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AS 1998 2734

Vertrag über die Energiecharta
(mit Anlagen, Beschlüssen und Schlussakte)

Vertrag über die Energiecharta

Abgeschlossen in Lissabon am 17. Dezember 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19951 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. April 1998

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Vertrags, im Hinblick auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa; im Hinblick auf die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; eingedenk dessen, dass sich alle Unterzeichner des Abschlussdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen; ferner in dem Wunsch, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist; von dem Wunsch geleitet, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta- Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Massnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu fördern; in Bekräftigung dessen, dass die Vertragsparteien einer wirksamen Anwendung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung grösste Bedeutung beimessen und dass diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden; im Hinblick auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag im übrigen vorgesehen ist; entschlossen, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und damit zusammenhängenden Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen; in der Erwartung, dass die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, schliesslich dessen Vertrags- SR 0.730.0

AS 1998 2733 parteien werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf eine solche Vertragszugehörigkeit nicht im Wege stehen; eingedenk der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente sind; im Hinblick auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung; ferner im Hinblick auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen2, die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Nuklearbereich; in Anerkennung der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie; eingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen3, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung4 und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten und in der Erkenntnis, dass Massnahmen zum Schutz der Umwelt, einschliesslich der Stillegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer grössere Dringlichkeit erlangen – sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Begriffsbestimmungen und Zweck

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags 1. bedeutet «Charta» die im Abschlussdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlussdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta; 2. bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist; 3. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen; 4. bedeutet «Primärenergieträger und Energieerzeugnisse» auf der Grundlage des Harmonisierten Systems des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen; 5. bedeutet «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Veredelung, Produktion, Lagerung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung sowie den Handel und die Vermarktung oder den Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf mehrere Abnahmestellen; 6. bedeutet «Investition» jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes einschliesst:

  1. materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Eigentumsrechte jeder Art wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte;

  2. eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Anteilsrechte, Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und sonstige Verbindlichkeiten einer Gesellschaft oder eines gewerblichen Unternehmens;

  3. Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer Investition zusammenhängen;

  4. geistiges Eigentum;

  5. Erträge;

  6. jedes kraft Gesetzes oder Vertrags verliehene Recht oder jede kraft Gesetzes erteilte Lizenz und Genehmigung zur Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich. Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts an ihrem Wesen als Investition; der Begriff «Investition» schliesst alle Investitionen ein, die bis zu dem Tag, an oder nach dem späteren der Tage vorgenommen sind oder werden, an denen der Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, oder für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im folgenden als «Tag des Inkrafttretens» bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die sich auf solche Investitionen nach dem Tag des Inkrafttretens auswirken. «Investition» bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als «Charta- Effizienzvorhaben» bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;

7. bedeutet «Investor»

  1. in bezug auf eine Vertragspartei

  2. eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat; ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit den in dieser Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften gegründet ist;

  3. in bezug auf einen «dritten Staat» eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt;

8. bedeutet «Investitionen vornehmen» oder «Vornahme von Investitionen» das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung in andere Bereiche der Investitionstätigkeit; 9. bedeutet «Erträge» die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, einschliesslich Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalzuwächse, Lizenzentgelte, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe oder sonstige Entgelte und Sachleistungen; 10. bedeutet «Gebiet» in bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist,

  1. das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, dass das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfasst, und

  2. vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt. In bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, bedeutet «Gebiet» die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen;

11. a) bedeutet «GATT» entweder «GATT 1947» oder «GATT 1994» oder beide, sofern beide anwendbar sind;

  1. «GATT 1947» bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 19475, das der Schlussakte beigefügt war, die auf der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommen wurde, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;

  2. «GATT 1994» bedeutet das Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen, das in Anlage 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation6 enthalten ist, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;

Eine Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gilt als Vertragspartei des GATT 1994;

  1. bedeutet «dazugehörige Rechtsinstrumente» je nach Zusammenhang

  2. unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 geschlossene Übereinkommen, Vereinbarungen oder sonstige Rechtsinstrumente einschliesslich Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen oder ii) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, einschliesslich seiner Anlage1 (ausser GATT 1994), seiner Anlagen 2, 3 und 4 und der dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen;

12. schliesst «geistiges Eigentum» Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, geographische Angaben, gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs integrierter Schaltkreise und den Schutz nicht offengelegter Informationen ein; 13. a) bedeutet «Energiechartaprotokoll» oder «Protokoll» einen Vertrag, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in bezug auf jeden Tätigkeitsbereich oder jede Tätigkeitsart, die unter diesen Vertrag fallen, oder die unter Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen, auszudehnen oder zu erweitern;

b) bedeutet «Energiechartaerklärung» oder «Erklärung» ein nicht bindendes Rechtsinstrument, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags geschlossen wurde; 14. bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die in erheblichem Umfang an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und in erheblichem Umfang bei internationalen Transaktionen verwendet wird.

Art. 2 Zweck des Vertrags

Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.

Teil II Handel

Art. 3 Internationale Märkte

Die Vertragsparteien wirken daraufhin, für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse den Zugang zu den internationalen Märkten unter marktüblichen Bedingungen zu erleichtern und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Markt zu entwickeln.

Art. 4 Nichtbeeinträchtigung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind, die Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.

Art. 5 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen

(1) Eine Vertragspartei wendet handelsbezogene Investitionsmassnahmen nicht an, die mit Artikel III oder XI des GATT unvereinbar sind; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten sowie Artikel 29. (2) Solche Massnahmen schliessen jede Investitionsmassnahme ein, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und derzufolge

  1. ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können, oder

  2. der Kauf oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt wird, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die es ausführt, richtet oder die

  3. die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder auf einen Umfang beschränkt, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet;

  4. die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf einen Betrag beschränkt, der sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet, oder

  5. die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen beschränkt, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder dem Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.

(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2 Buchstaben a und c beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzprogramme für Zölle oder Kontingente anzuwenden. (4) Ungeachtet des Absatzes1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmassnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsbestimmungen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.

Art. 6 Wettbewerb

(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu verringern. (2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen. (3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, prüfen umfassend gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsregeln zu leisten. (4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten. (5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, dass ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmassnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und prüfen umfassend das Ersuchen der notifizierenden Vertragspartei, wenn sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmassnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben.

Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit. (6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen. (7) Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.

Art. 7 Transit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um den Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu erleichtern, im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser Unterscheidungen, ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben aufzuerlegen. (2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

  1. Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen erforderlich sind;

  2. Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;

  3. Massnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen;

  4. Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass in ihren Vorschriften über die Beförderung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit nicht weniger günstig behandelt werden als Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt. (4) Kann der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen. (5) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Primärenergieträger und Energieerzeugnisse im Transit geleitet werden können, ist nicht verpflichtet,

  1. den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten oder

  2. einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten, wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, dass dies die Sicherheit oder Effizienz ihrer Energienetze einschliesslich der Versorgungssicherheit gefährden würde.

Vorbehaltlich der Absätze6 und 7 sichern die Vertragsparteien den seit langem bestehenden Fluss von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zu, von und zwischen den Gebieten anderer Vertragsparteien. (6) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluss der Pri- märenergieträger und Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz 7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen oder nach Massgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt. (7) Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft sind, die zuvor zwischen den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, oder zwischen einem in Absatz 6 genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind, vereinbart wurden.

  1. Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den Generalsekretär in einer Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusammengefasst sind. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.

  2. Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der Generalsekretär in Konsultation mit den Streitparteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser muss über Erfahrung in den strittigen Angelegenheiten verfügen und darf weder Staatsangehöriger oder Bürger einer Streitpartei oder einer der anderen betroffenen Vertragsparteien sein noch in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben.

  3. Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung herbeigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit, die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt ist.

  4. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung und sorgen für die Einhaltung jeder einstweiligen Entscheidung nach Buchstabe c über Tarife und Bedingungen durch die ihrer Aufsicht oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen in den 12 Monaten nach der Entscheidung des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist.

  5. Ungeachtet des Buchstabens b kann sich der Generalsekretär entschliessen, keinen Schlichter zu bestellen, wenn er der Auffassung ist, dass die Streitigkeit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand des unter den Buchstaben a bis d vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war, das nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt hat.

  6. Die Chartakonferenz beschliesst Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens und die Vergütung der Schlichter.

(8) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts, einschliesslich des Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften einschliesslich der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt. (9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Tran- sit verfügt, aufgrund dieses Artikels Massnahmen in bezug auf diese Art der Einrichtung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet, Absatz 4 einzuhalten. (10) Im Sinne dieses Artikels

  1. bedeutet «Transit»

  2. die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines dritten Staates haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei ist, ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes beschliessen und ihren Beschluss gemeinsam in die Anlage N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen, indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;

  3. bestehen «Energiebeförderungseinrichtungen» aus Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen.

Art. 8 Weitergabe von Technologie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und Investitionen zu begünstigen und die Ziele der Charta nach Massgabe ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und des Schutzes des geistigen Eigentums zu verwirklichen. (2) Demgemäss, soweit es zur Durchführung des Absatzes1 erforderlich ist, beseitigen die Vertragsparteien bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemmnisse für die Weitergabe von Technologie auf dem Gebiet der Primärenergieträger und Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und Dienstleistungen, vorbehaltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internationaler Verpflichtungen.

Art. 9 Zugang zu Kapital

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragspar- teien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen oder Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist. (2) Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Garantien oder Versicherungen zur Erleichterung des Aussenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden und beibehalten. Sie stellt diese Einrichtungen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen und Kriterien dieser Programme (einschliesslich Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in bezug auf den Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung oder den Ort der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Einrichtung bereitgestellt werden) für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien oder für die Finanzierung des Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen mit anderen Vertragsparteien zur Verfügung. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebenenfalls die Tätigkeit massgeblicher internationaler Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachkenntnis zu nutzen. (4) Dieser Artikel hindert nicht daran,

  1. dass Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emissionspraktiken anwenden oder

  2. dass eine Vertragspartei

  3. aufsichtsrechtlich begründete Massnahmen trifft, einschliesslich solcher zum Schutz von Investoren, Verbrauchern, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister eine Treuepflicht schuldet, oder ii) Massnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte sicherstellen.

Teil III Förderung und Schutz von Investitionen

Art. 10 Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertrags- parteien, in ihrem Gebiet Investitionen vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen geniessen auch auf Dauer Schutz und Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Massnahmen behindern. Diese Investitionen dürfen keinesfalls weniger günstig behandelt werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschliesslich vertraglicher Verpflichtungen, vorgeschrieben ist. Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder einer Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist. (2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. (3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Behandlung» die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist. (4) Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingungen jede seiner Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Dieser Zusatzvertrag liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlungen über den Zusatzvertrag beginnen spätestens am1. Januar 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum1. Januar 1998 abzuschliessen. (5) Jede Vertragspartei ist in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt,

  1. die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Mindestmass zu beschränken;

  2. die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien fortschreitend abzubauen.

(6) a) Eine Vertragspartei kann in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Sekretariat ihre Absicht erklären, keine neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen.

b) Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer Vertragsparteien in bezug auf die Vornahme von Investitionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Derartige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage VC genannt; sie sind aufgrund dieses Vertrags bindend. (7) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschliesslich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist. (8) Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes7 im Zusammenhang mit Programmen, in deren Rahmen eine Vertragspartei Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen für die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Energietechnologie gewährt oder Verträge schliesst, bleiben dem in Absatz 4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet, auf dem laufenden. (9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften oder anderen Massnahmen zusammengefasst sind, die sich auf folgendes beziehen:

  1. die Ausnahmen zu Absatz 2 oder

  2. die in Absatz 8 bezeichneten Programme.

Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekretariat umgehend Änderungen mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmässigen Abständen. Hinsichtlich des Buchstabens a kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewährt. Hinsichtlich des Buchstabens b kann die Überprüfung durch die Chartakonferenz auch den Auswirkungen dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten. (10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen3 und 7 beschriebene Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; statt dessen wird die Behandlung angewandt, die in den entsprechenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind. (11) Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikel 5 Absätze1 und 2 beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmassnahme durch eine Vertragspartei auf die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich des Artikels 5 Absätze3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus diesem Teil. (12) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenehmigungen bietet.

Art. 11 Personal in Schlüsselpositionen

(1) Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselpositionen, das von solchen Investoren oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung, Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung der betreffenden Investitionen auszuüben, einschliesslich der Erbringung von Beratungsdiensten oder massgeblichen technischen Diensten. (2) Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselposition nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern dieser Person bewilligt worden ist, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten und die betreffende Beschäftigung den in der Bewilligung für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht.

Art. 12 Entschädigung für Verluste

(1) Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in bezug auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei jedem anderen Investor, sei es ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder sei es dem Investor eines dritten Staates zuteil werden lässt. (2) Unbeschadet des Absatzes1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einem in Absatz 1 genannten Fall im Gebiet einer anderen Vertragspartei wegen

  1. vollständiger oder teilweiser Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei oder

  2. vollständiger oder teilweiser Zerstörung seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, wertentsprechend und tatsächlich verwertbar sein muss.

Art. 13 Enteignung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen nicht verstaatlicht, enteignet oder einer Massnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im folgenden als «Enteignung» bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die

  1. im öffentlichen Interesse liegen

  2. nicht diskriminierend sind,

  3. nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgen und

  4. mit einer umgehenden, wertentsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehen.

Die Höhe der Entschädigung muss dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der Investition auswirkenden Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte (im folgenden als «Bewertungszeitpunkt» bezeichnet). Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des zum Bewertungszeitpunkt am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung angegeben. Die Entschädigung umfasst auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung. (2) Der betroffene Investor hat das Recht, nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden Vertragspartei, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen und unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit den in Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen. (3) Enteignung umfasst auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen Vertragspartei in Form einer Investition beteiligt ist, einschliesslich durch Anteilsrechte.

Art. 14 Transfers im Zusammenhang mit Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet von Investoren einer anderen Vertragspartei die Freiheit des Transfers in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet einschliesslich des Transfers

  1. des Gründungskapitals und jedes weiteren Kapitals zur Aufrechterhaltung und Entwicklung einer Investition;

  2. der Erträge;

  3. der Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschliesslich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen aufgrund eines Darlehensvertrags;

  4. der nicht ausgegebenen Einkünfte und sonstigen Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;

  5. der Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben;

  6. der Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit und

  7. der Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.

(2) Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzüglich und (ausser im Falle eines Ertrags in Naturalien) in einer frei konvertierbaren Währung. (3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist – je nachdem, was für den Investor günstiger ist – der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte heranzuziehen. (4) Ungeachtet der Absätze1 bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe, den Handel und den Verkehr mit Wertpapieren oder die Vollstreckung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem sie ihre Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach Treu und Glauben anwendet. (5) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schliessen, wonach Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen von Investoren eines dritten Staates. (6) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a oder nach dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei Transfers von Erträgen in Naturalien gestattet, die in einer Investitionsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition genehmigt oder festgelegt sind.

Art. 15 Übertragung von Rechten

(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als «entschädigende Partei» bezeichnet) eine Zahlung aufgrund einer Entschädigungsverpflichtung oder Garantie für eine Investition eines Investors (im folgenden als «entschädigte Partei» bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im folgenden als «gastgebende Partei» bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei folgendes an:

  1. die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in bezug auf eine solche Investition und

  2. das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche aufgrund der Übertragung durchzusetzen.

(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf

  1. dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie aufgrund der Abtretung nach Absatz 1 erworben hat, und

  2. dieselben Zahlungen aufgrund solcher Rechte und Ansprüche, welche die entschädigte Partei aufgrund dieses Vertrags in bezug auf die betreffende Investition zu erhalten berechtigt war.

(3) In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, dass eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versicherungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.

Art. 16 Beziehung zu anderen Übereinkünften

Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder schliessen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil III oder V dieses Vertrags behandelten Angelegenheiten betreffen, 1. so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund der Übereinkunft ab, und 2. so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung aufgrund dieses Vertrags ab, soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.

Art. 17 Nichtanwendung des Teiles III unter bestimmten Umständen

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern: 1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde; 2. einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei

  1. keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder

  2. Massnahmen beschliesst oder beibehält,

  3. die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

Teil IV Andere Bestimmungen

Art. 18 Souveränität über Energievorkommen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souveränen Rechte über die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, dass diese in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts und nach Massgabe dieser Regeln ausgeübt werden müssen. (2) Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Aufsuchung und Erschliessung auf kommerzieller Grundlage zu fördern, lässt der Vertrag die in den Vertragsparteien für Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt. (3) Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Er- schliessung seiner Energievorkommen sowie die Optimierung ihrer Rückgewinnung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Lizenzentgelte oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Ausbeutung festzusetzen und zu erheben, Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Aufsuchung, Erschliessung und Nutzbarmachung in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Ausbeutung unter anderem durch unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch zu erleichtern, dass sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung sowie zur Ausbeutung oder Förderung von Energievorkommen erteilen.

Art. 19 Umweltaspekte

(1) Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei sie ist, bestrebt, schädliche Umweltauswirkungen, die innerhalb oder ausserhalb ihres Gebiets durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effiziente Weise auf ein Mindestmass zu beschränken und dabei die Sicherheit angemessen zu berücksichtigen. Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren politischen Ausrichtungen und ihren Handlungen ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemassnahmen zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, dass grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, zu tragen hat, wobei das öffentliche Interesse gebührend berücksichtigt wird und Investitionen in den Energiekreislauf oder der internationale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien werden daher

  1. bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüberlegungen berücksichtigen;

  2. eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern;

  3. unter Berücksichtigung des Artikels 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien in Betracht ziehen;

  4. insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Energien erschliessen und nutzen, die Verwendung sauberer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische Mittel einsetzen, welche die Verschmutzung verringern;

  5. die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige Methoden und Technologien fördern;

  1. das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Energiesystemen, die Möglichkeiten zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Kosten wecken, die mit den verschiedenen Massnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher Auswirkungen einhergehen;

  2. die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher Technologien, Methoden und Verfahren fördern, die schädliche Umweltauswirkungen in allen Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmass beschränken und dabei zusammenarbeiten;

  3. günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung solcher Technologien im Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums anregen;

  4. frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umweltauswirkungen ökologisch bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energiebereich und eine spätere Überwachung fördern;

  5. das internationale Bewusstsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen Umweltprogramme und -normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme und Normen fördern;

  6. auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung bemüht. (3) Im Sinne dieses Artikels

  1. bedeutet «Energiekreislauf» die gesamte Energiekette, einschliesslich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie der Ausserbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass;

  2. bedeutet «Umweltauswirkung» eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschliesslich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfasst auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben;

  3. bedeutet «Energieeffizienz verbessern» darauf hinwirken, den unveränderten mengenmässigen Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbusse zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;

  4. bedeutet «kostengünstig» das Erreichen eines gesetzten Zieles bei geringsten Kosten oder das Erreichen des grössten Nutzens bei gegebenen Kosten.

Art. 20 Transparenz

(1) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen beziehen, gehören in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a zu den Massnahmen, die den Transparenzregeln des GATT und den in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstrumenten unterliegen. (2) Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung, die in einer Vertragspartei rechtswirksam geworden sind, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so dass die Vertragsparteien und Investoren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden. (3) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.

Art. 21 Besteuerung

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien. Bei Widersprüchlichkeiten zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit massgebend. (2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Massnahmen mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für

  1. eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuerlichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii gewährt wird, oder

  2. eine steuerliche Massnahme, die eine wirksame Steuereinziehung sicherstellen soll, es sei denn, die Massnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die aufgrund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich ein.

(3) Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien Anwendung, mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen; diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für

  1. die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei aufgrund der Steuerbestimmungen in einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii beschriebenen Übereinkommen, Abkommen oder einer dort genannten Vereinbarung gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder

  2. eine steuerliche Massnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei denn, die Massnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die aufgrund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein.

(4) Artikel 29 Absätze 2 bis 6 gilt für steuerliche Massnahmen, die nicht das Einkommen oder das Vermögen betreffen. (5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.

  1. Ergibt sich aufgrund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

  2. Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob die Massnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbehörde vor. Unterlässt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor. ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Gleichbehandlung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Gleichbehandlungsbestimmungen der einschlägigen Steuerübereinkunft an oder, falls diese Übereinkunft keine auf die steuerliche Massnahme anwendbare Gleichbehandlungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine derartige Steuerübereinkunft in Kraft ist, so wenden sie die Gleichbehandlungsgrundsätze des Musterabkommens auf dem Gebeite der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlussfolgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlussfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlussfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind. iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.

(6) Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Abzug an der Quelle oder auf andere Weise aufzuerlegen oder einzuziehen, nicht ein.

(7) Im Sinne dieses Artikels

  1. umfasst der Begriff «steuerliche Massnahme» folgendes:

  2. jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, eines ihrer politischen Teilgebiete oder einer ihrer örtlichen Behörden und ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei gebunden ist.

  3. Als Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung von Vermögen, der Steuern von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen oder im wesentlichen ähnlichen Steuern, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

  4. Eine «zuständige Steuerbehörde» bedeutet die zuständige Behörde aufgrund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter.

  5. Die Begriffe «Steuerbestimmungen» und «Steuern» beziehen Zölle nicht ein.

Art. 22 Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht. (2) Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht. (3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht. (4) Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschliessliche oder besondere Vorrechte gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht. (5) Im Sinne dieses Artikels umfasst «Rechtsträger» jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere Organisation oder Einzelperson.

Art. 23 Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen

(1) Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die regionalen und örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen in ihrem Gebiet sicherzustellen. (2) Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können für Massnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsstellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.

Art. 24 Ausnahmen

(1) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme

  1. derjenigen in Absatz 1 und

  2. in bezug auf Ziffer i, derjenigen in Teil III dieses Vertrags hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Massnahme zu beschliessen oder durchzusetzen,

  3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluss hat, sofern diese Massnahme den Grundsätzen entspricht, A) dass alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen haben und B) dass jede derartige Massnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlasst haben, nicht mehr vorhanden sind, oder iii) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Massnahme A) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und B) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für welche die Massnahme beabsichtigt ist; allerdings darf eine solche Massnahme nicht eine verschleierte Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zwischen Inve- storen oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien darstellen. Die Massnahmen müssen ordnungsgemäss begründet sein und dürfen die Vergünstigungen, die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet werden dürfen, nicht zunichte machen oder in grösserem Masse beeinträchtigen, als zur Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält

  1. zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschliesslich derjenigen,

  2. welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen betreffen oder ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden;

  3. im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen oder

  4. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Diese Massnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein. (4) Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken,

  1. die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;

  2. die aufgrund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine endgültige Grundlage gestellt sind.

Art. 25 Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration

(1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im folgenden als «EIA» bezeichnet) ist, einer anderen Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine Vorzugsbehandlung einzuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien dieser EIA sind. (2) Im Sinne des Absatzes1 bedeutet «EIA» eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Massnahmen und/oder durch das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muss. (3) Die Anwendung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Teil V Streitbeilegung

Art. 26 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoss der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen. (2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

  1. durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;

  2. im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

  3. im Einklang mit den folgenden Absätzen.

(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b und c erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.

  1. i) Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt hat. ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Vertragspartei spätestens bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre diesbezüglichen politischen Ausrichtungen, ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten und Bedingungen schriftlich mit.

  2. Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz entsteht.

(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

  1. i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten7 (im folgenden als «ICSID-Übereinkommen» bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a Ziffer i genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (im folgenden als «Regeln für die Zusatzeinrichtung» bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,

  2. einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden als «UNCITRAL» bezeichnet) gebildet wird, oder

  3. einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.

(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfülle sie das Erfordernis

  1. der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung, ii) einer «schriftlichen Vereinbarung» im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche8 (im folgenden als «New-Yorker-Übereinkommen» bezeichnet) und iii) einer «schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien» im Sinne des Artikels1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.

  2. Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem Staat statt, der Vertragspartei des New-Yorker- Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.

(6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. (7) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-Übereinkommens als «Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei» und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als «Staatsangehöriger eines anderen Staates» behandelt. (8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich. Ein Schiedsspruch betreffend eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, dass die Vertragspartei eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei führt einen derartigen Schiedsspruch unverzüglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.

Art. 27 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen. (2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels6, des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem aufgrund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen. (3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:

  1. Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.

  2. Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung darum ersuchen, dass die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d erfolgt.

  3. Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.

  4. Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahingehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen.

  5. Die Bestellungen nach den Buchstaben a bis d erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.

  6. Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

  7. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

  8. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.

  9. Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, dass eine Massnahme einer regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle im Gebiet einer in

Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im

Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der Anlage P berufen.

  1. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, dass eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.

  2. Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs.

  3. Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.

Art. 28 Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels5 oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.

Teil VI Übergangsbestimmungen

Art. 29 Einstweilige Bestimmungen über handelsbezogene Angelegenheiten

(1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen Anwendung, solange eine Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente ist. (2) a) Der Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien, von denen wenigstens eine nicht Vertragspartei des GATT oder eines in Frage kommenden dazugehörigen Rechtsinstruments ist, wird vorbehaltlich der Buchstaben b und c und der in Anlage G vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch die Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente geregelt, wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden und in bezug auf die Primärenergieträger und Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden, als seien alle Vertragsparteien zugleich Vertragsparteien des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente.

  1. Dieser Handel einer Vertragspartei, die zu den Staaten gehört, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bis zum1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung der betreffenden Vertragspartei zum GATT geregelt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

  2. Für den Handel zwischen zwei Vertragsparteien des GATT findet Buchstabe a keine Anwendung, wenn eine der Vertragsparteien nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist.

(3) Jeder Unterzeichner dieses Vertrags und jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag beitreten, überlassen dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zollsätze und sonstiger Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse erhoben werden, und teilen die Höhe dieser Zollsätze und Abgaben mit, wie sie an dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung gültig ist. Änderungen dieser Zollsätze oder sonstigen Abgaben werden dem Sekretariat notifiziert, das die Vertragsparteien davon unterrichtet. (4) Jede Vertragspartei bemüht sich, Zollsätze oder sonstige Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht zu erhöhen

  1. bei der Einfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, die in Teil I oder in der in Artikel II des GATT bezeichneten Liste für die Vertragspartei beschrieben sind, über die in der Liste festgelegte Höhe hinaus, falls die Vertragspartei Vertragspartei des GATT ist;

  2. bei der Ausfuhr von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen und ihrer Einfuhr, falls die Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT ist, über die dem Sekretariat zuletzt notifizierte Höhe hinaus, sofern es nicht durch die in Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung gebrachten Bestimmungen erlaubt ist.

(5) Eine Vertragspartei darf die Zollsätze und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebene Höhe hinaus nur erhöhen,

  1. falls bei einem bei der Einfuhr erhobenen Zoll oder einer entsprechenden sonstigen Abgabe eine derartige Massnahme nicht gegen die anwendbaren Bestimmungen des GATT mit Ausnahme der in Anlage G aufgeführten Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente und der entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente verstösst oder

  2. falls sie so weitgehend wie aufgrund ihrer gesetzgebenden Verfahren praktisch möglich dem Sekretariat ihren Vorschlag für eine derartige Erhöhung notifiziert hat, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichende Gelegenheit zur Konsultation über ihren Vorschlag gegeben und Darstellungen dieser Vertragsparteien in Betracht gezogen hat.

(6) Die Unterzeichner verpflichten sich, spätestens am1. Januar 1995 Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, angesichts der Entwicklungen im System des Welthandels bis zum1. Januar 1998 einen Text zur Änderung dieses Vertrags zum Abschluss zu bringen, der nach Massgabe der darin festgelegten Bedingungen jede Vertragspartei verpflichtet, die Zölle oder Abgaben nicht über die in der Änderung vorgeschriebene Höhe hinaus zu erhöhen. (7) Anlage D gilt für Streitigkeiten über die Einhaltung von Bestimmungen, die nach diesem Artikel auf den Handel anwendbar sind, und – sofern nicht beide Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren – für Streitigkeiten über die Einhaltung des Artikels5 zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Vertragspartei des GATT ist; Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen im Rahmen einer Übereinkunft entsteht,

  1. welche in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe b und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren sonstige Erfordernisse erfüllt oder

  2. welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Beschreibung in Artikel XXIV des GATT errichtet.

Art. 30 Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlussakte enthalten sind, spätestens am1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschliessen zu lassen.

Art. 31 Energiebezogene Ausrüstung

Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.

Art. 32 Übergangsvereinbarungen

(1) In der Erkenntnis, dass für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Massgabe der Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen:

Artikel 6 Absätze 2 und 5,

Artikel 7 Absatz 4,

Artikel 9 Absatz 1,

Artikel 10 Absatz 7 – besondere Massnahmen,

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d – nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener

Einnahmen,

Artikel 20 Absatz 3,

Artikel 22 Absätze1 und 3.

(2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, aufgrund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen. (3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen, die zu treffenden Massnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschliessen und jede Massnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Massnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum1. Juli 2001 vollständig zu erfüllen. Hält eine Vertragspartei es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluss über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefasst. (4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten

  1. die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Massnahme und ihre allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen;

  2. die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung;

  3. das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluss der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern, oder das unter Buchstabe b festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;

  4. jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.

(5) Das Sekretariat

  1. leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;

  2. leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmässig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt;

  3. leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen nach Absatz 4 Buchstabe a oder d zu.

(6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c. Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemessene Massnahmen beschliessen.

Teil VII Strukturelle und institutionelle Bestimmungen

Art. 33 Energiechartaprotokolle und -erklärungen

(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen. (2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen. (3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden. (4) Vorbehaltlich des Absatzes3 und des Absatzes 6 Buchstabe a werden die für ein Protokoll geltenden Schlussbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt. (5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt. (6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Buchstabe b genehmigten Bestimmung des Protokolls.

  1. Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a in bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen:

  2. andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften; ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind aufgrund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.

Art. 34 Energiechartakonferenz

(1) Die Vertragsparteien kommen regelmässig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als «Chartakonferenz» bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen. (2) Ausserordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muss das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben:

  1. Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;

  2. sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle;

  3. sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Massnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;

  4. sie prüft und beschliesst die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;

  5. sie prüft und genehmigt den Jahresabschluss und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;

  6. sie prüft und genehmigt oder beschliesst die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft einschliesslich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erforderlich hält;

  7. sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet;

  8. sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschliesst deren Wortlaut und Änderungen;

  9. sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;

  10. sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;

  11. sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschliesst solche Abkommen;

  12. sie prüft und beschliesst den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;

  13. sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;

  14. sie ernennt den Generalsekretär und fasst alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschliesslich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.

(4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen. (5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmässig erachteten Nebenorgane einsetzen. (6) Die Chartakonferenz prüft und beschliesst ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln. (7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens 5 Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluss jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.

Art. 35 Sekretariat

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame Arbeit erforderlich sind. (2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre. (3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht. (4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden. (5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Art. 36 Abstimmung

(1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:

a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der

Artikel 34 und 35 sowie der Anlage T;

  1. Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet hatten;

  2. Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut;

  3. Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B;

  4. Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und

  5. Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D Absatz 7.

Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen sonstigen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschliessen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung. (2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen. (3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst.

(4) Ausser in den in Absatz 1 Buchstaben a bis f sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen und vorbehaltlich des Absatzes6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. (5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschliessen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können. (6) Ausser in dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall ist ein Beschluss im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird. (7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. (8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

Art. 37 Finanzierungsgrundsätze

(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane. (2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats. (3) Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d modifiziert werden. (4) Ein Protokoll sieht vor, dass die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden. (5) Die Chartakonferenz kann ausserdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes3.

Teil VIII Schlussbestimmungen

Art. 38 Unterzeichnung

Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.

Art. 39 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 40 Anwendung auf Gebiete

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, dass der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt. (2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft. (3) Eine nach den Absätzen1 und 2 abgegebene Erklärung in bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. (4) Der Begriff «Gebiet» in Artikel 1 Nummer10 ist so auszulegen, dass er auch in bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.

Art. 41 Beitritt

Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. 42 Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. (2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird. (3) Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor. (4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.

Art. 43 Assoziierungsabkommen

(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfolgen. (2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.

Art. 44 Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft. (2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft. (3) Im Sinne des Absatzes1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Art. 45 Vorläufige Anwendung

(1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Art. 44 in dem Masse vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist. (2) a) Ungeachtet des Absatzes1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, dass er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.

  1. Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

  2. Ungeachtet des Buchstabens a wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht.

(3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam.

  1. Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a, so bleibt seine Verpflichtung aus Absatz 1, die Teile III und V in bezug auf Investitionen, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von zwanzig Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c nichts anderes vorgesehen ist.

  2. Buchstabe b findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmässig in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird. (5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen. (6) Die Unterzeichner tragen nach Massgabe und vorbehaltlich des Absatzes1 oder des Absatzes 2 Buchstabe c zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags. (7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, geniessen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners aufgrund dieses Artikels.

Art. 46 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Art. 47 Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, dass sie von dem Vertrag zurücktritt. (2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist. (3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter. (4) Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende Vertragspartei an dem Tag ausser Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.

Art. 48 Status der Anlagen und Beschlüsse

Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anlage 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz beigefügt sind, sind fester Bestandteil des Vertrags.

Art. 49 Verwahrer

Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.

Art. 50 Verbindliche Wortlaute

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.

Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.

Es folgen die Unterschriften 1. Anlage EM Primärenergieträger und Energieerzeugnisse (nach Artikel 1 Nummer 4) Kernenergie 26.12 Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate: 26.12.10 Uranerze und ihre Konzentrate 26.12.20 Thoriumerze und ihre Konzentrate 28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschliesslich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten: 28.44.10 natürliches Uran und seine Verbindungen 28.44.20 an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen 28.44.30 an U235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen 28.44.40 andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 28.44.10, 28.44.20 oder 28.44.30 28.44.50 verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Kartuschen) von Kernreaktoren 28.45.10 schweres Wasser (Deuteriumoxid) Kohle, Erdgas, 27.01 Steinkohle, Steinkohlebriketts und ähnliche aus Erdöl und Erd- Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe ölerzeugnisse, elektrischer 27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat Strom (Jett) 27.03 Torf (einschliesslich Torfstreu), auch agglomeriert 27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle 27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 27.06 Teer aus Steinkohle, aus Braunkohle oder aus Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere 27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile grösser ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (z. B.

Benzol, Tulol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere) 27.08 Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren 27.09 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh 27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt: – Erdgas – Propan – Butane – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien (27.11.14) – andere in gasförmigem Zustand: – Erdgas – andere 27.13 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien 27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein 27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) 27.16 Elektrischer Strom Andere 44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zwei- Energien gen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen 44.02 Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst 2. Anlage NI Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, die nicht unter den Begriff «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» fallen (nach Artikel 1 Nummer 5) 27.07 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen das Gewicht der aromatischen Bestandteile grösser ist als das Gewicht der nichtaromatischen Bestandteile (z.B. Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin, andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, Phenole, Kreosotöle und andere) 44.01.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln und ähnlichen Formen 44.02 Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst 3. Anlage TRM Notifikation und Übergangsbestimmungen (TRIMs) (nach Artikel 5 Absatz 4) (1) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmassnahmen, die sie anwendet und die mit den Bestimmungen des Artikels 5 nicht in Einklang stehen, binnen

  1. 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder

  2. 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.

Handelsbezogene Investitionsmassnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren. (2) Im Falle von handelsbezogenen Investitionsmassnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht offengelegt zu werden. (3) Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmassnahmen auf, und zwar binnen

  1. 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder

  2. 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.

(4) Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei die Bedingungen für von ihr nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmassnahmen gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden Bedingungen nicht dergestalt, dass der Grad der Unvereinbarkeit mit Artikel 5 dieses Vertrags erhöht wird. (5) Ungeachtet des Absatzes4 kann eine Vertragspartei, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Absatz 1 notifizierte handelsbezogene Investitionsmassnahme gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche handelsbezogene Investitionsmassnahme auf eine neue Investition anwenden,

  1. wenn es sich bei den Waren der betreffenden Investition und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Waren handelt und

  2. wenn eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.

Alle solchen für neue Investitionen geltenden handelsbezogenen Investitionsmassnahmen werden dem Sekretariat notifiziert. Die Bedingungen für solche handelsbezogenen Investitionsmassnahmen müssen in ihren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.

(6) Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei,

  1. so ist die in den Absätzen1 und 2 genannte Notifikation zu dem späteren der nach Absatz 1 anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen und

  2. so gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt.

4. Anlage N Liste der Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens3 verschiedenen Gebieten fordern (nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a) 1. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika 5. Anlage VC Liste der Vertragsparteien, die freiwillig bindende Verpflichtungen bezüglich Artikel 10 Absatz 3 eingegangen sind (nach Artikel 10 Absatz 6) 6. Anlage ID Liste der Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben, dieselbe Streitigkeit später nach Artikel 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i) 1. Australien 2. Aserbeidschan 3. Bulgarien 4. Kanada 5. Kroatien 6. Zypern 7. Tschechische Republik 8. Europäische Gemeinschaften 9. Finnland 10. Griechenland 11. Ungarn 12. Irland 13. Italien 14. Japan 15. Kasachstan 16. Norwegen 17. Polen 18. Portugal 19. Rumänien 20. Russische Föderation 21. Slowenien 22. Spanien 23. Schweden 24. Vereinigte Staaten von Amerika 7. Anlage IA Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlauben, eine Streitigkeit über den letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 2) 1. Australien 2. Kanada 3. Ungarn 4. Norwegen 8. Anlage P Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i)

Teil I

1. Kanada 2. Australien

Teil II (1) Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, dass eine Massnahme einer

regionalen oder örtlichen Regierungs- oder Verwaltungsstelle einer Vertragspartei (im folgenden als «verantwortliche Partei» bezeichnet) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die verantwortliche Partei geeignete ihr zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen, um die Einhaltung des Vertrags bezüglich der Massnahme zu gewährleisten. (2) Die verantwortliche Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Massnahme. Das Sekretariat legt die Notifikation zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Charta-Konferenz vor, und zwar spätestens auf der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifikation folgt. Ist es praktisch unmöglich, die Einhaltung des Vertrags sogleich zu gewährleisten, so wird der verantwortlichen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden Streitparteien vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so schlägt die verantwortliche Partei der Charta- Konferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor. (3) Kommt die verantwortliche Partei innerhalb der angemessenen Frist der Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Massnahme nicht nach, so bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (im folgenden als «geschädigte Partei» bezeichnet) um eine Verständigung mit der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen. (4) Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung nicht vereinbart worden, so kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Charta-Konferenz gegenüber der verantwortlichen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie mit den durch die in Frage stehende Massnahme versagten Pflichten für gleichwertig hält, und zwar so lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit geeinigt haben oder bis die dem Vertrag zuwiderlaufende Massnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist. (5) Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei nach folgenden Grundsätzen und Verfahren:

  1. Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags auszusetzen, in dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.

  2. Ist die geschädigte Partei der Auffassung, dass die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, so kann sie Pflichten aus anderen Teilen des Vertrags auszusetzen suchen. Beschliesst die geschädigte Partei, die Genehmigung zur Aussetzung von Pflichten nach diesem Buchstaben zu beantragen, so gibt sie der Charta-Konferenz in ihrem Antrag auf Genehmigung eine entsprechende Begründung.

(6) Auf schriftlichen Antrag der verantwortlichen Partei, der an die geschädigte Partei und an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, gerichtet ist, entscheidet das Gericht darüber, ob das Mass der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um wieviel. Kann das Gericht nicht erneut zusammengesetzt werden, so wird die Entscheidung von einem oder mehreren vom Generalsekretär benannten Schiedsrichtern getroffen. Entscheidungen nach diesem Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den Generalsekretär abschliessend zu treffen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung dürfen Pflichten nicht ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgültig und bindend. (7) Mit der Aussetzung der Erfüllung von Pflichten gegenüber einer verantwortlichen Partei bemüht sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte einer anderen Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht zu beeinträchtigen.

9. Anlage G Ausnahmen und Regeln über die Anwendung der Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) (1) Folgende Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente finden keine Anwendung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a:

  1. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen II Listen der Zugeständnisse (und Listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen) IV Besondere Bestimmungen über Kinofilme XV Bestimmungen über den Zahlungsverkehr XVIII Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung XXII Konsultationen XXIII Schutz der Zugeständnisse und sonstigen Vorteile XXV Gemeinsames Vorgehen der Vertragsparteien XXVI Annahme, Inkrafttreten und Registrierung XXVII Aussetzung oder Zurücknahme von Zugeständnissen XXVIII Änderung der Listen XXVIIIa Zollverhandlungen XXIX Beziehung dieses Abkommens zur Havanna-Charta XXX Änderungen XXXI Rücktritt XXXII Vertragsparteien XXXIII Beitritt XXXV Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien XXXVI Grundsätze und Ziele XXXVII Verpflichtungen XXXVIII Gemeinsames Vorgehen Anlage H zu Artikel XXVI Anlage I Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen (zu obigen GATT-Artikeln) Schutzmassnahmen für Entwicklungszwecke Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung

  2. Dazugehörige Rechtsinstrumente

  3. Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Normenkodex) Präambel (Absätze eins, acht und neun) 1.3 Allgemeine Bestimmungen 2.6.4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung 10.6 Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme 11. Technische Unterstützung anderer Vertragsparteien 12. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer 13. Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» 14. Konsultation und Streitbeilegung 15. Schlussbestimmungen (mit Ausnahme von 15.5 und 15.13) Anlage 2 Technische Sachverständigengruppen Anlage 3 Panels ii) Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen iii) Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen) 10. Ausfuhrsubventionen für bestimmte Grundstoffe 12. Konsultationen 13. Schlichtung, Streitbeilegung und genehmigte Gegenmassnahmen 14. Entwicklungsländer 16. Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 17. Schlichtung 18. Streitbeilegung 19.2 Annahme und Beitritt 19.4 Inkrafttreten 19.5 (a) Einzelstaatliche Rechtsvorschriften 19.6 Überprüfung 19.7 Änderungen 19.8 Rücktritt 19.9 Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Unterzeichnern 19.11 Sekretariat 19.12 Hinterlegung 19.13 Registrierung iv) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (Zollwert) 1.2 (b) (iv) Transaktionswert 11.1 Feststellung des Zollwertes 14. Anwendung der Anhänge (zweiter Satz) 18. Institutionen (Ausschuss für den Zollwert) 19. Konsultationen 20. Streitbeilegung 21. Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer 22. Annahme und Beitritt 24. Inkrafttreten 25.1 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften 26. Überprüfung 27. Änderungen 28. Rücktritt 29. Sekretariat 30. Hinterlegung 31. Registrierung Anlage II Technischer Ausschuss für den Zollwert Anlage III Ad-hoc-Panels Protokoll zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (ausgenommen I.7 und I.8; spätere terminologische Abstimmung)

  4. Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren 1.4 Allgemeine Bestimmungen (letzter Satz) 2.2 Automatische Einfuhrlizenz (Fussnote 2) 4. Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung 5. Schlussbestimmungen (ausgenommen Absatz 2) vi) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumping-Kodex) 13. Entwicklungsländer 14. Ausschuss für Antidumping-Praktiken 15. Konsultationen, Schlichtung und Streitbeilegung 16. Schlussbestimmungen (ausgenommen Absätze1 und 3) vii) Übereinkunft über Rindfleisch viii) Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse ix) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

  5. Erklärung zu Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen

  6. Alle übrigen Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente über

  7. die staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, ausgenommen die Absätze1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer; ii) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien; iii) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.

  8. Sämtliche Übereinkünfte, Abmachungen, Beschlüsse, Vereinbarungen oder andere gemeinsame Massnahmen aufgrund der Bestimmungen der Buchstaben a bis c.

(2) Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der «Erklärung über Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen» auf Massnahmen an, die von den Vertragsparteien ergriffen werden, die nicht Vertragsparteien des GATT sind, soweit dies im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen dieses Vertrages praktisch durchführbar ist. (3) Bezüglich der Notifikation, die durch die Bestimmungen gefordert wird, welche nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden, gilt folgendes:

  1. Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments sind, richten ihre Notifikationen an das Sekretariat. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien Kopien der Notifikationen. Die an das Sekretariat gerichteten Notifikationen erfolgen in einer der verbindlichen Sprachen dieses Vertrags. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden;

  2. diese Erfordernisse gelten nicht für Vertragsparteien dieses Vertrages, die auch Vertragsparteien des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente sind, welche ihre eigenen Notifikationserfordernisse enthalten.

(4) Der Handel mit Kernmaterial kann durch Übereinkünfte geregelt werden, auf die in Erklärungen zu diesem Absatz Bezug genommen wird, welche in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthalten sind.

10. Anlage TFU Bestimmungen über Handelsübereinkünfte zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) (1) Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten:

  1. für eine Übereinkunft, die drei Monate nach dem Tag in Kraft ist, an dem die erste jener Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft den vorliegenden Vertrag unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde dazu hinterlegt hat, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Hinterlegung, und

  2. für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (im folgenden als «interessierte Parteien» bezeichnet), damit diese ausreichend Gelegenheit haben, die Übereinkunft zu prüfen und gegenüber den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft und der Chartakonferenz Stellungnahmen abzugeben, bevor sie in Kraft tritt.

(2) Die Notifikation umfasst

  1. Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet worden ist;

  2. unter Bezugnahme auf die Positionen in Anlage EM eine Beschreibung der speziellen Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, auf die sie Anwendung findet;

  3. eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, die durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar werden) der Umstände, die es den Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft unmöglich oder undurchführbar machen, der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang zu entsprechen;

  4. die speziellen Massnahmen, die von jeder Vertragspartei einer solchen Übereinkunft zu beschliessen sind, um den unter Buchstabe c genannten Umständen zu begegnen, und

  5. eine Beschreibung der Programme der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft zur fortschreitenden Verringerung und schliesslichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen der Übereinkunft.

(3) Die Vertragsparteien einer nach Absatz 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen mit ihnen über die betreffende Übereinkunft, und sie ziehen deren Stellungnahmen in Betracht. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien wird die Übereinkunft von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu beschliessen.

(4) Die Chartakonferenz überprüft in regelmässigen Zeitabständen die Durchführung der nach Absatz 1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, welche mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nicht übereinstimmen. Auf Ersuchen einer der interessierten Parteien kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu einer solchen Übereinkunft beschliessen. (5) Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebene Übereinkunft kann im Fall ausserordentlicher Dringlichkeit ohne die in Absatz 1 Buchstabe b und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Konsultation wird umgehend gegeben. In einem solchen Fall notifizieren die Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft jedoch nach Absatz 2 Buchstabe a deren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten. (6) Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, dass von den Bestimmungen so wenig wie möglich abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Licht der Stellungnahmen seitens der interessierten Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.

11. Anlage D Einstweilige Bestimmungen über die Beilegung von Handelsstreitigkeiten (nach Artikel 29 Absatz 7) (1) a) In ihren Beziehungen untereinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung von Streitigkeiten über bestehende Massnahmen zu gelangen, welche die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnten.

  1. Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über jede bestehende Massnahme der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel nach Artikel 5 oder 29 erheblich beeinträchtigen könnte. Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, bezeichnet die beanstandete Massnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach massgeblichen Bestimmungen des Artikels5 oder 29 und des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente. Das Konsultationsersuchen aufgrund dieses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das die Vertragsparteien regelmässig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet.

  2. Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder gesetzlich geschützte Informationen, die als solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, welche die Informationen liefert, behandelt werden.

  3. Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei auf die Einhaltung der auf den Handel anwendbaren Bestimmungen des Artikels5 oder 29 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auswirken, bemühen sich die an Konsultationen oder an einer anderen Streitbeilegung beteiligten Vertragsparteien nach Kräften, eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt.

(2) a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-, Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach den Buchstaben b bis f ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertragspartei den Gegenstand des Streites und gibt an, welche Bestimmungen des Artikels5 oder 29 sowie des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente als massgeblich betrachtet werden. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien umgehend eine Ausfertigung des Ersuchens.

  1. Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Jede andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht, vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels nach Buchstabe c schriftlich von diesen Interessen in Kenntnis gesetzt worden sind.

  2. Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des unter Buchstabe a genannten schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei beim Sekretariat als eingesetzt.

  3. Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Absatz 7 ausgewählt werden. Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen die Panelmitglieder weder Bürger von Vertragsparteien, die Streitparteien sind oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert haben, noch Bürger von Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sein, die an der Streitigkeit beteiligt ist oder ihr Interesse nach Buchstabe b notifiziert hat.

  4. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äussern sich innerhalb von zehn Arbeitstagen zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen nur aus zwingenden Gründen ab.

  5. Die Panelmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie dürfen Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diese Grundsätze zu beachten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglieder ist darauf zu achten, dass deren Unabhängigkeit gewährleistet ist und dass im Panel ein ausreichend vielseitiger Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen.

  6. Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien umgehend von der Bildung eines Panels.

(3) a) Die Chartakonferenz beschliesst die Geschäftsordnung für das Panelverfahren in Einklang mit dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so eng wie möglich an diejenige des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsordnungsbestimmungen zu beschliessen, soweit diese mit der von der Chartakonferenz beschlossenen Geschäftsordnung und mit dieser Anlage in Einklang stehen. In einem Verfahren vor einem Panel haben die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und jede andere Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, das Recht auf wenigstens eine Anhörung vor dem Panel und auf Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme. An der Streitigkeit beteiligte Vertragsparteien haben auch das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung vorzubringen. Ein Panel kann einem Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Stellungnahmen, die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, stattgeben.

Die Verfahren vor einem Panel sind vertraulich. Ein Panel nimmt eine objektive Bewertung der vorliegenden Angelegenheiten vor, einschliesslich des Sachverhalts der Streitigkeit und der Vereinbarkelt von Massnahmen mit den nach Artikel 5 oder 29 auf den Handel anwendbaren Bestimmungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert ein Panel die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und gibt ihnen ausreichende Gelegenheit, eine allseits zufriedenstellende Lösung herbeizuführen. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, stützt sich ein Panel in seiner Entscheidung auf die Argumente und Stellungnahmen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Panels lassen sich von den Auslegungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente im Rahmen des GATT leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Artikel 5 oder 29 nicht in Frage, die von einer Vertragspartei, die Vertragspartei des GATT ist, gegenüber anderen Vertragsparteien des GATT angewendet werden und die von diesen anderen Vertragsparteien des GATT nicht einer Streitbeilegung im Rahmen des GATT unterworfen wurden. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wird, sollen alle Verfahren, an denen ein Panel beteiligt ist, einschliesslich der Vorlage des Schlussberichts innerhalb von 180 Tagen nach der Einsetzung des Panels abgeschlossen werden; können jedoch nicht sämtliche Verfahren innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, so wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit des Schlussberichts aus.

  1. Ein Panel stellt seine Zuständigkeit fest; seine Feststellung ist endgültig und bindend. Ein Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, die Streitigkeit falle nicht unter die Zuständigkeit des Panels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand Teil der Streitigkeit ist.

  2. Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Streitigkeiten ein, die inhaltlich ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ein einziges Panel benennen.

(4) a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schriftlichen Berichtsentwurfs einschliesslich des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts innerhalb einer vom Panel festgesetzten Frist schriftlich zu äussern. Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äusserungen der Vertragsparteien händigt das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen schriftlichen Zwischenbericht aus, in dem sowohl die beschreibenden Teile als auch die vorgeschlagenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels enthalten sind. Innerhalb eines vom Panel festgelegten Zeitraums kann eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei das Panel schriftlich ersuchen, einzelne Punkte des Zwischenberichts zu überprüfen, bevor es einen Schlussbericht vorlegt. Vor der Vorlage eines Schlussbe- richts kann das Panel nach eigenem Ermessen mit den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zusammenkommen, um die Fragen zu besprechen, die in dem Ersuchen aufgeworfen wurden. Der Schlussbericht umfasst die beschreibenden Teile (einschliesslich einer Feststellung des Sachverhalts und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien), die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels und eine Erörterung der Argumente, die zu bestimmten Fragen des Zwischenberichts zum Zeitpunkt von dessen Überprüfung vorgebracht wurden. Der Schlussbericht behandelt jede wesentliche Frage, die dem Panel vorgelegt wurde und zur Streitbeilegung notwendig ist, und führt die Gründe für die Schlussfolgerungen des Panels an. Das Panel leitet seinen Schlussbericht umgehend an das Sekretariat und die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien weiter. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt verteilt das Sekretariat den Schlussbericht zusammen mit etwaigen schriftlichen Anmerkungen, die eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ihm beizufügen wünscht, an alle Vertragsparteien.

  1. Gelangt ein Panel zu dem Schluss, dass eine Massnahme, die eine Vertragspartei einführt oder beibehält, einer Bestimmung des Artikels5 oder 29 oder einer Bestimmung des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments, die im Rahmen des Artikels 29 anwendbar ist, nicht entspricht, so kann das Panel in seinem Schlussbericht empfehlen, dass die Vertragspartei die Massnahme oder Verhaltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffenden Bestimmung entspricht.

  2. Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Chartakonferenz genügend Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu geben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem das Sekretariat ihn allen Vertragsparteien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz angenommen. Vertragsparteien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der Bericht zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sekretariat, das sie umgehend an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien sowie Vertragsparteien, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b notifiziert haben, haben das Recht, in vollem Umfang an der Prüfung des Berichts des Panels über die Streitigkeit durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Auffassungen in vollem Umfang zu Protokoll zu geben.

