AS 1998 2035
Verordnung
über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen
zugunsten der Entwicklungsländer
(Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)
Änderung vom 19. August 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 4 und 5
Soweit die Europäische Gemeinschaft und Norwegen für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.
Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegens, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Artikel 18 gilt sinngemäss.
Art. 6 Abs. 1, 2, 2bis und 4
Vormaterialien der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
Für in den Spalten1 und 2 der Liste des Anhangs1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte 3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.
Vormaterialien der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte 3 oder 4 der Liste des Anhangs1 erfüllt sind.
In Abweichung von den Absätzen1, 2 und 2bis können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 5 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.
Art. 18 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden:
c. eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.
Art. 25 Vorgehen bei der Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EG oder Norwegens
In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 berücksichtigt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung.
Die Ursprungszeugnisse nach Formular A müssen in diesem Fall in Feld 4 den Vermerk «CUMUL SUISSE» oder «SWISS CUMULATION», «CUMUL CE» oder «EC CUMULATION», «CUMUL NORVÈGE» oder «NORWAY CUMULA- TION» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.
4. Abschnitt: Erklärung auf der Rechnung
Art. 34
Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden:
von einem ermächtigten Exporteur in der Schweiz, der über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren bei der Ausfuhr in ein begünstigtes Land verfügt; das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Abkommens vom 22. Juli 19722 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
von jedem Exporteur für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Gesamtwert 7500 Schweizerfranken nicht übersteigt.
Für die Ausstellung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner:
a. Sie ist vom Exporteur auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Ermächtigte Exporteure sind von der eigenhändigen Unterschrift befreit.
Sie ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang 3 auszustellen. Bei Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EG oder Norwegens gelten die Bestimmungen nach Artikel 25 sinngemäss.
Der Exporteur muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungsstellen des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen.
Der Exporteur muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
Art. 35 Bst. b
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage:
b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.
Art. 36 Abs. 1 Bst. b
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch die Vorlage:
b. einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.
Art. 38 Abs. 2 und 6
In solchen Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ursprungszeugnisses nach Formular A oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder, wenn es sich um ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A handelt, an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatzursprungszeugnis ausgestellt worden ist.
Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die nach Artikel 25 ausgestellt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 34 ausgestellt werden, ist eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung zurückzusenden.
Art. 39 Abs. 1
Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw., im Fall von Ersatzursprungszeugnissen, nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.
Art. 42 Abs. 2
Die schweizerischen Zollbehörden leisten den begünstigten Ländern sowie Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung.
Art. 44 Abs. 1
Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Oktober 1998 in Kraft.
19. August 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |
Anhang 1
(Art. 6) Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen Einleitende Bemerkungen3 Liste der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems: unverändert Liste der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems4
Der Text dieser einleitenden Bemerkungen entspricht dem in AS 1998 1277 ff. publizierten Text.
Der Text dieser Listen entspricht dem in AS 1998 1301ff. publizierten Text. Eine konsolidierte Fassung kann bei der EDMZ, 3000 Bern, bezogen werden.
Anhang 3
(Art. 34) Erklärung auf der Rechnung Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden. Französische Fassung: L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ...5) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...6 selon les règles d'origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse. Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...7) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... origin8 according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.
(Ort und Datum)9 (Unterschrift des Exporteurs und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)10
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von
Artikel 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an
dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von
Artikel 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an
dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden.
Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes.
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind.
Für ermächtigte Exporteure entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.