21.080

Strassenverkehrsgesetz. Änderung

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Strassenverkehrsgesetz

Loi fédérale sur la circulation routière

Art. 16c Abs. 2 Bst. abis; 90 Abs. 3, 3bis, 3ter

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 16c al. 2 let. abis; 90 al. 3, 3bis, 3ter

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

President (Candinas Martin, president): (discurra sursilvan) La sesida è averta! Charas collegas e chars collegas, jau As benevent a la sesida dad oz ed in spezial bainvegni al cusseglier federal Albert Rösti ch'è l'emprima giada tranter nus.

Herzlich willkommen, Herr Rösti, zum ersten Mal als Bundesrat in diesem Saal!

Piller Carrard Valérie · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Dans le but d'éviter le référendum de la fondation Roadcross, notre conseil a adopté en deuxième lecture le 13 septembre 2022 une nouvelle formulation de la loi sur la circulation routière. Mais la Conférence des procureurs de Suisse s'y est opposée. La Commission des transports et des télécommunications du Conseil des Etats a donc organisé une nouvelle audition sur les divergences restantes au dernier trimestre 2022. La proposition de compromis concernant les chauffards aux articles 16c et 90, élaborée conjointement par la Conférence des procureurs de Suisse, l'Office fédéral des routes et Roadcross, a été approuvée par le Conseil des Etats le 28 novembre. C'est sur ces dernières divergences de l'objet 21.080 que votre commission s'est penchée le 17 janvier dernier.

Même si quelques voix se sont élevées pour dénoncer une législation imposée par une organisation privée, c'est à l'unanimité que la commission de notre conseil a décidé de suivre les décisions du Conseil des Etats, la forme ayant été améliorée d'un point de vue juridique.

A l'article 16c, la formulation a été adaptée à la nouvelle disposition pénale relative au délit de chauffard, mais le contenu reste le même.

C'est surtout à l'article 90 que des modifications ont été apportées, même s'il s'agit davantage de nuances que de changements fondamentaux. Au début de l'alinéa 3, la proposition est de s'en tenir au droit en vigueur, car l'expression "au point de" utilisée dans la version du Conseil fédéral est problématique selon la Conférence des procureurs de Suisse. De plus, le Conseil des Etats a choisi de compléter l'alinéa 3 par l'ajout des alinéas 3bis et 3ter.

A l'alinéa 3bis, une légère nuance a été décidée: la peine de l'auteur peut être réduite s'il a agi en cédant à un "mobile honorable", plutôt que pour des "motifs respectables" dans la version que vous aviez acceptée.

La première modification à proprement parler intervient au nouvel alinéa 3ter. Le Conseil des Etats a supprimé la formulation de la peine inférieure à la peine minimale, en fixant à la place un cadre pénal autonome. Concrètement, cela signifie qu'une peine minimale d'un an s'applique en principe aux délits de chauffard; c'est l'infraction de base. Parallèlement, un second élément constitutif de l'infraction a été créé, en fixant, pour les délits de chauffard commis par des personnes sans antécédents judiciaires, un cadre pénal prévoyant une peine d'emprisonnement pouvant aller jusqu'à quatre ans. Le juge dispose ainsi d'une marge d'appréciation et peut prononcer une peine inférieure à un an d'emprisonnement, par exemple si la personne n'est pas récidiviste et qu'elle a bonne réputation.

La deuxième modification se trouve à l'article 90 alinéa 3ter. Dans la nouvelle version, il n'est plus question d'inscription au casier judiciaire, mais d'avoir déjà été condamné ou non. Vu que les procédures pénales en cours sont inscrites au casier judiciaire, il n'est pas question qu'une personne ensuite acquittée soit quand même punie comme si elle avait commis ce délit de chauffard. En clair, ce n'est pas la simple inscription au casier judiciaire qui doit être déterminante, mais bien la condamnation.

Troisième modification, toujours à l'alinéa 3ter: désormais, seuls les délits et les crimes ayant été commis au cours des dix dernières années ou ne concernant que des infractions seront pris en compte. Au même endroit, la quatrième modification est la précision qu'il s'agit d'infractions ayant donné lieu à un crime ou à un délit routier: "ayant gravement mis en danger la sécurité de tiers ou ayant entraîné des blessures ou la mort de tiers". Cette formulation vise à éviter qu'une personne puisse tuer lors d'un délit de chauffard sans que son acte apparaisse en tant que tel dans le casier judiciaire. Sans cette précision, seul l'homicide est inscrit au casier judiciaire et non l'infraction aux règles de la circulation routière.

Enfin, sachez encore que la Commission des transports et des télécommunications du Conseil national demande à la Commission de rédaction d'introduire une disposition dans le projet 21.080 pour coordonner ces décisions avec celles prises précédemment dans le cadre de la loi fédérale sur l'harmonisation des peines de décembre 2021. Cette disposition de coordination permettra d'indiquer que l'article 90 alinéa 3 de la version modifiée de la loi du 19 décembre 1958 sur la circulation routière est caduc.

Ces précisions éliminent des ambiguïtés et créent des dispositions adaptées à la pratique, raison pour laquelle elles ont été acceptées à l'unanimité de votre commission.

Addor Jean-Luc · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Chère collègue, dans cette affaire, n'a-t-on pas fait trop peu cas des intérêts des usagers de la route par rapport à ceux d'un lobby particulier?

Piller Carrard Valérie · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Non, je n'en ai pas du tout le sentiment.

Bregy Philipp Matthias · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Frau Piller Carrard hat es gesagt: Es geht noch um Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis und Artikel 90 Absätze 3, 3bis und 3ter. Ihre Kommission hat die Vorlage in dieser Form quasi einstimmig verabschiedet. Es wird heute, wie es der Präsident gesagt hat, zu keiner Abstimmung kommen. Gleichwohl will ich zuhanden der Materialien noch einige Ausführungen machen. Es sind noch zwei Themen offen: einerseits der Führerausweisentzug und andererseits die Mindeststrafe bei Raserdelikten.

Ich beginne chronologisch, und zwar mit Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis. Hier geht es um die Frage des Führerausweisentzugs. Ihre Kommission ist - wie auch der Ständerat - der Meinung, dass man die Mindestdauer eines Führerausweisentzugs von zwei Jahren dann um bis zu zwölf Monate unterschreiten darf, wenn die Strafe ebenfalls unterschritten werden kann. Das heisst, wenn man bei der Bestrafung tiefer als die Mindeststrafe geht, darf man die Mindestdauer des Führerausweisentzugs ebenfalls reduzieren.

Zum besseren Verständnis: Im Strassenverkehrsrecht haben wir zwei "Strafen", einerseits die Geldstrafe oder den Freiheitsentzug und andererseits den Führerausweis- bzw. den Fahrbewilligungsentzug. Hier wollte man der Behörde mehr Ermessensspielraum geben, ähnlich wie bei den Staatsanwaltschaften respektive den Gerichten.

Ich komme damit zum zweiten Artikel, der betroffen ist; das ist Artikel 90 Absätze 3, 3bis und 3ter. Der Ständerat hat die Vorlage, die der Nationalrat noch einmal geöffnet hat, beraten. Er folgt dabei nicht dem Bundesrat, er folgt auch nicht dem Nationalrat, sondern er hat ein eigenes Konzept geschaffen, indem er Artikel 90 Absatz 3 gemäss dem geltenden Recht belässt, ihn aber um zwei Absätze - 3bis und 3ter - ergänzt.

Was steht in Artikel 90 Absätze 3bis und 3ter? In der vom Ständerat beschlossenen Version von Absatz 3bis steht, dass die Mindeststrafe unterschritten werden darf, wenn ein Strafmilderungsgrund gemäss Artikel 48 StGB besteht. Damit Sie wissen, worum es dabei geht: Eine Strafmilderung kommt dann zum Tragen, wenn es sich um eine Handlung aus achtenswerten Beweggründen handelt - das wäre typischerweise der Fall beim Beispiel der schwangeren Frau. Sie kommt auch dann zum Tragen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist oder wenn der Täter aufgrund einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat. In diesen Fällen kann die Mindeststrafe von einem Jahr unterschritten werden.

Zu guter Letzt hat der Ständerat Absatz 3ter eingeführt. Darin geht es ebenfalls um die Mindeststrafe. Auch gemäss Absatz 3ter kann die Mindeststrafe unterschritten werden, und zwar dann, wenn es sich quasi um einen Ersttäter handelt, wenn der Täter also "nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde".

Sie sehen, wir haben eigentlich zwei Elemente: In Absatz 3bis geht es um die entschuldbaren Gründe gemäss Artikel 48 StGB, und Absatz 3ter betrifft den sogenannten Ersttäterfall.

Zum Schluss noch eine Bemerkung: Wir haben mit diesem Rückkommen die Vorlage 18.043 quasi hinfällig gemacht. Wir hatten damals die Mindeststrafe komplett aufgehoben. Mit der Wiederaufnahme der Mindeststrafe in die vorliegende Vorlage fallen die Entscheide, die der Rat in dieser Legislatur gefällt hatte, dahin. Das Gesetz und die entsprechende Änderung im Geschäft 18.043 wurden bis heute nicht in Kraft gesetzt und werden infolge des heutigen Entscheids auch nicht mehr in Kraft gesetzt werden - dies einfach zum Verständnis, warum das Vorgehen so ist, wie es ist. Es ist ein bisschen speziell, aber es ist der Sache dienlich.

In diesem Sinne konnte ich Ihnen das, was es zuhanden der Materialien zu sagen gibt, hier kundtun.

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Ich freue mich, wieder unter Ihnen zu sein, wenn auch in anderer Rolle. Ich darf Ihnen sagen, dass ich in der Direktion sehr gut empfangen wurde. Da sind viele gute Leute, sodass ich mich wohlfühle in der neuen Rolle und auch gut unterstützt werde, auch wenn ich jeden Tag wieder sehe, wie komplex die Aufgaben sind. Ich freue mich sehr auf eine konstruktiv-kritische Zusammenarbeit mit Ihnen. Ich weiss, dass Sie kritisch sein werden, aber das ist auch gut so, weil das ja die besten Lösungen gibt.

Ich freue mich auch, hier mit diesem Geschäft starten zu dürfen. Weil ich dazu in meiner neuen Rolle noch nichts beigetragen habe, darf ich meiner Vorgängerin und Ihnen gratulieren zu diesem Geschäft. Sie verabschieden heute das modernste Strassenverkehrsgesetz; im Hauptteil dieses Gesetzes, der ja nicht bestritten ist, werden die Rahmenbedingungen für das automatisierte Fahren verabschiedet. Hier kann die Schweiz wirklich eine Vorreiterrolle spielen. Mit diesen Rahmenbedingungen geben Sie dem Bundesrat die Kompetenzen, rechtzeitig, richtig und mit den richtigen Regulierungen auf das automatisierte Fahren zu reagieren. Ich glaube, das ist ein enorm wichtiger Bereich.

Ein weiterer Bereich beinhaltet, möglichst CO2-sparende Technologien einzusetzen. Hier werden die Rahmenbedingungen gelockert, beispielsweise in Bezug auf die Abmessungen von Fahrzeugen.

Der letzte Bereich betrifft den besagten zusätzlichen Artikel. In meinem neuen Amt bin ich sehr froh darüber, dass hier ein Kompromiss gefunden wurde; diesen haben die Kommissionssprecherin und der Kommissionssprecher ausführlich dargelegt. Ich halte das für einen sehr guten Kompromiss. Roadcross hat versichert, dass sie gegen das Gesetz kein Referendum ergreifen werden. Es wäre wirklich schade gewesen, wenn alle anderen Teile, die eine Modernisierung und Anpassung an die neuen Technologien bedeuten, durch ein Referendum gefährdet worden wären.

Sie haben in der letzten Herbstsession den sogenannten Raser-Artikel angepasst und den Ständerat eingeladen, Vorbehalte zu prüfen, welche die Schweizerische Staatsanwältekonferenz (SSK) gegenüber den Präsidenten der KVF-N und der KVF-S eingebracht hatte. Der Ständerat hat diesem Anliegen nun Rechnung getragen und die betreffenden Formulierungen angepasst, ohne inhaltliche Veränderungen festzulegen. Die SSK unterstützt die angepasste Formulierung ausdrücklich. Roadcross hat erklärt, wie ich es Ihnen schon dargelegt habe - es lohnt sich, das zu wiederholen -, auf ein Referendum zu verzichten. Die Formulierung des Ständerates ist im Vergleich zu Ihrem Beschluss während der Herbstsession inhaltlich in den Hauptpunkten unverändert. Es geht hier lediglich um eine rechtsdogmatische Betrachtung und um eine Verbesserung.

Der Bundesrat unterstützt die neue Formulierung und beantragt Ihnen, dem Antrag Ihrer Kommission und damit dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Mit diesem guten politischen Kompromiss kann, wie gesagt, einerseits die Forderung von Roadcross Schweiz berücksichtigt werden, wonach vorsätzliche Raserei mit der nötigen Härte angegangen und grundsätzlich mit einer Mindesthaftstrafe von einem Jahr sanktioniert werden muss - das war die Hauptforderung, damit kein Referendum ergriffen wird. Andererseits kann aber auch dem ursprünglichen Anliegen des Parlamentes nachgekommen werden, wonach eine übermässige Sanktionierung der Fahrzeuglenkenden, die aus achtenswerten Gründen handeln oder noch unbescholten sind, zu vermeiden ist.

In diesem Sinn bitte ich Sie, der Kommission zu folgen.

Schlatter Marionna · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Herr Bundesrat Rösti, ich erlaube mir, hier mit der ersten Frage das Eis zu brechen - es ist mir eine Ehre. Bei diesem Raser-Gesetz wurde ja jetzt quasi so etwas wie ein Rabatt für Ersttäterinnen und Ersttäter eingeführt. In der Tonalität, finde ich, müssen wir sehr aufpassen: Das sollte von den Gerichten nicht so ausgelegt werden. Können Sie sagen, wie Ihre Einschätzung ist? Wie viele der Raserunfälle werden von Ersttäterinnen und Ersttätern, Junglenkerinnen und Junglenkern verursacht?

Rösti Albert · BR-M · Bundesrat · Bern

Wir können Ihnen die Zahl nennen. Ich habe zwar nicht die genaue Zahl, aber im vergangenen Jahr gab es rund vierhundert solche Täter und Täterinnen. Davon wären etwa neunzig vom Artikel betroffen. Sie würden eine Reduktion erhalten. (Ergänzung siehe nachfolgendes Geschäft 21.055 [AB 2023 N 76])

Candinas Martin · P-M · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Angenommen - Adopté b

Präsident (Candinas Martin, Präsident): Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.