  3. Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragsparteien ist es wichtig, dass den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts umgehend entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts richtet, teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen gedenkt. Ist es der betreffenden Vertragspartei praktisch unmöglich, dem sofort nachzukommen, so erklärt sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht entsprechen kann, und erhält im Licht dieser Erklärung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen.

Das Ziel der Streitbeilegung ist die Änderung oder Beseitigung unvereinbarer Massnahmen. (5) a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlussberichts des Panels innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, so kann eine durch dieses Versäumnis geschädigte und an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen, um eine allseits zufriedenstellende Entschädigung zu vereinbaren. Auf ein solches Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei umgehend solche Verhandlungen auf.

  1. Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungsersuchens noch nicht geeinigt, so kann die geschädigte Vertragspartei die Chartakonferenz schriftlich um Ermächtigung ersuchen, die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Artikel 5 oder 29 auszusetzen.

  2. Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen Vertragspartei die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Artikels5 oder 29 oder aus den aufgrund des Artikels 29 anwendbaren Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente auszusetzen, welche die geschädigte Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet.

  3. Die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden, bis die mit Artikel 5 oder 29 unvereinbare Massnahme aufgehoben wird oder bis eine allseits zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist.

(6) a) Bevor sie die Erfüllung solcher Verpflichtungen aussetzt, unterrichtet die geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei von Art und Umfang der beabsichtigten Aussetzung. Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtungen, so wird das nachstehend vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen wird zurückgestellt, bis das Schiedsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung des Schiedspanels nach Buchstabe e endgültig und bindend geworden ist.

  1. Der Generalsekretär setzt nach Absatz 2 Buchstaben d bis f ein Schiedspanel ein, das, wenn praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Entscheidung oder Empfehlung abgegeben hat, und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspartei die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz nicht etwas anderes beschliesst, wird die Verfahrensordnung für das Panel-Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe a beschlossen.

  2. Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die Art der ausgesetzten Verpflichtungen nicht, es sei denn, dass diese mit der Feststellung des Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist.

  3. Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Vertragspartei und dem Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten sonstigen Frist. Das Sekretariat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen Gelegenheit, spätestens aber auf der nächstem dem Eingang der Feststellung folgenden Sitzung der Chartakonferenz vor.

  4. Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage, nachdem sie der Chartakonferenz vorgelegt worden ist, endgültig und bindend, und jeder darin zugestandene Umfang einer Aussetzung von Vergünstigungen kann daraufhin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in Kraft gesetzt werden, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet, es sei denn, dass die Chartakonferenz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen etwas anderes beschliesst.

  5. Mit der Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer säumigen Vertragspartei bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien nicht zu beeinträchtigen.

(7) Jede Vertragspartei kann zwei Personen bestimmen, die im Falle von Vertragsparteien, welche auch Vertragspartei des GATT sind, üblicherweise als Panelmitglieder für die Streitbeilegung im Rahmen des GATT benannt werden, sofern sie gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder im Sinne dieser Anlage tätig zu sein. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens zehn Personen benennen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den Absätzen 2 bis 4 tätig zu sein. Die Chartakonferenz kann darüber hinaus beschliessen, für dieselben Zwecke bis zu zwanzig Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer internationaler Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder tätig zu sein. Die Namen aller so benannten Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt; sie sollen in Fragen des internationalen Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29 anzuwendenden Bestimmungen möglichst umfassende Sachkenntnis haben. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen sind für eine erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren und bis ihre Nachfolger benannt sind tätig. Eine benannte Person, deren Amtszeit abläuft, führt eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage gewählt wurde, zu Ende. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für den Rest der Amtszeit eine andere Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die Chartakonferenz bedarf. (8) Ungeachtet der in dieser Anlage enthaltenen Bestimmungen dieser Anlage sind die Vertragsparteien aufgefordert, einander während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.

(9) Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat und dem Generalsekretär übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.

12. Anlage B Verteilungsschlüssel für die Chartakosten (nach Artikel 37 Absatz 3) (1) Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt; dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrundegelegt.) (2) Die Beiträge werden nach Bedarf so angepasst, dass sichergestellt ist, dass die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100% beträgt.

13. Anlage PA Liste der Unterzeichner, welche die Verpflichtungen zur vorläufigen Anwendung aus Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b nicht annehmen (nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Tschechische Republik 2. Deutschland 3. Ungarn 4. Litauen 5. Polen 6. Slowakische Republik 14. Anlage T Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien (nach Artikel 32 Absatz 1) Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind Albanien Armenien Aserbaidschan Belarus Bulgarien Kroatien Tschechische Republik Estland Georgien Ungarn Kasachstan Kirgisistan Lettland Litauen Moldau Polen Rumänien Russische Föderation Slowakische Republik Slowenien Tadschikistan Turkmenistan Ukraine Usbekistan Es folgt die Liste der Abweichungen von den Übergangsmassnahmen nach Staaten9.

Die Liste der Abweichungen nach Staaten, in Anlage T eingeschlossen, kann beim Bundesamt für Aussenwirtschaft, 3003 Bern, bezogen werden.

Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefasst:

1. Zum Vertrag als Ganzes Im Falle eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 192010 über Spitzbergen (Svalbard-Vertrag) und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen – unbeschadet der Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags – im Umfang des Konflikts vor. Im Falle eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen Umfang finden Artikel 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.

2. Zu Artikel 10 Absatz 7 Die Russische Föderation kann verlangen, dass Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation muss jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, dass dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, dass bei den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.

3. Zu Artikel 14 (1) Der Ausdruck «Freiheit des Transfers» in Artikel 14 Absatz 1 hindert eine Vertragspartei (im folgenden als «einschränkende Partei» bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen auf den Kapitalverkehr ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings

  1. dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz 1 den Investoren anderer Vertragsparteien gewährten Rechte bezüglich ihrer Investitionen beeinträchtigen;

  2. dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen und

  3. muss die Vertragspartei dafür sorgen, dass Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers eine nicht weniger günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

(2) Dieser Beschluss bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.

(3) Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte, und sie hat spätestens bis zum1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, dass sie berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen. (4) Um jeden Zweifel auszuräumen: Dieser Beschluss schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei. (5) Im Sinne dieses Beschlusses sind «laufende Transaktionen» laufende Zahlungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler Gepflogenheit ensprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschusszahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden sollen.

4. Zu Artikel 14 Absatz 2 Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit um geeignete Massnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, dass Investitionen in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

5. Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25 Eine Investition eines Investors nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Ziffer ii einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition

  1. ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat oder,

  2. falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.

Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz I. Die abschliessende Plenarsitzung der Europäischen Energiechartakonferenz fand vom 16. bis 17. Dezember 1994 in Lissabon statt. Teilnehmer an der Konferenz waren die Vertreter der Republik Albanien, der Republik Armenien, Australiens, der Republik Österreich, der Aserbaidschanischen Republik, des Königreichs Belgien, der Republik Belarus, der Republik Bulgarien, Kanadas, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Europäischen Gemeinschaften, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Republik Georgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Island, Irlands, der Italienischen Republik, Japans, der Republik Kasachstan, der Kirgisischen Republik, der Republik Lettland, des Fürstentums Liechtenstein, der Republik Litauen, des Grossherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, der Republik Moldau, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Russischen Föderation, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, des Königreichs Spanien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Tadschikistan, der Republik Türkei, Turkmenistans, der Ukraine, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Usbekistan (im folgenden als «Vertreter» bezeichnet); ferner nahmen eingeladene Beobachter aus verschiedenen Ländern sowie von internationalen Organisationen teil.

Hintergrund II. Auf der Sitzung des Europäischen Rates im Juni 1990 in Dublin trug der Premierminister der Niederlande den Gedanken vor, die Wirtschaftsentwicklung in Osteuropa und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken könnte sich durch Zusammenarbeit im Energiebereich katalysieren und beschleunigen lassen. Dieser Gedanke wurde vom Rat günstig aufgenommen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde aufgefordert zu untersuchen, wie eine solche Zusammenarbeit am besten zustande gebracht werden könne. Im Februar 1991 schlug die Kommission das Konzept einer Europäischen Energiecharta vor. Nach einer Aussprache über den Vorschlag der Kommission im Rat der Europäischen Gemeinschaften luden die Europäischen Gemeinschaften die anderen Länder West- und Osteuropas, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die nichteuropäischen Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein, an einer für Juli 1991 in Brüssel anberaumten Konferenz teilzunehmen, auf der über die Europäische Energiecharta verhandelt werden solle. Ei- ne Reihe weiterer Länder und internationaler Organisationen wurden eingeladen, als Beobachter an der Europäischen Energiechartakonferenz teilzunehmen. Die Verhandlungen über die Europäische Energiecharta wurden 1991 abgeschlossen, und die Charta wurde mit der Unterzeichnung eines Abschlussdokuments am 16./17. Dezember 1991 auf einer Konferenz in Den Haag beschlossen. Zu den (damaligen oder späteren) Unterzeichnern der Charta gehören alle in Abschnitt I aufgeführten Staaten und Organisationen mit Ausnahme der Beobachter. Die Unterzeichner der Europäischen Energiecharta verpflichteten sich, – die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich aufzunehmen und zu erweitern, indem sie nach Treu und Glauben in Verhandlungen über ein Basisabkommen und über Protokolle eintreten. Demgemäss begann die Europäische Energiechartakonferenz mit den Verhandlungen über ein Basisabkommen, das später Vertrag über die Energiecharta genannt wurde und das darauf abzielt, die industrielle Zusammenarbeit zwischen Ost- und Westeuropa zu fördern, indem es auf dem Felde der Investitionen, des Transits und des Handels Rechtssicherheit schafft.

Die Konferenz begann auch mit Verhandlungen über Protokolle im Bereich der Energieeffizienz, Kernenergiesicherheit und Kohlenwasserstoffe; im letzteren Fall wurden die Verhandlungen allerdings später bis zur Vollendung des Vertrags über die Energiecharta wieder ausgesetzt. Die Verhandlungen bezüglich des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte wurden 1994 erfolgreich abgeschlossen.

Der Vertrag über die Energiecharta III. Als Ergebnis ihrer Überlegungen verabschiedete die Europäische Energiechartakonferenz den Wortlaut des Vertrags über die Energiecharta (im folgenden als «Vertrag» bezeichnet), der als Anlage1 beigefügt ist sowie Beschlüsse dazu, die als Anlage 2 beigefügt sind, und kam überein, den Vertrag vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung aufzulegen.

Klarstellungen IV. Mit der Unterzeichnung der Schlussakte einigten sich die Vertreter darauf, die folgenden Klarstellungen zum Vertrag zu verabschieden:

1. Zum Vertrag als Ganzes

a) Die Vertreter unterstreichen, dass die Bestimmungen des Vertrags im Bewusstsein der besonderen Natur des Vertrags vereinbart wurden, der einen Rechtsrahmen zur Förderung langfristiger Zusammenarbeit in einem bestimmten Bereich bilden soll, und demzufolge nicht als Präzedenzfall im Zusammenhang mit anderen internationalen Verhandlungen ausgelegt werden können.

  1. Die Bestimmungen des Vertrags

  2. verpflichten eine Vertragspartei nicht, den zwingenden Zugang Dritter einzuführen; ii) verhindern nicht die Verwendung von Preissystemen, die innerhalb einer bestimmten Verbrauchergruppe identische Preise für Kunden an verschiedenen Standorten anwenden.

  3. Abweichungen von der Meistbegünstigungsbehandlung beziehen sich nicht auf Massnahmen, die sich gezielt auf einen Investor oder eine Gruppe von Investoren beziehen, sondern auf solche, die allgemein angewendet werden.

2. Zu Artikel 1 Nummer5

  1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Vertrag keine anderen Rechte auf Wirtschaftstätigkeiten verleiht als die auf Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich.

  2. Folgende Tätigkeiten sind Beispiele für eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich:

  3. Erkundung, Aufsuchung und Förderung beispielsweise von Öl, Gas, Kohle und Uran; ii) Bau und Betrieb von Energiegewinnungsanlagen einschliesslich solcher, die mit Windenergie und anderen erneuerbaren Energien betrieben werden; iii) Beförderung über Land, Verteilung, Speicherung und Lieferung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, beispielsweise durch Übertragungs- und Verteilernetze und -fernleitungen oder über besondere Schienenwege, sowie Bau solcher Einrichtungen einschliesslich Verlegen von Öl-, Gas- und Schlammkohle-Rohrfernleitungen; iv) Beseitigung und Endlagerung von Abfällen aus energietechnischen Einrichtungen wie Kraftwerken, einschliesslich radioaktiver Abfälle aus Kernkraftwerken;

  4. Stillegung energietechnischer Einrichtungen einschliesslich Bohrplattformen, Ölraffinerien und Kraftwerken; vi) Vermarktung und Verkauf von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen sowie Handel damit, beispielsweise Benzinverkauf an Endverbraucher; vii) Forschungs-, Beratungs-, Planungs-, Geschäftsführungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten, einschliesslich solcher zur Verbesserung der Energieeffizienz.

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Um Klarheit darüber zu erlangen, ob eine im Gebiet einer Vertragspartei vorgenommene Investition unmittelbar oder mittelbar von einem Investor einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, bedeutet Kontrolle einer Investition die faktische Kontrolle, die nach Prüfung der tatsächlichen Umstände in jeder Situation festgestellt wird. Bei einer solchen Prüfung sind alle einschlägigen Faktoren zu berücksichtigen, darunter

a) die finanziellen Beteiligungen des Investors, einschliesslich seiner Eigentumsrechte an der Investition;

  1. die Fähigkeit des Investors, wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Arbeit der Investition auszuüben;

  2. die Fähigkeit des Investors, wesentlichen Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsgremiums (Vorstand beziehungsweise Verwaltungsrat) auszuüben.

Bestehen Zweifel, ob ein Investor eine Investition unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, so obliegt dem Investor, der sich auf eine solche Kontrolle beruft, die Beweispflicht für das Vorhandensein der Kontrolle.

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Im Einklang mit der australischen Politik der Auslandsinvestitionen gilt die Errichtung eines neuen Bergbau- oder Rohstoffverarbeitungsbetriebs in Australien mit einer Gesamtinvestition von 10 Mio. AUD oder mehr durch einen ausländischen Investor als Vornahme einer neuen Investition, auch wenn der betreffende Investor bereits ein ähnliches Unternehmen in Australien betreibt.

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 Die Vertreter erkennen an, dass ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums nach höchsten international anerkannten Normen notwendig ist.

6. Zu Artikel 5 Absatz 1 Die Zustimmung der Vertreter zu Artikel 5 ist nicht so auszulegen, als bedeute sie eine Stellungnahme zu der Frage, ob oder in welchem Umfang die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmassnahmen, das der Schlussakte der Uruguay-Runde über multilaterale Handelsverhandlungen beigefügt ist, in die Artikel III und XI des GATT miteinbegriffen sind.

7. Zu Artikel 6

  1. Das in Artikel 6 Absatz 2 genannte einseitige und abgestimmte wettbewerbswidrige Verhalten ist von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren Gesetzen festzulegen und kann rücksichtslosen Missbrauch umfassen.

  2. «Gesetze durchsetzen» umfasst Massnahmen aufgrund der Wettbewerbsgesetze einer Vertragspartei durch Untersuchungen, rechtliche Verfahren oder Verwaltungsmassnahmen sowie durch Entscheidungen oder neue Gesetze, mit denen eine Genehmigung erteilt oder verlängert wird.

8. Zu Artikel 7 Absatz 4 Die anwendbaren Rechtsvorschriften schliessen Bestimmungen über Umweltschutz, Bodennutzung, Sicherheit oder technische Normen ein.

9. Zu den Artikeln 9 und 10 sowie Teil V Stehen Programme einer Vertragspartei für öffentliche Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften oder Versicherungen zur Erleichterung des Aussenhandels oder von Auslandsinvestitionen nicht mit Investitionen oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Investoren anderer Vertragsparteien in ihrem Gebiet im Zusammenhang, so können sie von Einschränkungen abhängig gemacht werden, die sich auf die Beteiligung an ihnen beziehen. 10. Zu Artikel 10 Absatz 4 Der Zusatzvertrag wird die Bedingungen festlegen, unter denen die in Artikel 10 Absatz 3 beschriebene Behandlung anzuwenden ist. Die Bedingungen schliessen unter anderem Bestimmungen über den Verkauf oder die sonstige Entäusserung staatlicher Vermögenswerte (Privatisierung) und den Abbau von Monopolen (Entmonopolisierung) ein.

11. Zu Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 Die Vertragsparteien können eine Verbindung zwischen Artikel 10 Absatz 4 und

Artikel 29 Absatz 6 in Betracht ziehen.

12. Zu Artikel 14 Absatz 5 Es wird erwartet, dass eine Vertragspartei, die eine Übereinkunft nach Artikel 14 Absatz 5 schliesst, dafür sorgt, dass die Bedingungen der Übereinkunft nicht den Pflichten der Vertragspartei aus dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds zuwiderlaufen.

13. Zu Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i Jede Vertragspartei entscheidet selbst, in welchem Umfang die Bewertung und Überwachung der Umweltauswirkungen rechtlichen Anforderungen unterliegen sollen, welche Behörden für Entscheidungen im Zusammenhang mit solchen Anforderungen zuständig und welche Verfahren anzuwenden sind.

14. Zu den Artikeln 22 und 23 Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in den Artikeln 22 und 23 geregelten Angelegenheiten fest.

15. Zu Artikel 24 Die im GATT und in den dazugehörigen Rechtsakten enthaltenen Ausnahmen gelten, wie in Artikel 4 anerkannt, zwischen bestimmten Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind. Hinsichtlich des unter Artikel 29 fallenden Handels mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen legt jener Artikel die einschlägigen Bestimmungen für die in Artikel 24 geregelten Angelegenheiten fest.

16. Zu Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a ist nicht so auszulegen, als verlange er von einer

Vertragspartei, Teil III des Vertrags in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.

17. Zu den Artikeln 26 und 27 Die Bezugnahme auf vertragliche Verpflichtungen im vorletzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 schliesst Beschlüsse internationaler Organisationen, auch wenn sie rechtsverbindlich sind, sowie Verträge, die vor dem1. Januar 1970 in Kraft getreten sind, nicht ein.

18. Zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a

  1. Sieht eine in diesem Absatz genannte Bestimmung des GATT 1947 oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments ein gemeinsames Tätigwerden von Vertragsparteien des GATT vor, so wird erwartet, dass die Chartakonferenz tätig wird.

  2. Die Formulierung «wie sie am1. März 1994 angewandt wurden und in bezug auf die Primärenergien und Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden» ist nicht für Fälle gedacht, in denen eine Vertragspartei des GATT sich auf Artikel XXXV des GATT berufen hat und damit die Anwendung des GATT gegenüber einer anderen Vertragspartei des GATT aussetzt, gleichwohl aber de facto einige Bestimmungen des GATT gegenüber jener anderen Vertragspartei des GATT einseitig anwendet.

19. Zu Artikel 33 Die vorläufige Chartakonferenz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt entscheiden, wie das Ziel des Titels III der Europäischen Energiecharta am besten zu verwirklichen ist, nämlich dass Protokolle in Bereichen der Zusammenarbeit, wie sie unter Titel III der Charta aufgeführt sind, ausgehandelt werden.

20. Zu Artikel 34

  1. Der vorläufige Generalsekretär sollte sich umgehend mit anderen internationalen Gremien in Verbindung setzen, um festzustellen, unter welchen Bedingungen diese bereit wären, aus dem Vertrag und der Charta entstehende Aufgaben zu übernehmen. Der vorläufige Generalsekretär könnte der vorläufigen Chartakonferenz auf der Sitzung, die nach Artikel 45 Absatz 4 spätestens 180 Tage nach dem Tag einzuberufen ist, an dem der Vertrag zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Bericht erstatten.

  2. Die Chartakonferenz soll den jährlichen Haushalt vor Beginn des Haushaltsjahrs beschliessen.

21. Zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe m Die technischen Änderungen der Anlagen könnten zum Beispiel die Streichung von Nichtunterzeichnern oder von Unterzeichnern, die ihre Absicht bekundet haben, nicht zu ratifizieren, aus der Liste beziehungsweise Erweiterungen der Anlagen N und VC umfassen. Es wird erwartet, dass derartige Änderungen im gegebenen Fall der Chartakonferenz vom Sekretariat vorgeschlagen werden.

22. Zu Anlage TFU Absatz 1

  1. Haben einige Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft den Vertrag nicht innerhalb der für die Notifikation vorgeschriebenen Frist unterzeichnet oder sind sie ihm nicht entsprechend beigetreten, so können diejenigen Vertragsparteien der Übereinkunft, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, in ihrem Namen notifizieren.

  2. Die Notwendigkeit, Übereinkünfte rein kommerziellen Charakters generell zu notifizieren, wird nicht ins Auge gefasst, weil derartige Übereinkünfte nicht die Frage der Einhaltung des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe a aufwerfen dürften, selbst wenn sie von staatlichen Stellen geschlossen werden. Die Chartakonferenz könnte indessen für Zwecke der Anlage TFU klären, welche Arten von Übereinkünften nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b notifiziert werden müssen und welche nicht.

Erklärungen V. Die Vertreter erklärten, dass Artikel 18 Absatz 2 nicht so auszulegen ist, als sei es erlaubt, die Anwendung der anderen Bestimmungen des Vertrags zu umgehen. VI. Die Vertreter nahmen von folgenden Erklärungen Kenntnis, die zum Vertrag abgegeben wurden:

1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Die Russische Föderation wünscht, dass in den Verhandlungen über den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zusatzvertrag die Frage der Bedeutung nationaler Rechtsvorschriften in bezug auf die Kontrolle, wie in der Klarstellung zu Artikel 1 Absatz 6 ausgedrückt, erneut überdacht wird.

2. Zu Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11 Australien merkt an, dass Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 11 seine Rechte und Pflichten aus dem GATT nicht beeinträchtigen; dazu gehören auch jene, wie sie in den Übereinkommen der Uruguay-Runde über handelsbezogene Investitionsmassnahmen erarbeitet wurden, insbesondere im Hinblick auf die Liste der Ausnahmen nach Artikel 5 Absatz 3, die es als nicht vollständig ansieht. Australien merkt ferner an, dass es nicht angemessen wäre, wenn aufgrund des Vertrags geschaffene Streitbeilegungsorgane im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien des GATT oder zwischen einem Investor einer Vertragspartei des GATT und einer anderen Vertragspartei des GATT Auslegungen der Artikel III und XI des GATT vornehmen würden. Es ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 Absatz 11 in einer Streitigkeit zwischen einem Investor und einer Vertragspartei des GATT die einzige nach

Artikel 26 zu behandelnde Angelegenheit der Erlass von Schiedssprüchen in

dem Fall ist, dass ein GATT-Schiedsgericht oder das WTO-Streitbeilegungsorgan zuerst entschieden hat, dass eine von der Vertragspartei beibehaltene handelsbezogene Investitionsmassnahme mit ihren Pflichten aus dem GATT oder dem Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen unvereinbar ist. 3. Zu Artikel 7 Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie Österreich, Norwegen, Schweden und Finnland erklären, dass die Bestimmungen des Artikels7 den herkömmlichen Regeln des Völkerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohrleitungen oder, soweit solche Regeln nicht vorhanden sind, dem allgemeinen Völkerrecht unterliegen.

Sie erklären ferner, dass Artikel 7 nicht die Auslegung des bestehenden Völkerrechts betreffend die Hoheitsgewalt über unterseeische Kabel und Rohrleitungen berühren soll und auch nicht so betrachtet werden kann.

4. Zu Artikel 10 Kanada und die Vereinigten Staaten bekräftigen, dass sie Artikel 10 im Einklang mit folgenden Überlegungen anwenden werden: Für die Zwecke der Abschätzung der Behandlung, die Investoren anderer Vertragsparteien und ihren Investitionen gewährt werden muss, werden die jeweiligen Umstände von Fall zu Fall zu berücksichtigen sein. Ein Vergleich zwischen der Behandlung, die Investoren einer Vertragspartei oder deren Investitionen gewährt wird, und den Investitionen oder Investoren einer anderen Vertragspartei ist nur stichhaltig, wenn er zwischen Investoren und Investitionen unter ähnlichen Umständen gezogen wird. Bei der Feststellung, ob unterschiedliche Behandlung von Investoren oder Investitionen mit Artikel 10 vereinbar ist, müssen zwei grundlegende Faktoren berücksichtigt werden: Der erste Faktor sind die politischen Ziele der Vertragsparteien auf verschiedenen Gebieten, soweit sie mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung in Artikel 10 vereinbar sind. Rechtmässige politische Ziele können die unterschiedliche Behandlung ausländischer Investoren oder ihrer Investitionen rechtfertigen, um die Verschiedenartigkeit der betreffenden Umstände zwischen jenen Investoren und Investitionen und den inländischen Investoren und Investitionen deutlich zu machen. Zum Beispiel das Ziel der Sicherung der Integrität des Finanzsystems eines Landes würde vernünftige, besonnene Massnahmen gegenüber ausländischen Investoren oder Investitionen rechtfertigen, wo derartige Massnahmen unnötig wären, um dieselben Ziele zu erreichen, wenn es um heimische Investoren oder Investitionen geht. Die ausländischen Investoren oder ihre Investitionen befänden sich also nicht unter «ähnlichen Umständen» wie die inländischen. Somit bedeutete eine derartige Massnahme zwar unterschiedliche Behandlung, stünde aber doch Artikel 10 nicht entgegen. Der zweite Faktor ist das Ausmass, in dem die Massnahme durch den Umstand begründet ist, dass der betreffende Investor oder seine Investition sich in ausländischem Eigentum befindet oder unter ausländischer Kontrolle steht. Eine Massnahme, die besonders auf Investoren zugeschnitten ist, weil sie Ausländer sind, ohne ausreichendes Gegengewicht aus politischen Gründen im Sinne des vorstehenden Absatzes, verstösst gegen die Grundsätze des Artikels10.

Der ausländische Investor oder seine Investition befände sich «unter ähnlichen Umständen» wie die inländischen Investoren und ihre Investitionen, und die Massnahme stünde somit Artikel 10 entgegen.

5. Zu Artikel 25 Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern daran, dass nach Artikel 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

  1. die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften oder Firmen, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, ent- sprechend dem Dritten Teil Titel III Kapitel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich ihres Niederlassungsrechts den natürlichen Personen gleichstehen, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind; Gesellschaften oder Firmen, die nur ihren satzungsmässigen Sitz in der Gemeinschaft haben, müssen zu diesem Zweck eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten aufweisen;

  2. als «Gesellschaften und Firmen» die Gesellschaften und Firmen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gelten, einschliesslich der Genossenschaften, und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen. Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten erinnern ferner an folgendes: Das Gemeinschaftsrecht bietet die Möglichkeit, die beschriebene Behandlung auf Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften und Firmen auszudehnen, die nicht in einem der Mitgliedstaaten gegründet sind; die Anwendung des Artikels 25 des Vertrags über die Energiecharta erlaubt nur die Abweichungen, die zur Wahrung der Vorzugsbehandlung als Ergebnis des weiteren Prozesses der Wirtschaftsintegration notwendig sind, welche sich aus den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften ergibt.

6. Zu Artikel 40 Dänemark erinnert daran, dass die Europäische Energiecharta für Grönland und die Färöer so lange nicht gilt, bis eine diesbezügliche Erklärung seitens der örtlichen Regierungen Grönlands und der Färöer vorliegt. In dieser Hinsicht bestätigt Dänemark, dass Artikel 40 des Vertrags auf Grönland und die Färöer Anwendung findet.

7. Zu Anlage G Absatz 4

  1. Die Europäischen Gemeinschaften und die Russische Föderation erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen bis zum Abschluss einer anderen Übereinkunft durch Artikel 22 des am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, den ihm beigefügten Briefwechsel und die diesbezügliche gemeinsame Erklärung geregelt wird, und dass Streitigkeiten über diesen Handel den Verfahren des genannten Abkommens unterliegen.

  2. Die Europäischen Gemeinschaften und die Ukraine erklären, dass im Einklang mit dem am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und dem am gleichen Tag paraphierten Interimsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine abzuschliessen ist, geregelt wird.

18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

  1. Die Europäischen Gemeinschaften und Kasachstan erklären, dass im Einklang mit dem am 20. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan abzuschliessen ist, geregelt wird. 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

  2. Die Europäischen Gemeinschaften und Kirgisistan erklären, dass im Einklang mit dem am 31. Mai 1994 in Brüssel paraphierten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kirgisistan abzuschliessen ist, geregelt wird. 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

  3. Die Europäischen Gemeinschaften und Tadschikistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Tadschikistan abzuschliessen ist, geregelt wird. 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

  4. Die Europäischen Gemeinschaften und Usbekistan erklären, dass der Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen ausschliesslich durch die Bestimmungen eines spezifischen Abkommens, das zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Usbekistan abzuschliessen ist, geregelt wird.

18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft Das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte VII. Die Europäische Energiechartakonferenz hat den Wortlaut des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte verabschiedet, das in Anlage3 wiedergegeben ist.

Die Europäische Energiecharta VIII. Die vorläufige Chartakonferenz und die Chartakonferenz, die im Vertrag vorgesehen sind, sind künftig dafür verantwortlich, Beschlüsse über Anträge auf Unterzeichnung des Abschlussdokuments der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta und die damit verabschiedete Europäische Energiecharta zu fassen.

Dokumentation IX. Die Verhandlungsprotokolle der Europäischen Energiechartakonferenz werden beim Sekretariat hinterlegt.

Geschehen zu Lissabon am 17. Dezember 1994.

Es folgen die Unterschriften Geltungsbereich des Vertrages am1. Mai 1998 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Albanien 12. Februar 1998 13. Mai 1998 Armenien 19. Januar 1998 19. April 1998 Aserbeidschan 23. Dezember 1997 16. April 1998 Bulgarien 15. November 1996 16. April 1998 Dänemark 16. Dezember 1997 16. April 1998 Deutschland 16. Dezember 1997 16. April 1998 Finnland 16. Dezember 1997 16. April 1998 Georgien 12. Juli 1995 16. April 1998 Griechenland4. September 1997 16. April 1998 Italien11 16. Dezember 1997 16. April 1998 Kasachstan6. August 1996 16. April 1998 Kirgisistan7. Juli 1997 16. April 1998 Kroatien 9. Dezember 1997 16. April 1998 Lettland 15. Januar 1996 16. April 1998 Liechtenstein 12. Dezember 1997 16. April 1998 Luxemburg 27. November 1997 16. April 1998 Mazedonien 27. März 1998 B 25. Juni 1998 Moldova 22. Juni 1996 16. April 1998 Niederlande 16. Dezember 1997 16. April 1998 Österreich 16. Dezember 1997 16. April 1998 Portugal 16. Dezember 1997 16. April 1998 Rumänien 12. August 1997 16. April 1998 Schweden 16. Dezember 1997 16. April 1998 Schweiz 19. September 1996 16. April 1998 Slowakei 16. Oktober 1995 16. April 1998 Slowenien10. September 1997 16. April 1998 Spanien 16. Dezember 1997 16. April 1998 Tadschikistan 25. Juni 1997 16. April 1998 Tschechische Republik 17. Juni 1996 16. April 1998 Turkmenistan 17. Juli 1997 16. April 1998 Ungarn8. April 19987. Juli 1998 Uzbekistan 12. März 1996 16. April 1998 Vereinigtes Königreich 16. Dezember 1997 16. April 1998 Jersey Insel Man 16. Dezember 1997 16. April 1998 Zypern 16. Januar 1998 16. April 1998 Europäische Gemeinschaften 16. Dezember 1997 16. April 1998

Erklärungen, siehe hiernach.

Erklärungen Italien Italien erklärt nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii), dass es nicht zustimmt, dass eine Streitigkeit zwischen einem Investor und einer Vertragspartei Gegenstand eines internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahrens bildet, wenn der Investor bereits:

  1. in dieser Streitigkeit italienische Gerichte oder Verwaltungsgerichte angerufen hat; oder

  2. ein vorher festgelegtes Streitschlichtungsverfahren eingeleitet hat, das auf die Streitigkeit anwendbar ist.

Diesbezüglich sind zwei Fälle zu unterscheiden: