Quelle

AS 1998 2566

Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19971,
beschliesst:

I

Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 27

IX. Gewerbs- 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gemässiger Luftverkehr werbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebs- 1. Unternehmen bewilligung des Bundesamtes. Der Bundesrat legt fest, in welchem mit Sitz in der Schweiz Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von

a. Betriebs- schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen. bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:

  1. über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen schweizerischen Flugplatz verfügt;

  2. über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten;

  3. wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt;

  4. ausreichend versichert ist; und

  5. Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen. 3 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden. 4 Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.

Art. 28

b. Strecken- 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die regelmässig Personen oder konzession Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 besitzt. 2 Das Departement prüft bei der Erteilung einer Konzession insbesondere, ob die Flüge von öffentlichem Interesse sind, und berücksichtigt dabei namentlich die Bedienung der nationalen Flughäfen. 3 Die Konzession kann für den Betrieb einzelner oder mehrerer Strekken erteilt werden. Ihre Dauer ist zu befristen. Die Konzession kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden. 4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen das konzessionierte Unternehmen Flüge durch andere Luftverkehrsunternehmen durchführen lassen kann. Das konzessionierte Unternehmen ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch die Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. Die sich aus Artikel 27 oder 29 ergebenden Pflichten trägt das Unternehmen, das den Flugbetrieb tatsächlich durchführt. 5 Der Bundesrat regelt das Verfahren insbesondere zur Konzessionserteilung und bestimmt Inhalt und Umfang der Pflichten betreffend Flugplan, Betrieb, Beförderung und Tarif. 6 Vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch sind die Regierungen der betroffenen Kantone und die interessierten öffentlichen Transportanstalten anzuhören.

Art. 29

2. Unternehmen 1 Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, benötigen Unternehmit Sitz im Ausland men mit Sitz im Ausland, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Pera. Betriebs- sonen oder Güter befördern, eine Bewilligung des Bundesamtes. bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. das Unternehmen die Voraussetzungen für einen sicheren und im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb gemäss international vereinbarten Mindeststandards erfüllt;

  2. das Unternehmen entsprechend beaufsichtigt wird; und

  3. keine wesentlichen schweizerischen Interessen entgegenstehen. 3 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn der betreffende ausländische Staat schweizerischen Unternehmen die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern nicht in gleichwertiger Weise erlaubt. 4 Die Bewilligung ist zu befristen. Sie kann erneuert, geändert oder aufgehoben werden.

Art. 30

b. Strecken- 1 Unternehmen mit Sitz im Ausland, die regelmässig Personen oder konzession Güter auf einer Luftverkehrslinie befördern, benötigen eine Streckenkonzession. Die Konzession wird nur einem Unternehmen erteilt, das eine Betriebsbewilligung nach Artikel 29 besitzt. 2 Das Bundesamt erteilt die Konzession, wenn die in den Staatsverträgen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter denen das Departement ausländischen Unternehmen Verkehrsrechte erteilen kann, soweit staatsvertragliche Regelungen fehlen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass entsprechendes Gegenrecht gewährt wird. 4 Beim Abschluss von bilateralen und multilateralen Abkommen strebt der Bund die Mehrfachbezeichnung (multiple designation) an.

Art. 31

3. Gemeinsame Der Bundesrat regelt die Abgrenzung des Linienverkehrs vom übrigen Bestimmungen

a. Abgrenzung gewerbsmässigen Luftverkehr. des Linienverkehrs

Art. 32

b. Inner- Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige schweizerischer Luftverkehr Beförderung von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten.

Art. 33

4. Schulen 1 Unternehmen, die Luftfahrtpersonal ausbilden, benötigen eine Schulbewilligung des Bundesamtes.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber über eine Betriebsorganisation mit ausgewiesenen Lehrkräften verfügt, die eine zweckmässige Ausbildung gewährleisten, und auf einem geeigneten Flugplatz die erforderlichen Benützungsrechte besitzt.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligungen.

Art. 33bis und 35

Aufgehoben

Art. 93

2. Konzessions- Eine auf Grund von Artikel 28, 30 oder 37 erteilte Konzession kann entzug bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Pflichten des Konzessionärs jederzeit ohne Entschädigung zurückgezogen werden.

Art. 103

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmungen

Nach bisherigem Recht erteilte Betriebsbewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Dauer in Kraft. Sie können nicht mehr geändert oder erneuert werden.

Rechte aus bestehenden Konzessionen bleiben erhalten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung tatsächlich genutzt wurden. Sie werden in Streckenkonzessionen überführt. Werden solche Rechte durch künftige staatsvertragliche Regelungen beeinträchtigt, so können daraus keine Entschädigungsforderungen gegenüber dem Bund abgeleitet werden. Unter dem Vorbehalt einer allfälligen Entschädigung können bestehende Konzessionsrechte entzogen oder beschränkt werden.

III

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abgelaufen.3

Es wird auf den 15. November 1998 in Kraft gesetzt.

28. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin