02.050
Nationalbankgesetz. Revision
Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank
Loi fédérale sur la Banque nationale suisse
Cottier Anton · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Quatre divergences subsistent après le débat au Conseil national. La commission, qui a siégé ce matin, vous propose d'en éliminer trois.
La première, à l'article 5 alinéa 1er, ne concerne que le texte allemand. Il s'agit de l'expression "tenir compte de l'évolution de la conjoncture". La stabilité des prix est le but de la politique monétaire. Certains, lors du premier débat au Conseil des Etats, auraient souhaité une prise en compte plus soutenue de l'évolution de la conjoncture. Notre Conseil n'en a pas voulu. La version française relève que la Banque nationale doit "tenir compte de l'évolution de la conjoncture", alors que le texte allemand utilisait un terme plus faible, "beachten".
Déjà lors du premier débat, nous avons suggéré de remplacer le terme "beachten" dans le texte allemand par "Rechnung tragen". Ce voeu a été exaucé par le Conseil national et la commission vous propose de le suivre.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 5 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 18 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Leumann, Cottier, Schiesser)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 al. 1
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Leumann, Cottier, Schiesser)
Adhérer à la décision du Conseil national
Cottier Anton · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
A l'article 18 alinéa 1er, par 7 voix contre 3, la commission vous propose de maintenir notre décision.
Rapidement, de quoi s'agit-il? Pour le Conseil national, le Conseil fédéral et la minorité, les réserves minimales de la Banque nationale sont constituées par les pièces de monnaie, les billets de banque et les avoirs en comptes de virement que les banques détiennent en francs suisses. Ces réserves sont soumises à un taux d'intérêt. Notre Conseil a décidé d'ajouter aux réserves minimales de la Banque nationale aussi les avoirs en comptes de chèques postaux qui bénéficieraient ainsi du taux d'intérêt en question. La majorité de la commission maintient cette formule, alors que la minorité propose de se rallier, aussi sur ce point, au Conseil national.
Si la majorité fait valoir des arguments d'ordre régional de renforcement du service public et des structures postales par le biais de cette subvention octroyée à la banque par la Banque nationale, la minorité en revanche, et avec elle le Conseil fédéral et le Conseil national, invoque la logique du système. Sur le fond, les comptes de chèques postaux ne peuvent pas faire partie des réserves de la banque nationale; il s'agit d'un élément étranger à l'essence même de la Banque nationale. Enfin, on voit aussi dans la version de la majorité une inégalité de traitement entre les banques d'une part et Postfinance d'autre part.
Voilà donc les deux points de vue de la majorité et de la minorité, mais je propose que nous entendions encore la porte-parole de la minorité.
Maissen Theo · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion
Ich spreche nicht für die Minderheit - weil die Minderheit nicht spricht -, sondern ich möchte Ihnen doch noch kurz begründen, warum wir nach Meinung der Kommissionsmehrheit an unserem Beschluss festhalten sollten. Wir stehen hier vor der Frage, ob wir eine seit Jahrzehnten gültige und bewährte Regelung beibehalten wollen oder ob wir hier um der formalistischen Schönheit willen etwas ändern wollen, was letztlich dazu führt, dass wir die Aufgabenerfüllung der Post zusätzlich erschweren.
Sehen wir uns doch einmal die Argumente an, warum die Postkontoguthaben für die Banken nicht mehr zu den Mindestreserven bei der Nationalbank zählen sollen.
Die erste Argumentation ist, dass die bisherige Regelung aus wettbewerbspolitischer und verfassungsrechtlicher Sicht problematisch sei, und zwar deshalb, weil Post und Banken Konkurrenten seien. Dabei wird aber übersehen, dass die Post zwei Rollen hat: Auf der einen Seite ist die Postfinance ein Dienstleistungserbringer für die Banken im Zahlungsverkehr, sie hat hier eine wichtige Funktion im Massenzahlungsverkehr und ist daher hier nicht Konkurrent. Auf der anderen Seite hat die Postfinance die Rolle eines Finanzinstituts; da erbringt sie Dienstleistungen an Kunden, und da ist sie Konkurrent zu den Banken. Aber das hat mit der Frage der Mindestreserven nichts zu tun.
Als zweiter Punkt wird der Vergleich mit anderen Ländern herangezogen. Es stimmt, dass es in anderen Ländern nicht so ist. In anderen Ländern gibt es aber auch nicht diese Effizienz bei den Dienstleistungen und nicht so tiefe Durchschnittskosten im Postzahlungsverkehr; wir haben ein optimal ausgebautes Zahlungssystem. Andere Länder beneiden uns um diese Situation.
Als drittes Argument bringt man vor, dass die Banken den Massenzahlungsverkehr weiterhin bei der Post lassen würden. Das wird auch seitens der Banken nicht bestätigt, sondern es wird so sein, dass von nun an die Banken den elektronischen Zahlungsverkehr als Kosten ausweisen werden, und damit wird er verteuert. Das heisst, dass vermehrt das bankeneigene Zahlungssystem SIC verwendet würde. Dieses ist nicht auf die Volumina des Massenzahlungsverkehrs ausgerichtet; es braucht neue Investitionen. Die Folge davon ist, dass sich der ganze Zahlungsverkehr verteuern wird - zum Schaden der Volkswirtschaft. Ich denke, auch ein günstiges Zahlungssystem ist ein Standortvorteil der Schweiz im Bereich der Wirtschaft, der Volkswirtschaft.
Ich bitte sie also - auch aufgrund von Mitteilungen von Insidern der Schweizerischen Nationalbank, dass daraus keine nennenswerte Probleme für die Geldpolitik entstehen würden -, bei der Fassung des Ständerates zu bleiben.
Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern
Ich möchte Sie bitten, dem Nationalrat zuzustimmen. Aber ich will es sehr kurz machen. Sie haben ja schon einmal intensiv darüber diskutiert.
Es ist völlig klar, dass diese Guthaben, die Mindestreserven, eine geldpolitische Funktion haben, aber nur diejenigen der Banken. Sie müssen die stetige Nachfrage nach Notenbankgeld erfüllen, und es ist richtig, dass das jetzt im Notenbankgesetz und nicht mehr im Bankengesetz figuriert. In diesem System sind die Giroguthaben der Post eigentlich ein Fremdkörper. Je mehr sich die Post in Richtung einer Bank entwickelt, desto mehr kommt dann natürlich auch das Konkurrenzelement bezüglich der normalen Bankenlandschaft zum Tragen. Dann ist es natürlich ein Wettbewerbsvorteil für die Post, wenn sie hier nichts hinterlegen muss. Der Einbezug der Postkonten in die Mindestreserven kann aber auch, je nach geldpolitischer Lage, die geldpolitische Funktion der Mindestreserven behindern. Eine massive Umschichtung von Giro- zu Postguthaben könnte die Kontrolle der kurzfristigen Zinssätze durch die Nationalbank erschweren.
Ein wichtiges Argument ist auch noch folgendes: Wir schliessen ja nicht aus, dass sich die Post zunehmend auch als Emittentin von elektronischem Geld gebärdet. Wenn sie das täte, dann müsste sie auch, wenn das eine gewisse Bedeutung gewänne, der Mindestreservepflicht unterstellt werden. Dann würde eine absurde Situation entstehen. Sie müsste Mindestreserven haben, könnte aber ihre eigenen Konti dafür verwenden, und das geht ja so wahrscheinlich nicht.
Jetzt noch zu den Bedenken der Post: Das letzte Argument, das vorhin von Herrn Maissen erwähnt worden ist, finde ich eigentlich nicht sehr stichhaltig, sondern es zeigt, dass der Post gar nicht viel passieren kann. Die Banken werden in Zukunft vom Halten von Mindestreserven für die Interbank-Verbindlichkeiten entlastet. Dadurch werden sie sehr viel mehr liquide Mittel zur Verfügung haben, sodass die Auswirkungen des Ausschlusses der Postkontoguthaben aus den Mindestreserven in etwa kompensiert werden. Wir gehen davon aus, dass die Banken nach wie vor in wahrscheinlich gleichem Umfang Postkonti haben werden, gerade weil die Post so effizient ist in ihrem Zahlungsverkehr. Sehr viele Einzahlungen zuhanden von Banken werden direkt in der Post geleistet, deshalb haben sie ein eigenes Interesse daran, dort Konti zu halten. Das ist der Grund dafür, dass wir die Ängste der Post als weit übersetzt betrachten.
