01.015
4. IV-Revision
Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
1. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
1. Loi fédérale sur l'assurance-invalidité
Art. 44, 52
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 57 Abs. 1 Bst. d
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 57 al. 1 let. d
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 59
Antrag der Kommission
Abs. 2
.... unabhängig. Die IV-Stellen richten die regionalen ärztlichen Dienste ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhören der Kantone fest.
Abs. 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Schmid Carlo
Abs. 2
Der Bundesrat regelt die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen.
Art. 59
Proposition de la commission
Al. 2
.... à l'octroi de prestations. Ces .... cas d'espèce. Les services médicaux régionaux sont mis en place par les offices AI. Le Conseil fédéral détermine les régions après avoir consulté les cantons.
Abs. 2bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Schmid Carlo
Al. 2
Le Conseil fédéral règle l'appréciation des conditions médicales nécessaires.
Abs. 2 - Al. 2
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Bundesrat hat in seinem Entwurf mit den regionalen ärztlichen Diensten (RAD) die Diskussion wieder aufgenommen, die bereits bei der Beratung des ersten Teils der 4. IV-Revision vom Parlament aufgenommen worden war. Der Nationalrat hat diese Frage jetzt wieder diskutiert und an der Fassung des Bundesrates lediglich kleine Änderungen vorgenommen. Diese bestehen einmal darin, dass die Ärzteteams der RAD interdisziplinär zusammengesetzt sein müssen. Zudem wird klar gesagt, dass die Aufsichtsfunktion des BSV eine fachliche sein soll. Es wurde kolportiert, dass das BSV oder der Bundesrat Bundesstellen schaffen möchten, was jedoch niemals beabsichtigt war. Es geht allein um die direkte fachliche Aufsicht. Im Nationalrat wurde zudem verdeutlicht, dass diese Ärzte und Ärztinnen in ihrer medizinischen Entscheidfindung unabhängig sein sollen. Schliesslich ist vorgesehen, für grosse IV-Stellen interdisziplinäre Teams zu schaffen. Doch auch diese kantonalen ärztlichen Dienste müssen Mindestanforderungen erfüllen, beispielsweise die direkte fachliche Aufsicht oder die interdisziplinäre Zusammensetzung. Der Bundesrat soll diese Mindestanforderung in der Verordnung festhalten.
Mit diesen RAD möchte man ein Instrument schaffen, welches eine einheitlichere Beurteilung der Leistungsgesuche in der Schweiz gewährleistet. Bei den jedes Jahr in mehreren IV-Stellen vorgenommenen Geschäftsprüfungen wurden erhebliche Unterschiede in der Prüfung der ärztlichen Unterlagen festgestellt. Das soll mit den RAD geändert werden. Auch für den Bundesrat sind die RAD ein Instrument zur Verstärkung der Aufsicht. Im Jahr 1994 hat der Ständerat dem Bundesrat eine Motion überreicht mit dem Auftrag, die Beurteilungsverfahren zu vereinheitlichen. Dieser Auftrag soll nun mit diesem Instrument in der Revision erfüllt werden.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Mein Antrag geht in die gleiche Richtung wie der Antrag der Kommission, geht aber darüber hinaus. Ich beziehe mich auf die Diskussion, die wir gestern mit Bezug auf die Frage hatten, aus welchen Gründen die Zugänge zur IV zunehmen und was man dagegen unternehmen kann. Sie haben es noch in Erinnerung: Herr David hat gestern gesagt, wir hätten bei der IV ein System, welches das Recht, Renten zu sprechen, sehr weit unten ansiedle, und wir hätten keine zentralen Steuerungsorgane, welche diese Rentenzusprechungen begrenzen würden. Seiner Überzeugung nach sei dies der Hauptgrund, weshalb das Wachstum voranschreite. Man müsse daher eine ziemlich starke Bundeskontrolle bezüglich der Rentenzusprache einführen; einen anderen Weg gebe es hier nicht.
Ich teile diese Auffassung hundertprozentig. Obwohl ich normalerweise ein Föderalist bin, meine ich ganz klar, dass im Rahmen der IV - eines Bundessozialwerkes - der Bund seine Steuerungs- und Kontrollverantwortung wahrnehmen muss. Mit dieser regionalen Konzeption der Kommission wird sicher ein Schritt in die richtige Richtung getan. Aber ich meine, dass das den Bundesrat zu stark einengt. Er muss praktisch die Möglichkeit haben, IV-Ärzte einzustellen, welche in der Zukunft das Recht haben, selbst medizinische Untersuchungen durchzuführen wie bei der Suva. Heute haben sie das ja nicht. Die Botschaft auf Seite 3232 sagt das deutlich: "Zum heutigen Zeitpunkt dürfen die IV-Stellenärzte und -ärztinnen keine Untersuchungen bei den Versicherten durchführen." Ich meine, man muss das radikal ändern und schauen, dass man hier eine gute Kontrolle hat. Es ist uns hier im Saal allen klar, dass diese Kontrolle notwendig ist.
Wir haben 1999 einen Bericht erhalten, den ich noch in französischer Fassung bei mir habe, den deutschen habe ich offenbar weggeworfen: "Pratique de la Confédération en matière de retraites anticipées découlant de modifications structurelles et pour raison médicale" vom 18. November 1999, unterschrieben von unserem Kollegen Béguelin, der damals im Nationalrat war. Auf Seite 35 des Berichtes schreibt die GPK des Nationalrates bei der Untersuchung der Frühpensionierungen bei den SBB und beim Bund: "Selon ATAG Ernst & Young, on observe également une tendance à faire passer une partie des mises à la retraite anticipée initialisées par l'employeur pour des 'cas d'invalidité'." Da muss man Folgendes fragen: Wenn es beim Bund passiert, wie wird es dann in der breiten Öffentlichkeit passieren? Wenn man die Frühverrentung als IV-Veranstaltung durchzieht, dann ist das ein Kostentreiber. Ich meine, hier sollte das EDI die Verantwortung übernehmen und dafür schauen, dass solche Dinge nicht mehr passieren; oder wir müssen eine Diskussion in breitem Ausmass darüber führen, ob wir das wollen. Welche Träger dieser sozialen Risiken wollen wir konstituieren? Bis jetzt sind es die ALV-Gefässe, am Schluss ist es dann die Fürsorge. Wenn das durch die IV geändert werden soll und wenn die IV das entsprechende Trägergefäss ist, dann müssen wir eine ganz andere Diskussion führen. Die IV ist dann nicht mehr eine Invalidenversicherung, sondern eine allgemeine Existenzversicherung. Dann haben wir auch finanziell ganz anders weiterzufahren. Von daher meine ich: Solange diese Diskussion nicht geführt ist, solange die IV eine Invalidenversicherung ist, soll der Bund seine Verantwortung hier wahrnehmen.
Der Bund hat eine grosse Zurückhaltung gegenüber dieser neuen Aufgabe. Ich weiss das, aber ich möchte Frau Bundesrätin Dreifuss hier Mut zusprechen. Es kann sich nicht darum handeln, dass das Departement sagt: Unten sollen sie Rentenbezüger generieren, wir schauen dann oben für die Finanzierung. Das kommt mir etwa so vor wie in den Sechzigerjahren, als Bundesrat Schaffner den Bauern sagte: "Ihr produziert, ich sorge für den Absatz!" So kann es nicht laufen; wir sehen in diesen Tagen, was daraus geworden ist.
Ich bitte das Departement, seine Verantwortung auch in der Fassung der Kommission wirklich wahrzunehmen, und bitte Sie in diesem Sinne, meinem Antrag zuzustimmen.
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Antrag lag in der Kommission nicht vor, wir haben ihn auch nicht diskutiert. Deshalb sage ich einfach einmal meine Meinung dazu.
Ich denke, Herr Schmid, Ihr Antrag ist fachlich konsequent. Es wäre richtig, wenn man die Angelegenheit in Ihrem Sinn handhaben würde. Ich kann mir aber vorstellen - ich möchte das hier lediglich zu bedenken geben -, dass Ihr Antrag in den IV-Stellen einen totalen Aufstand provoziert. Ich bin dankbar, wenn sich Frau Bundesrätin Dreifuss dazu noch äussert. Aber noch einmal: Fachlich finde ich den Antrag richtig und konsequent.
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Gestatten Sie mir eine Ergänzung aus der Sicht der Kommission. Wir haben eingehend über diese Bestimmung beraten. Wir haben auch festgestellt, dass das Verhältnis zwischen dem Bundesamt und den Kantonen ein nicht spannungsfreies ist. Wenn wir nun quasi mit dem Zweihänder die Kantone hier völlig ausschalten, dann machen wir einen Schnitt zu viel.
Ich möchte das begründen: Bisher hatten die IV-Stellen keine Anspruchsvoraussetzungen medizinischer Art zu prüfen. Das war nicht ihre Sache. Neu und genau aus den Überlegungen, welche Herr Schmid anführt, sollen die IV-Stellen die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Sie sollen das aber nicht einzeln in den Kantonen, sondern regional in einer Gruppe von Kantonen tun.
Nun sind für diese Ausgestaltung zwei Sachen zu bedenken: Zum Ersten sollen die fachliche Aufsicht und die medizinische Weisungsbefugnis beim Bund liegen. Das ist richtig; so erreichen wir das Ziel, das Herr Schmid, der Bundesrat und auch wir in der Kommission gemeinsam anvisieren. Zum Zweiten aber, weil es sich um kantonale Stellen handelt, soll ein Mitwirkungsrecht der Kantone organisatorischer Art bestehen bleiben. Die Kantone sollen in den Regionen die Ärzte gemeinsam ernennen, beispielsweise in der Region Ostschweiz. Es ist nicht klug, wenn wir hier den Kantonen jede Kompetenz wegnehmen.
Der Antrag der Kommission, der nach intensiver Diskussion zwischen den Kantonen, dem Bundesamt und der Kommission entwickelt wurde, regelt klar: medizinische Prüfung regional, auch nach Weisung des Bundesamtes, aber die Organisationsfragen dürfen den Kantonen nicht ganz weggenommen werden. Es ist eine kluge Mischung, die wir hier gefunden haben: Sachlich kommen wir zum Erfolg, aber ohne die Kantone zu entmündigen. Dem sollten wir weiterhin folgen.
Ich bitte Sie, der Fassung der Kommission zuzustimmen.
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Sie haben gestern - insbesondere beim Eintreten zum Finanzierungsbeschluss - darüber gesprochen, dass die IV tatsächlich unglaubliche Wachstumsraten hat. Diese sind wirklich darauf zurückzuführen, dass bei der Zusprache neuer Renten in den letzten fünf bis acht Jahren neue Vorstellungen entstanden sind. Diese haben sich ausserhalb der Gesetzgebung durchgesetzt, auch ohne Mitsprache jener, die letztlich dafür aufkommen müssen, d. h. der Bevölkerung, die das über die Mehrwertsteuer bezahlt, die wir erhöhen müssen. Ich finde, dass das so nicht richtig ist und dass die Kostenträger - das ist letztlich tatsächlich der Bund - den Hauptvorgang der Kostenentstehung über eine Bundesinstitution steuern können müssen. Das ist heute nicht der Fall; das ist ein Faktum und meines Erachtens die Hauptursache für das Wachstum.
Kollege Schmid beantragt ja nicht, dass wir den Kantonen die Organisation wegnehmen. Er beantragt nur, dass der Bundesrat die Verantwortung wahrnehmen muss, wie das geregelt wird. Wenn der Bundesrat diese Kompetenz und auch diese Verantwortung klar erhält, kann er nachher regeln, wie er das organisatorisch umsetzen will. Es ist auch ohne weiteres möglich, dass er damit nach wie vor kantonale Stellen und Organisationen als Hauptvollzugsorgane einsetzt; das finde ich richtig. Aber die Verantwortung für die Entwicklung dieser Angelegenheit liegt dann klar bei der Bundesexekutive, und es ist nicht mehr so, dass diese Verantwortung im ganzen Land auf IV-Stellen auf einer wie gesagt sehr tiefen Ebene verteilt und eine Steuerung praktisch unmöglich ist, wie wir das heute feststellen. Es geht dann darum, wieweit und in welcher Form der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch macht; das wird im Antrag Schmid Carlo nicht vorgeschrieben. Aber er sagt einmal ganz klar, wo die Verantwortung für die Regelung und die Organisation dieser Angelegenheit angesiedelt ist.
Daher ist es meines Erachtens richtig, diesem Antrag zuzustimmen. Man kann im Rahmen der Differenzbereinigung durchaus nochmals überdenken, ob er schon in allen Teilen das Optimum darstellt. Aber in der Sache ist er richtig, und ich werde ihn daher unterstützen.
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Gestatten Sie mir, nach dem Votum David kurz zu replizieren. Der Antrag der Kommission und der Antrag Schmid Carlo sind in medizinischer Hinsicht deckungsgleich. In beiden Fällen hat der Bund die medizinische Verantwortung: Er gibt Weisungen, die ärztlichen Dienste unterstehen der direkten fachlichen Aufsicht des Bundesamtes. In diesem Punkt sind die Anträge identisch.
Der Unterschied liegt nur darin: Die Kommission gibt den Kantonen eine organisatorische Mitwirkungsgarantie in zwei Bereichen: dass die Regionen nach Rücksprache mit den Kantonen gebildet werden und dass die betroffenen IV-Stellen gemeinsam die Ärzte ernennen. Diese Mitwirkungsgarantie schaffen wir. Mit dem Antrag Schmid Carlo geben Sie den Kantonen keine organisatorische Mitwirkungsgarantie mehr. Die Garantie geben Sie den Kantonen nur mit der Fassung der Kommission.
Dreifuss Ruth · BR-F · Bundesrat · Genf
D'abord, permettez-moi de remercier et la commission et M. Schmid de vouloir renforcer les compétences de la Confédération dans ce domaine. Les arguments ont été exposés et je suis personnellement convaincue, sur la base de données, que c'est nécessaire.
Les interprétations, en particulier médicales, des dossiers peuvent être très différentes selon les offices AI. Le contrôle effectué actuellement uniquement au moyen du contrôle de gestion montre non seulement de grandes différences, mais aussi que dans certains offices, une grande proportion des dossiers doit être réexaminée et ne répond pas réellement aux exigences de la loi. Nous avons besoin de pouvoir intervenir beaucoup plus directement dans l'appréciation vraiment médicale de l'invalidité. Donc la commission, en approuvant le principe de la création de services médicaux régionaux, de même que M. Schmid par sa proposition vont dans la bonne direction. Je me demande néanmoins si la commission n'a pas, par rapport à la version du Conseil national, affaibli cette possibilité d'intervention en précisant que les services médicaux doivent être mis en place par les offices AI. Comme c'est une divergence, j'aimerais réserver ma position sur ce point pour la suite des débats au Conseil national au cas où la proposition de la commission devrait l'emporter.
La question est politiquement un peu difficile, le président de commission l'a dit, parce qu'il faut parfois éviter que les choses soient trop labiles, qu'on change trop souvent d'opinion. Or, la cantonalisation - la création des offices cantonaux AI - est récente. Elle a été mise en place en 1995 seulement, soit il y a sept ans. On peut donc encore parler d'une phase de mise en oeuvre de cette décision. Cette dernière a été prise, une de mes collaboratrices me l'a rappelé, dans le cadre de vastes discussions comme on en mène de temps en temps - pas toujours avec des effets très durables, à en juger par le débat d'aujourd'hui -, à savoir celles, à la fin des années quatre-vingt, sur le deuxième paquet de mesures relatives à la division des tâches cantons/Confédération dont le but était de désenchevêtrer les unités administratives et les niveaux de compétences cantons/Confédération. Dans ce paquet, qui avait donc été élaboré fin des années quatre-vingt, on avait considéré qu'il valait mieux donner aux cantons la compétence d'organiser les offices AI, et ainsi d'assumer cette responsabilité.
Nous aimerions faire revenir le balancier du côté de la Confédération en élargissant, par l'intermédiaire de la création des services médicaux régionaux, l'éventail des instruments permettant de faire une appréciation vraiment harmonisée. M. Schmid aimerait faire revenir le balancier plus loin qu'il n'était même auparavant en disant: "Assumez toute la responsabilité, comme c'est le cas pour les deux autres assurances fédérales que sont l'assurance militaire et l'assurance-accidents." Je crains un peu les mouvements de balancier: une fois du côté des cantons, puis de nouveau du côté de la Confédération, ensuite on refait un paquet relatif au partage des tâches. C'est une des raisons de ma réticence à me rallier à la proposition Schmid Carlo à laquelle nous n'avons pas suffisamment pu réfléchir et qui pose de nouveau un problème fondamental dans le domaine des relations cantons/Confédération.
Nous sommes toujours très heureux d'avoir votre appui lorsqu'il y a des tensions de ce genre-là, mais nous pensons que les problèmes de ce genre devraient être soumis à une procédure de consultation, faire l'objet de négociations ou être discutés, en tout cas avec les cantons. Donc, je ne peux pas vous encourager à prendre une décision à la hussarde comme les aime M. Schmid. Il vaut mieux, vis-à-vis des cantons, veiller à avancer d'une façon plus collégiale.
En plus, je me demande si M. Schmid n'a pas repris la formulation de la loi sur l'assurance-accidents, parce qu'au niveau de la loi, dire "le Conseil fédéral règle l'appréciation des conditions médicales nécessaires", je ne suis pas sûre que ça aille vraiment dans le sens de ce que vous voulez. Cela pourrait aussi être intégré dans une simple ordonnance, mais cela ne règle pas les problèmes organisationnels. On a de toute façon besoin d'un centre pluridisciplinaire de haut niveau, de médecins qui puissent aborder ces questions avec un niveau de capacité que les praticiens n'ont pas, d'autant plus que le contrôle par les offices cantonaux nous paraît insuffisant.
Votre proposition, Monsieur Schmid, ne me paraît pas répondre réellement ou intégralement aux questions d'organisation qui sont posées. Je me demande comment aller de l'avant pour voir si on peut éventuellement imaginer de faire un pas de plus. Je trouve que remplacer l'alinéa 2 tel qu'il est proposé par la commission par votre formulation, malgré votre intention affirmée, ne conduit pas forcément à un renforcement de la compétence de la Confédération dans ce domaine.
C'est dans ce sens-là que je préférerais que votre proposition soit rejetée, mais votre réflexion est digne d'être poursuivie.
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Die Darlegungen von Frau Bundesrätin Dreifuss bringen mich aber doch noch zu einer Bemerkung. Wenn ich den Antrag Schmid Carlo richtig lese und den ins Verhältnis zu Artikel 57 des Gesetzes setze, dann gehe ich davon aus, dass der Antrag keine Regelungskompetenz des Bundesrates für die Organisation beinhaltet. Die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen - dazu gehören auch die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen - obliegt nach wie vor der IV-Stelle. Darum kommt man nicht herum. Wenn ich den Antrag Schmid Carlo richtig interpretiere, dann betrifft dieser lediglich die Regelung der Beurteilung, nicht den organisatorischen Teil. Ich sage das, damit man sich dessen bei der Abstimmung, die nun folgen wird, bewusst wird. Hier ist der grosse Unterschied zur Fassung der Mehrheit. Diese betrifft auch die Organisation, insbesondere die Organisation, denn dort liegen auch die Probleme.
Deshalb meine ich, man sollte der Mehrheit folgen.
Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Schmid Carlo .... 18 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 17 Stimmen
Abs. 2bis - Al. 2bis
Angenommen - Adopté
Art. 60 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 60 al. 1 let. c
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 64 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Slongo
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 64 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Slongo
Adhérer à la décision du Conseil national
Le président (Cottier Anton, président): A l'article 64 alinéa 2, le dépliant comporte par erreur la mention "Biffer". Pour la clarté du débat, je précise que la commission propose en fait de suivre le Conseil fédéral.
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ihre Kommission beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen. Das heisst, sie möchte die Geschäftsführung der IV-Stellen vom zuständigen Bundesamt überprüfen lassen. Frau Slongo möchte dem Nationalrat folgen. Ich möchte Ihnen jetzt darlegen, weshalb die Kommission der festen Überzeugung ist, dass man hier dem Bundesrat folgen muss.
Nach Artikel 64 Absatz 2 IVG in der aktuellen Fassung wie auch nach dem Entwurf des Bundesrates sollen die Geschäftsprüfungen der 27 IV-Stellen der einheitlichen Anwendung des Gesetzes dienen. Es ist die Aufgabe der IV-Stellen zu entscheiden, ob im Einzelfall ein Anspruch auf eine Leistung der IV besteht. Die Beurteilung dieser Leistungsansprüche bedarf in der Regel medizinischer, wirtschaftlicher, psychologischer, technischer und juristischer Kenntnisse. In vielen Fällen werden externe Spezialistinnen und Spezialisten für die Durchführung gewisser Abklärungen beigezogen. Im Rahmen der Geschäftsprüfungen wird demzufolge - ich möchte das hier betonen - nicht nur das Vorliegen der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen kontrolliert, sondern es wird beispielsweise auch geprüft, ob im Einzelfall dem Grundsatz Eingliederung vor Rente Rechnung getragen, die zutreffende Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades angewandt oder der Anspruchsbeginn korrekt ermittelt wurde.
Es geht also generell darum zu prüfen, ob im einzelnen Anwendungsfall die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind. Meistens entsteht beim Entscheid, ob eine Leistung durch die IV-Stelle zugesprochen oder abgelehnt wird, ein Ermessensspielraum. Ein solcher Ermessensspielraum ist bei anderen Sozialversicherungen nicht oder in einem wesentlich geringeren Ausmass vorhanden. Der Zweck der Geschäftsprüfung, eine rechtsgleiche und fachgerechte Umsetzung der IV-Gesetzgebung durch die IV-Stellen, ist deshalb für die IV von grosser Bedeutung und stellt hohe Anforderungen.
Das BSV hat vor einigen Jahren gemeinsam mit der Firma Ernst & Young das Geschäftsprüfungsverfahren überprüft und nach Outsourcing-Möglichkeiten gefragt. Im Expertenbericht wurde klar gesagt, dass die materielle Aufsicht - und um diese handelt es sich - nicht ausgelagert werden kann, denn die Geschäftsprüfung ist das zentrale Element zur Kontrolle der Einhaltung der Weisungen und der gesetzlichen Grundlagen.
Seit dem Jahr 2000 führt das BSV seine Geschäftsprüfungen nun auf der Basis der von Ernst & Young erarbeiteten Konzeption durch. Es wird eine risikoorientierte Prüfung vorgenommen. Das bedeutet, dass nicht mehr das ganze Arbeits- und Entscheidspektrum der IV-Stelle geprüft wird, sondern dass tendenziell schwierige Arbeitsgebiete und Fragestellungen im Vordergrund einer Prüfung stehen. Im derzeitigen Prüfzyklus werden Zusprachen von beruflichen Massnahmen, die Ausrichtung von Taggeldern sowie erstmalige Rentenzusprachen von Personen mit psychischen oder psychosomatischen Beschwerden oder mit Verletzungen an Knochen und Bewegungsorganen geprüft. Die Kontrolle erfolgt im BSV auf der Basis der in den Versichertendossiers vorhandenen Dokumente. An der Prüfung wirken unter anderem Fachleute aus Medizin, Ökonomie, Berufsberatung, Geisteswissenschaft und Jurisprudenz mit. Der Prüfbericht enthält im Rentenbereich auch eine vergleichende Bewertung der Arbeit der IV-Stellen. Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstützt das aktuelle Konzept der Geschäftsprüfung der IV-Stellen.
Bei diesen Geschäftsprüfungen geht es - ich möchte es wiederholen - nicht um eine Rechnungsprüfung. Diese wird im Rahmen der Prüfung der Ausgleichskassen gemacht, die auch für den Geldverkehr der IV zuständig sind. Im Bereich der IV müssen die Geschäftsprüfungen garantieren, dass die Gesetzgebung in den Kantonen rechtsgleich und effizient umgesetzt wird.
Ich denke, all dies spricht zu hundert Prozent dafür, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Slongo Marianne · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
In der Wintersession 2001 hat sich der Nationalrat deutlich, mit 91 zu 49 Stimmen, für eine moderne Lösung im Bereich der Geschäftsprüfung der IV entschieden. Ich beantrage Ihnen, dass die Geschäftsprüfungen bei den IV-Stellen künftig durch unabhängige, externe, spezialisierte und vom Bund anerkannte Revisionsstellen vorgenommen werden, wie dies im Bereich der anderen Sozialversicherungen, beispielsweise bei AHV, EO, KVG, BVG, Kinderzulagen, auch der Fall ist. Die bei den anderen Sozialversicherungen bewährten und auch durch das New Public Management anerkannten Instrumente können hier übernommen werden. Der Sonderfall IV ist nicht mehr zu rechtfertigen.
Mit dem neuen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes hat sich das Parlament für eine Harmonisierung im Bereich der Sozialversicherungen ausgesprochen. Ich finde es richtig, sich auch im Bereich der IV den unbestrittenen Standards anzugleichen. Der Revisionsstandard basiert bei den Sozialversicherungen auf folgenden Elementen: jährlich, unabhängig, extern, spezialisiert und vom Bundesamt zugelassen. Das scheint mir ganz entscheidend zu sein.
Der Entwurf des Bundesrates bringt zwar jährliche Revisionen, überzeugt mich aber sonst nicht. Weshalb? Die heutige Kontrolle durch das beteiligte Bundesamt grenzt an Selbstkontrolle, weil das BSV den Stellenplan, die Organisation und das jährliche Verwaltungskostenbudget jeder IV-Stelle zu bewilligen hat. So steht es in der Verordnung über die Invalidenversicherung in Artikel 92bis. Wenn das für die Betriebsführung indirekt mitverantwortliche Amt auch noch selber die Revision durchführt, kann nicht von einer Unabhängigkeit der Revision gesprochen werden.
Im vorliegenden und vom Nationalrat verabschiedeten Gesetzentwurf werden ausdrücklich spezialisierte Revisionsinstanzen gefordert. Damit wird sichergestellt, dass die Revision den spezifischen Bedürfnissen des Versicherungsgeschäftes der IV angepasst sein wird. Das Bundesamt hat über die Zulassung der Revisionsstellen ein erstes wichtiges Instrument in der Hand, um die notwendige Spezialisierung sicherzustellen. Ein zweites Instrument in der Hand des BSV ist auch die direkte fachliche Aufsicht im Bereich der regionalen ärztlichen Dienste.
Mein Antrag garantiert also einen fachlich korrekten Revisionsmodus, auch für die IV.
Ich beantrage Ihnen, die Fassung des Nationalrates zu übernehmen.
Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nach Rücksprache mit dem Kanton Luzern unterstütze ich den Einzelantrag Slongo, und zwar aus folgenden Gründen: Die Revision der Geschäftsführung der IV-Stellen erfolgte bisher im Rhythmus von drei bis fünf Jahren durch Mitarbeiter des BSV. Das heisst, dass sich die Aufsicht in der heutigen Situation und gemäss dem Entwurf des Bundesrates auch in Zukunft selber kontrolliert. Gemäss Artikel 64 IVG und den Artikeln 92, 92bis und 93 der Verordnung über die Invalidenversicherung übt das Bundesamt die fachliche, administrative und finanzielle Aufsicht über die IV-Stellen aus. Insbesondere entscheidet das Bundesamt über die anrechenbaren Kosten bei einer rationell geführten IV-Stelle.
Dies bedeutet, dass die Reglemente und die Organisation durch das Bundesamt genehmigt werden müssen, ebenso der Stellenplan mit Einstufung des Personals sowie die Überprüfung und Genehmigung des jährlichen Voranschlages der IV-Stellen. Konkret heisst dies, dass das Bundesamt grundsätzlich über die Ressourcenzuteilung entscheidet und die daraus resultierende Arbeit auch revidiert.
Wie in der Studie des Instituts für Politikstudien Interface festgehalten wird, waren die Differenzen vor der Schaffung der IV-Stellen bei den Rentenquoten grösser als zum heutigen Zeitpunkt. Dank der Schaffung der IV-Stellen ab 1995 haben die Unterschiede markant abgenommen. Die kantonalen Unterschiede sind gerade im Bereich der Invalidenversicherung über die ganze Schweiz gesehen am geringsten. Bezogen auf den Kanton Luzern ergibt das ein ähnliches Bild für die Situation auf dem Land und den Agglomerationsgürtel um Emmen, Littau und Luzern. Dabei muss beachtet werden, dass dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ärzte, Berufsberater und Arbeitsvermittler bei den Leistungszusprachen beteiligt sind und die Differenzen auf andere Faktoren zurückzuführen sind als auf unterschiedliche Praxen zwischen den verschiedenen IV-Stellen.
Mit der Schaffung der neuen regionalen ärztlichen Dienste unterstehen die Ärzte der direkten fachlichen Aufsicht des zuständigen Bundesamtes, sind aber in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Damit und mit dieser Sonderregelung der Aufsicht ist dem Bedürfnis der Einflussnahme auf die IV-Stellenärzte mehr als genügend Rechnung getragen. Letztlich muss beachtet werden, dass der Invaliditätsgrad keine medizinische Beurteilung darstellt, sondern ein rein wirtschaftlicher Begriff ist. Die Ärzte haben primär die Aufgabe, die Arbeitsfähigkeit bzw. die gegebenen Einschränkungen für die konkrete Eingliederung klar zu dokumentieren. Gestützt auf diese Unterlagen geschieht die Eingliederung im Rahmen von Umschulungen oder Arbeitsvermittlungen. Falls dies nicht mehr möglich ist, erfolgt die Rentenberechnung aufgrund des zumutbaren Einkommens.
Aufgrund dieser Ausgangslage ist es von grosser Bedeutung, jährlich eine umfassende Revision durch unabhängige und spezialisierte Revisionsstellen zu haben, da letztlich auch der Kanton bei Problemen im Rahmen des Haftungsrechtes geradestehen muss. Bei der Weiterführung nach dem bisherigen System, das trotz mehr als vierzigjähriger Praxis keine Erkenntnisse bezüglich des Wachstums der Renten und der damit verbundenen Hintergründe und Einflussfaktoren im Sinne von Handlungsanleitungen liefern konnte, ist keine durchschlagende Verbesserung der heutigen Situation zu erreichen.
Aus diesen Gründen unterstütze ich den Antrag Slongo.
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben gestern im Zusammenhang mit der IV sehr viel über die Finanzen gesprochen und unserer Sorge Ausdruck gegeben, dass wir sie nicht mehr richtig im Griff haben. Wenn man sich nun vor Augen führt, dass es sich um ein Geschäftsvolumen von rund 10 Milliarden Franken handelt - 2001 waren es genau 9,4 Milliarden Franken -, dann gibt es nach meiner Auffassung nichts anderes als die Einsetzung einer wirksamen, professionellen und standardisierten externen Kontrolle. Es kann doch nicht sein, dass dieselbe Stelle, die die Organisation, den Stellenetat und das Verwaltungskostenbudget jeder IV-Stelle gemäss Artikel 92bis IVV bewilligt, einen entscheidenden Einfluss hat - eine Revisionsstelle hat einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit -, indem sie auch gleichzeitig die Geschäftskontrolle über diese gleichen IV-Stellen ausübt. Das kann nicht richtig sein, und man kann mich von der Meinung auch nicht abbringen, wenn man sagt, man müsse auch noch andere Dinge kontrollieren. Wir haben gestern gesagt, es müsse prioritär sein, die Finanzen bei den IV-Stellen in den Griff zu bekommen. Neben dem Problem der Befangenheit des BSV in dieser eng umgrenzten Geschichte sind auch die Weisungen über die Revision nicht publiziert und nicht einmal für die kantonalen IV-Stellen transparent und nachvollziehbar - das kommt hinzu. Wir können aufgrund dieser Sachlage nicht von einer unabhängigen Revision sprechen, und das wäre eben wichtig, wenn wir die Finanzen wieder ins Lot bringen wollen. Es entsteht der Eindruck - ich betone: der Eindruck! - der Selbstdispensation; einer willkürlichen Anwendung der Geschäftsprüfung ist Tür und Tor geöffnet. Angesichts des Aufgabenvolumens von rund 10 Milliarden Franken kann sich der Bund eine solche Form von Verschmelzung und Vermischung zwischen Aufsicht auf der einen Seite und der vom Bundesrat vorgesehenen Kontrolle auf der anderen Seite nicht leisten. Andere Sozialversicherungszweige wie AHV, BVG und KVG sind auch komplexe Versicherungssysteme und verfügen über die gesetzlichen Grundlagen für eine standardisierte und spezialisierte Kontrolle durch eine externe Revisionsstelle. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet für die IV eine Sonderlösung gelten sollte.
Ich unterstütze den Antrag Slongo und möchte Ihnen beliebt machen, keine Differenz zum Nationalrat zu schaffen, der in dieser Sache einen klaren und sachlich richtigen Entscheid getroffen hat.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Je vous invite à soutenir la proposition de la commission.
Ce dont on doit bien se rendre compte, c'est qu'on n'a pas affaire à des contrôles financiers - cela a déjà été dit - des offices AI, mais bien au contrôle de l'application correcte de la loi. C'est d'ailleurs de la seule compétence des offices AI, le règlement financier étant du domaine des caisses de compensation. Et tout le monde, ici, est d'accord pour qu'on surveille plus rigoureusement l'application de la loi, en particulier pour tenter de mieux maîtriser l'évolution des dépenses de l'assurance-invalidité.
Or, on le sait, l'application de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité est difficile. Je l'ai dit hier, l'invalidité est une notion difficilement saisissable. Ce n'est pas comme le chômage ou la retraite. Il y a des directives à prendre en considération, il y a des appréciations à porter, c'est quelque chose qui peut être assez complexe. Et je ne vois vraiment pas comment un organisme privé serait plus compétent que l'OFAS pour surveiller l'application de la loi.
Je voudrais ajouter encore un autre élément: vous venez, à une courte majorité, de décider que le Conseil fédéral devrait régler l'appréciation des conditions médicales nécessaires que font les offices AI. Je ne comprendrais pas, alors qu'on vient de décider de renforcer les pouvoirs d'intervention du Conseil fédéral, que vous souhaitiez maintenant confier à une société externe à l'administration le contrôle de ces instructions-là. Il y a là quelque chose qui ne joue pas.
Si vous ne voulez pas remettre votre pouvoir d'appréciation à des consultants privés, qui sont, je pense, moins bien placés que ceux qui feront les directives pour contrôler si celles-ci sont ou non observées par les offices AI, je vous invite à suivre la commission.
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Kollege Studer hat das, was ich sagen wollte, jetzt eigentlich ausgeführt. Ich möchte bestätigen, dass es hier primär um die Aufsicht über die korrekte Rechtsanwendung des IVG geht. Das ist das Zentrum dieser Aufsicht - und nicht das Rechnungswesen, weil dieses ja über die Ausgleichskassen läuft. Also müssen wir uns fragen, ob es richtig ist, externe Revisionsstellen - das sind Treuhandgesellschaften, das sind Buchhalter, das sind Leute, die sich mit dem Rechnungswesen befassen - mit der Prüfung der Rechtsanwendung im IV-Bereich zu beauftragen. Es geht bei der Umsetzung des IVG um sehr spezialisierte Fragen, insbesondere um Fragen der medizinischen Anwendung. Nach meiner Überzeugung sind diese Organisationen, jedenfalls heute, nicht in der Lage, diese Aufgabe zu erfüllen. Mit anderen Worten: Die privaten Treuhandgesellschaften müssten damit beginnen, IV-Spezialisten auszubilden, die die Geschäftsführung überhaupt überprüfen könnten.
Ich frage mich, ob es sinnvoll wäre, dies zu privatisieren. Letztlich ist heute die Kompetenz beim Bundesamt angesiedelt. Nach meiner Überzeugung ist allerdings - das muss ich klar sagen - von dieser Aufsichtskompetenz zu wenig Gebrauch gemacht worden. Man hat sich, wahrscheinlich auch aus personellen Gründen, zu wenig darum bemüht.
Ich bin auch sicher, dass keine Kosten eingespart werden, wenn man diese neuen Spezialisten über die Treuhandgesellschaften beschaffen und nachher einsetzen muss. Schliesslich geht es auch noch darum, bei der Anwendung des IVG eine Gesamtschau hinzukriegen. Es kann ja nicht so sein, dass letztlich die Organisation privater Treuhandgesellschaften bestimmt, wie die IV-Rechtsanwendung erfolgen muss. Wenn man sieht, um welche Aufsicht es hier geht, ist es von mir aus gesehen einfach nicht adäquat, eine Treuhandgesellschaft damit zu beauftragen.
Ich bitte Sie daher, der Kommission zu folgen.
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Vieles ist jetzt schon gesagt worden. Ich möchte nur noch einen Verweis auf den Artikel im Gesetz anbringen, wo Sie die Äusserungen, die von Herrn Studer und Herrn David gemacht worden sind, finden. Es ist wirklich ein klassisches Missverständnis, wenn wir davon ausgehen, dass wir hier die rechnungsmässige, buchhalterische Kontrolle regeln. Wir regeln hier eine Aufsicht über die inhaltlich materiellen Entscheide, also die Frage, ob jemandem zu Recht eine Rente zugesprochen werde, ob die Voraussetzungen gegeben seien, damit ein solcher Entscheid gefällt werden könne. Es betrifft IVG-spezifische materielle Entscheide, bei denen überprüft werden soll, ob sie richtig und gesetzesgemäss getroffen worden sind. Hier kann die Kompetenz wirklich einzig beim BSV liegen, das diese Anwendungsfälle kennt und sich in diese Materie vertieft hat. Das kann eine aussen stehende Treuhandgesellschaft schlicht und einfach nicht wissen.
Die buchhalterische Kontrolle ist in Artikel 66 IVG geregelt; darin wird auf Artikel 66 bis 68 des AHV-Gesetzes verwiesen. Dort sind die aussen stehenden, unabhängigen Treuhandgesellschaften verankert. Die Ausgleichsstellen werden dort, wo es um die Kontrolle der Finanzen geht, in buchhalterischer Art und Weise von aussen stehenden und unabhängigen Stellen geprüft. Das ist gesetzlich verankert, aber es betrifft einen anderen Bereich, nicht denjenigen, in dem es um eine materielle Kontrolle der Entscheide geht.
Bei diesem Bereich beantragen wir Ihnen, ihn über das BSV zu regeln.
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich mache nur noch zwei kurze Bemerkungen: Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass den externen Revisionsstellen die Weisungsbefugnis fehlen würde. Diese wäre weiterhin ausschliesslich beim BSV als dem Aufsichtsorgan über die IV-Stellen. Die externen Revisionsstellen hätten demgegenüber weder im Allgemeinen noch im Einzelfall eine Weisungsbefugnis, deren Geschäftsprüfungsberichte hätten lediglich Empfehlungscharakter.
Deshalb bin auch ich der Überzeugung, dass der Antrag, dem Nationalrat zu folgen, für die Versicherung zu deutlich höheren Kosten führen würde, ohne dass ein Gewinn an Qualität oder Effizienz ersichtlich wäre.
Ich bitte Sie deshalb eindringlich, dem Antrag der Kommission zu folgen.
Dreifuss Ruth · BR-F · Bundesrat · Genf
Tout a été très bien dit. J'aimerais résumer ce qui plaide en faveur du projet du Conseil fédéral.
Sur quoi porte le contrôle? Il porte sur l'application correcte et uniforme du droit dans l'ensemble de la Suisse. C'est cela qui nous intéresse, c'est cela qui nous préoccupe quand on parle de coûts que nous n'arrivons peut-être pas à contrôler suffisamment. Il ne s'agit pas de contrôler si la gestion au sein d'un office AI correspond aux règles comptables, de sécurité, etc. Cela, comme le contrôle des caisses de compensation, est assuré dans le cadre de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants. Donc, il y a là les principes du contrôle indépendant que vous souhaitez.
Ici, il s'agit de la façon dont les offices AI remplissent les exigences de la loi. Je rappelle quelques éléments que l'on contrôle, pour cela je prends l'exemple de la rente: la décision d'accorder une rente; l'examen plus particulier de certains cas à la limite du physique, du psychique et du psychosomatique; la croissance subite et inattendue du nombre de décisions positives rendues dans le cas d'une invalidité d'un certain type - là il faut savoir réagir. Le contrôle se fait par sondage dans les dossiers. C'est vraiment une étude des décisions prises, et c'est dans ce sens qu'il faut comprendre le terme de gestion.
Cela permet aussi à l'office fédéral compétent, ce qui me paraît très important, de comparer la qualité et l'efficacité du travail - y compris celles du service à la clientèle, si vous me permettez cette expression - offertes par les différents offices AI. Dans la mesure même où un office AI a des compétences - puisque c'est avec l'argent de l'AI qu'il fonctionne - par exemple celle de fixer le nombre de personnes prises en charge, il est important qu'il puisse faire évaluer la qualité de son travail et, donc, corriger éventuellement ses décisions et améliorer la mise à disposition du personnel et son organisation.
Je crois que cela a été dit clairement en commission. Celle-ci s'est posé la question de façon approfondie et a constaté qu'il y avait peut-être une confusion, due peut-être au choix des mots, entre le contrôle de gestion courant, le contrôle comptable, le contrôle que nous connaissons bien, qui est présenté à chaque assemblée générale de société, et le contrôle des activités. Dans ce sens-là, il est clair que nous avons besoin d'un contrôle des activités. C'est de celui-ci qu'il s'agit, l'autre étant traité dans la loi sur l'AVS.
Alors, est-ce que le terme de "gestion" devra être repris? C'est possible, mais ce problème pourra être réglé lors de l'élimination des divergences. Si vous suivez Mme Slongo, vous supprimez un instrument indispensable au contrôle de l'application des lois, à l'OFAS. Sans divergence, vous ne remplacez pas ce qui serait supprimé ici par quelque chose de plus valable, puisque ce que vous voulez est déjà réalisé en application de la loi sur l'AVS. Donc, c'est peut-être une erreur d'avoir utilisé le terme de "gestion". Mais nous avons absolument besoin des deux phrases. Madame Slongo, avec votre proposition, vous en biffez une sans étoffer l'autre. Il est indispensable de permettre à la discussion de se poursuivre.
Vous supprimez un contrôle matériel sans modifier et sans renforcer le contrôle traditionnel de gestion qui est déjà réglé. Ce que nous vous proposons, parce que les expériences sont extrêmement bonnes et permettent à l'OFAS de voir où sont les problèmes, y compris dans le fonctionnement des offices, mais également dans les choix qui sont faits en matière de décision au sujet des prestations, c'est de passer du rythme de cinq ans, appliqué avant l'an 2000, et de celui de trois ans appliqué après l'an 2000, à un rythme annuel. Nous avons besoin d'un rythme annuel pour le contrôle de gestion matériel, et c'est de cela qu'il s'agit ici.
Nous avons besoin des deux formes de contrôle, et Mme Slongo veut supprimer l'une des deux.
Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 18 Stimmen
Für den Antrag Slongo .... 16 Stimmen
Art. 68; 68bis; 68ter
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Le président (Cottier Anton, président): L'article 68quater a déjà été traité avec l'article 42ter.
Art. 69 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 69 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 73
Antrag der Kommission
Abs. 2
....
c. an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen und durch sie geführten anderen kollektiven Wohnformen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten.
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 73
Proposition de la commission
Al. 2
....
c. pour la construction, l'agrandissement et la rénovation de homes, ou d'autres formes de logement collectif gérées par ces institutions, recueillant des invalides pour un séjour momentané ou à demeure, ainsi que pour leurs frais supplémentaires d'exploitation.
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Dem Nationalrat war es ein wichtiges Anliegen, im Gesetz klar zu zeigen, dass die IV verschiedene institutionalisierte Wohnformen unterstützt. Auch Wohngemeinschaften sollen explizit erwähnt werden. Heute sind nicht nur Wohngemeinschaften, sondern auch Aussenwohngruppen, Wohnheime mit und ohne Beschäftigung usw. explizit als Beitragsempfänger erwähnt. Der Nationalrat wollte die Wohngemeinschaften aufnehmen. Dabei wurde nicht realisiert, dass damit eine materielle Änderung verbunden ist. Um auf die ursprüngliche Absicht des Nationalrates zurückzukommen und das Problem der Baubeiträge zu eliminieren, beantragen wir eine Neuformulierung, die der Absicht des Nationalrates entspricht, den Fehler aber korrigiert.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Cottier Anton · P-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 74 Abs. 1; 75 Abs. 1; 77 Abs. 1 Bst. bbis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 74 al. 1; 75 al. 1; 77 al. 1 let. bbis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 77 Abs. 2; 78
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 77 al. 2; 78
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 79 Abs. 1; 86 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 79 al. 1; 86 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Ziff. II Bst. a
a. Erhöhung der Hilflosenentschädigungen; Überführung der Pflegebeiträge für Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege in die Hilflosenentschädigung
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Die erhöhten Ansätze der Hilflosenentschädigung gelten ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Vorbehalten bleibt Absatz 3bis.
Abs. 3
Die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3bis und 5.
Abs. 3bis
Bei Versicherten, denen bisher zusätzlich zum Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige oder zur Hilflosenentschädigung ein Anspruch auf Beiträge an die Kosten der Hauspflege zustand, ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung tiefer als die früheren Leistungen, so werden die früheren Leistungen erst vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monates an durch die neurechtliche Hilflosenentschädigung ersetzt. Ist die neurechtliche Hilflosenentschädigung höher als die früheren Leistungen, so sind die Absätze 2 und 3 anwendbar.
Abs. 4
Massgebend für die Vergleichsrechnung nach Absatz 3bis sind ....
Abs. 5
Laufende Pflegebeiträge sowie Beiträge an die Kosten für die Hauspflege im Ausland werden auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind.
Ziff. II Bst. b-d
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ziff. II Bst. e
.... haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der 4. IVG-Revision einer Revision unterzogen.
Ch. II
Proposition de la commission
Ch. II let. a
a. Relèvement des allocations pour impotent; transformation des contributions aux frais de soins spéciaux pour mineurs impotents et des contributions aux frais de soins à domicile en allocation pour impotent
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Les montants de l'allocation pour impotent sont relevés à compter de l'entrée en vigueur de la présente modification. L'alinéa 3bis est réservé.
Al. 3
Les contributions aux soins spéciaux pour mineurs impotents sont remplacées par la nouvelle allocation pour impotent au sens du droit, à compter de l'entrée en vigueur de la présente modification. Les alinéas 3bis et 5 sont réservés.
Al. 3bis
Pour les assurés qui, en plus de la contribution aux soins spéciaux pour mineurs impotents ou de l'allocation pour impotent, avaient jusqu'à présent droit à des contributions aux frais de soins à domicile, il faut procéder à un calcul comparatif. Si la nouvelle allocation pour impotent au sens du droit est moins élevée que le montant des prestations antérieures, l'allocation pour impotent remplace les prestations antérieures au plus tôt dès le premier jour du deuxième mois suivant la notification de la décision. Si la nouvelle allocation pour impotent au sens du droit est plus élevée que les prestations antérieures, les alinéas 2 et 3 s'appliquent.
Al. 4
.... selon l'alinéa 3bis. Dans le cas ....
Al. 5
Les contributions aux soins spéciaux pour mineurs et les contributions aux frais de soins à domicile qui sont actuellement versées à l'étranger continueront de l'être, après l'entrée en vigueur de la présente loi, à concurrence du montant versé jusqu'à présent, aussi longtemps que les conditions d'octroi sont remplies.
Ch. II let. b-d
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II let. e
.... révolus. Toutes les autres rentes entières perçues à titre d'une invalidité inférieure à 70 pour cent font l'objet d'une révision dans le délai d'un an dès l'entrée en vigueur de la 4e révision de l'AI.
Angenommen - Adopté
Ziff. III, IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III, IV
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, ater
Streichen
Ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 4 al. 1 let. abis, ater
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 9; 15; 19 Abs. 3; 66 Titel, Abs. 3; 67 Abs. 2; 69 Abs. 3; 74 Abs. 2 Bst. d
Streichen
Ch. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 9; 15; 19 al. 3; 66 titre, al. 3; 67 al. 2; 69 al. 3; 74 al. 2 let. d
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 29septies Abs. 1
Streichen
Art. 33bis Abs. 4
.... Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 60 Prozent, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt ....
Gliederungstitel vor Art. 43bis; Art. 43bis Abs. 1-3
Streichen
Art. 43bis Abs. 4
Hat eine hilflose Person .... eine Hilflosenentschädigung ....
Art. 43bis Abs. 5
Bisheriger Absatz 4bis
Art. 43bis Abs. 6
Bisheriger Absatz 5 (in der Version gemäss ATSG)
Art. 44 Titel, Abs. 1; 46 Titel, Abs. 2; 63 Abs. 1 Bst. b-d; 71 Abs. 2; 102 Abs. 2; 103 Abs. 1, 1bis
Streichen
Ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 29septies al. 1
Biffer
Art. 33bis al. 4
.... Si le degré d'invalidité est inférieur à 60 pour cent, seule une fraction correspondante du revenu annuel moyen est prise en compte ....
Titre précédant l'art. 43bis; art. 43bis al. 1-3
Biffer
Art. 43bis al. 4
.... d'une allocation pour impotent de l'assurance-invalidité ....
Art. 43bis al. 5
Actuel alinéa 4bis
Art. 43bis al. 6
Actuel alinéa 5 (version selon la LPGA)
Art. 44 titre, al. 1; 46 titre, al. 2; 63 al. 1 let. b-d; 71 al. 2; 102 al. 2; 103 al. 1, 1bis
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 2 Abs. 2
....
a. .... Rente, eine Hilflosenentschädigung oder .... Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung müssen ....
Art. 2c
....
c. .... eine Hilflosenentschädigung ....
Art. 3c Abs. 2 Bst. d, 3
Streichen
Art. 3d Abs. 2bis
Mehrheit
.... eine Hilflosenentschädigung .... bei schwerer Hilflosigkeit .... durch die Hilflosenentschädigung .... mit mittelschwerer Hilflosigkeit ....
Minderheit
(Langenberger, Brunner Christiane, David, Stähelin, Studer Jean)
Streichen
Art. 3d Abs. 2ter
Mehrheit
.... einer Hilflosenentschädigung .... eine Hilflosenentschädigung ....
Minderheit
(Langenberger, Brunner Christiane, David, Stähelin, Studer Jean)
Streichen
Ch. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 2 al. 2
....
a. .... une rente, à une allocation pour impotent ou .... une allocation pour impotent doivent ....
Art. 2c
....
c. .... une allocation pour impotent de l'AI ....
Art. 3c al. 2 let. d, 3
Biffer
Art. 3d al. 2bis
Majorité
.... une allocation pour impotent de l'AI .... francs lorsque le degré d'impotence est élevé, dans .... par l'allocation pour impotent. Le Conseil fédéral .... personnes dont le degré d'impotence est moyen ....
Minorité
(Langenberger, Brunner Christiane, David, Stähelin, Studer Jean)
Biffer
Art. 3d al. 2ter
Majorité
.... allocation pour impotent par l'AVS .... allocation pour impotent de l'AI.
Minorité
(Langenberger, Brunner Christiane, David, Stähelin, Studer Jean)
Biffer
Art. 2 Abs. 2, Art. 2c, Art. 3c Abs. 2 Bst. d, 3
Art. 2 al. 2, art. 2c, art. 3c al. 2 let. d, 3
Angenommen - Adopté
Art. 3d Abs. 2bis, 2ter - Art. 3d al. 2bis, 2ter
Le président (Cottier Anton, président): La proposition de la majorité l'a emporté à l'article 42ter.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Gliederungstitel vor Art. 26; Art. 26; 27; 36 Abs. 1; 103 Abs. 1; 118 Abs. 2 Bst. c
Streichen
Ch. 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Titre précédant l'art. 26; art. 26; 27; 36 al. 1; 103 al. 1; 118 al. 2 let. c
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 8 Bst. c; 20 Titel, Abs. 1; 76
Streichen
Ch. 6
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 8 let. c; 20 titre, al. 1; 76
Biffer
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 34 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Verfahrensbeitrag
2. Bundesbeschluss über die Finanzierung der Invalidenversicherung durch die Anhebung der Mehrwertsteuersätze
2. Arrêté fédéral sur le financement de l'assurance-invalidité par le biais d'un relèvement des taux de la taxe sur la valeur ajoutée
Antrag der Kommission
Streichen
Proposition de la commission
Biffer
Angenommen - Adopté