Wenn wir jetzt noch die Ertragsschätzungen der Post anschauen, die Zinssätze, die sie hat - ich könnte Ihnen das alles im Detail sagen, ich habe es noch einmal anschauen lassen -, die Guthaben, die sie hat, die Guthaben in dieser und in anderer Form, dann kommen wir zum Schluss, dass diese 75 Millionen Franken, die sie zu verlieren befürchtet, nicht nachvollziehbar sind; sie sind nicht nachvollziehbar. Wir sind schlimmstenfalls in die Grössenordnung von 4 bis 6 Millionen Franken gekommen, wenn überhaupt. Das ist der Grund dafür, dass wir finden: Wenn wir schon ein modernes Gesetz haben, sollten wir es auch von der Sache her konsequent ausbauen.
Deshalb bitte ich Sie, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 6 Stimmen
Art. 42 Abs. 2 Bst. h; 43 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 42 al. 2 let. h; 43 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cottier Anton · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
Nous traitons ensemble l'article 42 alinéa 2 lettres h et j et l'article 43 alinéa 2.
Il s'agit là de la nomination des membres de la direction générale et de la proposition de révocation des membres de cette même direction. La commission vous propose, à l'unanimité, de vous rallier au Conseil national. Par notre première décision, nous avons tenu à attribuer la responsabilité politique des nominations des membres de la direction générale au Conseil fédéral, et dès lors à limiter le rôle du conseil de banque en le réduisant à une simple consultation.
La commission vous propose de vous rallier au Conseil national. Dans la version de ce dernier aussi, le Conseil fédéral reste maître de son acte de nomination. Il reste libre de suivre la proposition du conseil de banque. Le texte allemand utilise la notion de "Vorschlag" - "proposition" - qui est définie et interprétée dans ce sens que le Conseil fédéral, s'il le veut, peut s'écarter du choix proposé par le conseil de banque. Entre les termes "Vorschlag" et "Antrag" qui figurent dans la même disposition, il y a une distinction alors que les deux sont traduits en français par "proposition". Le terme "Antrag", ici en rapport avec la révocation, signifierait que le Conseil fédéral peut refuser la proposition, mais que l'objet retourne obligatoirement au conseil de banque pour un nouveau choix et une nouvelle proposition. Cette distinction figure dans le commentaire écrit et édité par le professeur Schürmann, ancien membre du directoire de la Banque nationale, au sujet de la loi sur la Banque nationale encore en vigueur.
Donc, la responsabilité politique du Conseil fédéral est maintenue. Dès lors, la commission se rallie au Conseil national, car le Conseil fédéral reste responsable de ces nominations.
Villiger Kaspar · BR-M · Bundesrat · Luzern
Zuhanden der Materialien möchte auch ich noch bekräftigen, was Ihr Kommissionssprecher gesagt hat. Wir haben noch durch unsere Rechtsdienste überprüfen lassen, warum eigentlich bei der Wahl des Direktoriums "auf Vorschlag" und bei der Absetzung eines Mitgliedes "auf Antrag" steht.
Wir sind zu diesem Problem im Kommentar von Herrn Schürmann fündig geworden. Er stellt fest - ich möchte sagen, dass das auch die Meinung des Bundesrates ist -, dass der Bundesrat bei seiner Wahl frei ist. Er sei insbesondere nicht an den Wahlvorschlag des Bankrates gebunden, könne diesen allerdings aus politischen, nicht aber ohne Not aus rechtlichen Gründen, ausser Acht lassen. Das ist, glaube ich, auch richtig so. Auch beim Auswahlprozedere arbeiten Bundesrat und Bankrat meistens zusammen, wie das auch jetzt der Fall gewesen ist.
Hingegen gibt es bei der Abberufung keine Differenz mehr. Dort ist der Antrag so zu interpretieren - das ist wegen der Unabhängigkeit des Direktoriums gegenüber der politischen Behörde richtig -: Nur wenn ein Antrag auf Abberufung kommt, kann der Bundesrat ein Direktoriumsmitglied abwählen. Dann hat es eben die zwingendere Bedeutung. Wenn er das nicht will, kann er den Antrag ablehnen. Aber er kann nicht ohne Antrag ein Direktoriumsmitglied abwählen.
So gesehen ist es kein Zufall, dass man hier unterschiedliche Ausdrücke gebraucht hat, aber ich bin froh, wenn Sie hier eine Differenz ausräumen.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 6 Art. 36 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 6 art. 36 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cottier Anton · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion
A l'article 36 alinéa 3 de la loi fédérale sur les finances de la Confédération, le Conseil national a introduit la forme potestative: "L'administration fédérale peut prendre conseil auprès de la Banque nationale suisse en matière de placements."
La commission se rallie au Conseil national.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté