Quelle

AS 1999 1157

Verordnung
über die Qualitätssicherung und
Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft
(Milchqualitätsverordnung, MQV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10, 11 Absätze1 und 2, 44, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll die Qualität der Verkehrsmilch und der Milchprodukte sichern und fördern.

Art. 2 Grundsatz

Nur Betriebe (einschliesslich Käsereien, Molkereien usw.), die über die Qualitätssicherung nach den Artikeln3 und 4 verfügen, dürfen:

  1. Verkehrsmilch produzieren;

  2. Verkehrsmilch annehmen, lagern, bearbeiten, verarbeiten oder an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräussern;

  3. Milchprodukte bearbeiten, verarbeiten, verpacken und an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräussern.

2. Kapitel: Qualitätssicherung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 3 Allgemeine Anforderungen

Die Qualitätssicherung muss namentlich folgenden Anforderungen genügen:

  1. In jedem Betrieb ist eine Stelle oder Person für die Qualitätssicherung verantwortlich.

  2. In jedem Betrieb werden die kritischen Stellen festgelegt und überwacht.

  3. Die Ergebnisse der Überwachung und die gestützt darauf ergriffenen Massnahmen werden schriftlich aufgezeichnet.

SR 916.351.0

d. Das Personal verfügt über einen Ausbildungsstand, der den Anforderungen einer hygienischen Produktion genügt. Der geforderte Ausbildungsstand ist auszuweisen.

Art. 4 Technische Vorschriften

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt Vorschriften technischer Natur über die Qualitätssicherung. Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Richtlinien und Normen sowie die Anforderungen zur Erhaltung der Exportfähigkeit der Milch und der Milchprodukte.

Die Vorschriften enthalten die Anforderungen der Qualitätssicherung bei der Milchproduktion, der Milchverarbeitung in industriellen und gewerblichen Betrieben und bei der Käsereifung und Käsevorverpackung.

Sie tragen den Besonderheiten Rechnung:

  1. der Sömmerungsbetriebe, die Milch produzieren und diese oder daraus hergestellte Produkte in den Verkehr bringen;

  2. der Betriebe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b.

2. Abschnitt: Betriebszulassung

Art. 5

Eine Betriebszulassung des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) benötigen:

  1. die Betriebe nach Artikel 2 Buchstaben b und c;

  2. Produzentinnen und Produzenten, die auf ihrem Betrieb Milchprodukte herstellen, die nicht der Selbstversorgung dienen.

In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.

Das Bundesamt erteilt die Zulassung, wenn der Betrieb den Anforderungen der Qualitätssicherung genügt. Die Inspektionsstelle nach Artikel 9 führt die Zulassungsprüfung durch.

Jeder Betrieb erhält mit der Betriebszulassung eine Zulassungsnummer, die auf den Produkten aufgeführt oder als Bescheinigung beigelegt sein muss.

Das Bundesamt kann auch Betrieben eine Zulassungsnummer erteilen, die Ziegen- oder Schafmilch verarbeiten oder Produkte aus solcher Milch bearbeiten, verarbeiten und an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräussern, sofern die Anforderungen der Qualitätssicherung erfüllt sind und die Betriebe beabsichtigen, Milch dieser Tierarten oder daraus hergestellte Produkte zu exportieren.

3. Abschnitt: Milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienste

Art. 6 Organisation

Die Kantone unterhalten zusammen mit den milchwirtschaftlichen Organisationen milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienste (MIBD).

Die MIBD haben folgende Aufgaben:

  1. Inspektion der Qualitätssicherung;

  2. Qualitätskontrolle der Verkehrsmilch;

  3. Verfügung von Massnahmen nach den Artikeln 30 und 31;

  4. Durchführung analytischer Untersuchungen und Beratungen auf Anfrage.

Die MIBD arbeiten für die Erfüllung einzelner Aufgaben zusammen.

Art. 7 Aufsichtskommission

Die Kantone setzen für jeden MIBD eine Aufsichtskommission ein, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der milchwirtschaftlichen Organisationen zusammensetzt.

Die Aufsichtskommission sorgt für den zweckmässigen Aufbau des MIBD in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht und ist für die finanziellen Belange verantwortlich.

Die Aufsichtskommissionen werden von einer kantonalen Vertreterin oder einem kantonalen Vertreter geleitet.

Art. 8 Eidgenössische Zentralstelle

Die Eidgenössische Zentralstelle für die MIBD (Zentralstelle) der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft beaufsichtigt die MIBD in fachlicher Hinsicht.

Sie kann für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erlassen.

Sie kann an den Sitzungen der Aufsichtskommissionen teilnehmen.

4. Abschnitt: Inspektion, Untersuchungen und Beratung

Art. 9 Inspektion

Die Inspektionsstellen der MIBD prüfen, ob die Betriebe die Vorschriften über die Qualitätssicherung einhalten (Inspektion, Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Wo besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, können sie Expertinnen oder Experten damit betrauen.

Die Inspektionsstellen müssen von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.

Die Zentralstelle koordiniert das Qualitätssicherungssystem der Inspektionsstellen und entscheidet, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Inspektionsstelle zuständig ist.

Die Kantone regeln die Zusammenarbeit zwischen den Inspektionsstellen der MIBD und den Behörden der Lebensmittelkontrolle sowie des Veterinärwesens, insbesondere die gegenseitige Information bei der Verfügung lebensmittelhygienischer Massnahmen.

Die im Rahmen der Qualitätssicherung in den Milchproduktionsbetrieben notwendigen tierärztlichen Untersuchungen werden von den Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzten nach Artikel 304 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 durchgeführt. Das Bundesamt erlässt technische Weisungen über ihren Einsatz.

Art. 10 Analytische Untersuchungen

Die Stellen, die Verkehrsmilch oder Milchprodukte zur Qualitätssicherung nach dieser Verordnung untersuchen (Art. 6 Abs. 2 Bst. d), müssen vom Bundesamt anerkannt sein. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Voraussetzungen für die Anerkennung fest. Das nationale Referenzlaboratorium stellt Antrag auf Anerkennung.

Betriebe, die Verkehrsmilch oder Milchprodukte zur Qualitätssicherung untersuchen lassen, melden die Untersuchungsstellen dem MIBD zuhanden des Bundesamtes.

Die Untersuchungsstellen der MIBD führen analytische Untersuchungen für die Qualitätssicherung und für die Beratung durch.

Art. 11 Nationales Referenzlaboratorium

Der Bund unterhält an der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft ein nationales Referenzlaboratorium für analytische Untersuchungen der Verkehrsmilch und der Milchprodukte.

Das nationale Referenzlaboratorium nimmt gegenüber den anerkannten Untersuchungsstellen folgende Aufgaben wahr:

  1. Es vereinheitlicht die Untersuchungsmethoden.

  2. Es stellt mit vergleichenden Tests die Qualität der Untersuchungen sicher.

  3. Es sorgt für die Koordination zwischen den anerkannten Untersuchungsstellen und dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union.

Es kann für die anerkannten Untersuchungsstellen Weisungen erlassen.

Art. 12 Rückstandsuntersuchungen

Soweit es zur Sicherung der Ausfuhr von Milch und Milchprodukten erforderlich ist, führt das Bundesamt Untersuchungsprogramme für Rückstände durch.

Art. 13 Beratung

Die Beratungsstellen der MIBD beraten auf Anfrage Produzentinnen, Produzenten, Milchverarbeiterinnen, Milchverarbeiter und Käsereifungsbetriebe. Sie beteiligen sich an der fachlichen Weiterbildung der Produzentinnen, Produzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter.

Die Beratungsstellen müssen von den Inspektionsstellen unabhängig geführt werden. In Sömmerungsbetrieben kann die Beratung mit der Inspektion zusammengelegt werden.

Die Forschungsanstalten leisten den Beratungsdiensten fachliche Unterstützung.

3. Kapitel: Qualitätskontrolle der Verkehrsmilch

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 14 Grundsatz

Milch, welche die Produzentinnen oder Produzenten in Verkehr bringen oder zu diesem Zweck bereit gestellt haben, unterliegt der Qualitätskontrolle nach dieser Verordnung.

Art. 15 Ausnahmen

Von der Qualitätskontrolle kann Milch ausgenommen werden, deren Beurteilung mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden ist (Erhebung und Transport der Proben).

Die kantonalen oder regionalen MIBD bezeichnen im Einvernehmen mit der Zentralstelle die Produzentinnen und Produzenten, die von der Qualitätskontrolle ausgenommen sind. Sie hören zuvor die Milchverwerterinnen und Milchverwerter an.

Art. 16 Verhältnis zu anderen Erlassen

Die Untersuchung der Milch und der Milchprodukte nach der Lebensmittelverordnung vom1. März 19953 wird von der in dieser Verordnung vorgesehenen Qualitätskontrolle nicht berührt.

Vorbehalten bleiben ferner die Anordnungen der kantonalen Veterinärbehörden.

Art. 17 Verantwortung für die Durchführung der Qualitätskontrolle

Die MIBD sind für die Durchführung der Qualitätskontrolle verantwortlich. Sie führen sie selber durch oder lassen sie durch eine andere Stelle durchführen.

Die Untersuchungsstellen müssen über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das durch die Zentralstelle koordiniert wird, und durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein.

Die Zentralstelle hat die fachliche Aufsicht über die Untersuchungsstellen.

2. Abschnitt: Grundanforderungen an die Milchqualität

Art. 18

Verkehrsmilch muss folgenden Anforderungen genügen, wobei, ausgenommen beim Gefrierpunkt, die methodische Streuung in den Anforderungen berücksichtigt ist: Kriterium Methode Anforderung

  1. Keimbelastung fluoreszenzoptische Zählung < 200 000 Impulse/ml

  2. Zellzahl fluoreszenzoptische Zählung < 350 000 Zellen/ml

  3. Hemmstoffe mikrobiologischer Hemmtest nicht nachweisbar

  4. Gefrierpunkt Kryoskopie ≤ − 0,520 °C 2 Bei der Verwendung von indirekten Methoden zur Gefrierpunktsbestimmung ist die Kryoskopie die Referenzmethode.

3. Abschnitt: Probenahme

Art. 19 Proben

Der MIBD lässt von der Verkehrsmilch jeder Produzentin und jedes Produzenten pro Monat eine bis zwei und pro Kalenderjahr mindestens 14 Proben nehmen. Bei Produzentinnen und Produzenten, die nur periodisch Verkehrsmilch produzieren, reduziert sich diese Zahl entsprechend der Zahl der Monate ohne Verkehrsmilchproduktion.

Die Proben können manuell oder mit Geräten (automatisierte Probenahme) genommen werden.

Können für einen Beurteilungsmonat genommene Milchproben aus unabwendbaren technischen Gründen nicht untersucht oder Untersuchungen nicht oder nicht mit Sicherheit ausgewertet werden, so ist die Probenahme im betreffenden Monat zu wiederholen. Ist dies nicht mehr möglich, so können die Ersatzproben bis zum dritten Tag des nachfolgenden Monats genommen werden.

Der MIBD sorgt dafür, dass die Sammlung und der Transport der Proben in die Untersuchungsstellen fachgerecht durchgeführt werden.

Art. 20 Probenehmerinnen und Probenehmer

Die Milchkäuferin oder der Milchkäufer bestimmt, in Absprache mit den Produzentinnen und Produzenten, für die Durchführung der manuellen oder der stationären automatisierten Probenahme eine Probenehmerin oder einen Probenehmer und die Stellvertretung (Milcheinnehmerinnen, Milcheinnehmer, Käserinnen, Käser oder andere geeignete Personen) und sorgen für ihre Ausbildung. Diese bedürfen der Bestätigung durch den MIBD. Der MIBD kann die Ernennung einer neuen Probenehmerin oder eines neuen Probenehmers verlangen, wenn die ordnungsgemässe Probenahme nicht gewährleistet ist.

Bei Produzentinnen und Produzenten, die ihre Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt in den Verkehr bringen, organisiert der MIBD die Probenahme.

Fahrerinnen und Fahrer auf Milchsammelwagen, die automatisierte Probenahmen durchführen, müssen dafür ausgebildet worden sein (Art. 22 Bst. d).

4. Abschnitt: Durchführung

Art. 21 Eröffnung der Ergebnisse

Der MIBD oder die Untersuchungsstelle:

  1. teilt unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung den betroffenen Produzentinnen oder Produzenten die Ergebnisse mit und verfügt allfällige Milchliefersperren;

  2. informiert die Milchkäuferin oder den Milchkäufer über die Ergebnisse und allfällige Milchliefersperren.

Art. 22 Weisungen der Zentralstelle

Die Zentralstelle erlässt mit Genehmigung des Bundesamtes die Weisungen über die Durchführung der Qualitätskontrolle, insbesondere über:

  1. die Durchführung der manuellen Probenahme;

  2. die Durchführung der automatisierten Probenahme;

  3. die Geräte für die automatisierte Probenahme (technische Anforderungen und Geräteprüfung);

  4. die Ausbildung der Probenehmerinnen und Probenehmer;

  5. die Probenlagerung und den Transport (Zeit, Temperatur);

  6. die Analysenverfahren und die Untersuchung der Milchproben;

  7. die Mitteilung der Untersuchungsresultate;

  8. die Liefersperren und deren Aufhebung.

5. Abschnitt: Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle

Art. 23

Das Bundesamt kann zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle Versuche anordnen. Diese werden von der Zentralstelle geleitet.

4. Kapitel: Kostenübernahme

Art. 24 Inspektionskosten

Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kosten für die Durchführung der Inspektionen mit einem festen Beitrag.

Der feste Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der Kosten rationell durchgeführter Inspektionen.

Die verbleibenden Kosten, vermindert um die Erträge aus Gebühren für Nachinspektionen, tragen die Kantone.

Art. 25 Kosten der Qualitätskontrolle

Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kosten der Durchführung der Qualitätskontrolle mit einem festen Beitrag pro Produzentin oder Produzent. Dieser beläuft sich auf höchstens 20 Prozent der Kosten bei rationeller Durchführung.

Die Kosten der Probenahme tragen die Milchkäuferinnen oder Milchkäufer sowie die Produzentinnen oder Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt in den Verkehr bringen. Die restlichen Kosten, die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleiben, tragen die Kantone zu mindestens 25 Prozent sowie die Verwerterinnen, Verwerter, Produzentinnen und Produzenten.

Der Bund finanziert die Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle.

Art. 26 Untersuchungs- und Beratungskosten

Die Kosten für analytische Untersuchungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. d) und für die Beratung auf Anfrage tragen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber.

Art. 27 Beiträge an Personalkosten für die Beratung

Der Bund übernimmt im Rahmen der bewilligten Kredite höchstens 25 Prozent der Kosten des vom Bundesamt anerkannten minimalen Bedarfs der MIBD an Fachpersonal für Beratung und Weiterbildung (Art. 13) in den Bereichen der Verkehrsmilchproduktion, der Milchverarbeitung und der Käsereifung.

Die Kosten, die nach dem Abzug des Bundesbeitrags und der Erträge aus Gebühren für Beratungen verbleiben, tragen die Kantone und die Produzentinnen, Produzenten, Verarbeiterinnen, Verarbeiter sowie die Käsereifungsbetriebe oder ihre Organisationen. Die Kantone übernehmen mindestens die Hälfte.

Art. 28 Festlegung der Bundesbeiträge

Das Bundesamt errechnet die Bundesbeiträge auf Grund von Betriebsbuchhaltungen milchwirtschaftlicher Inspektions- und Beratungsdienste.

Es legt die Bundesbeiträge für die einzelnen MIBD fest.

Es kürzt oder sistiert die Beiträge an die Inspektions- und Beratungskosten sowie an die Kosten der Durchführung der Qualitätskontrolle bei einem MIBD, wenn dieser Leistungen, die Basis der Beitragsbemessung sind, nicht im entsprechenden Umfang erbringt.

5. Kapitel: Exportbescheinigungen

Art. 29

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt stellen im Einvernehmen mit der zuständigen Inspektionsstelle Exportbescheinigungen aus, soweit das Bestimmungsland nicht andere Behörden vorschreibt.

Die Kosten für die Bescheinigung trägt die Exporteurin oder der Exporteur.

6. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Rechtsschutz

Art. 30 Verwaltungsmassnahmen

Bei Verstössen gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen kann die Inspektionsstelle Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes verfügen.

Die Inspektionsstelle kann Geräte, Hilfsstoffe und Arzneimittel, die nach dieser Verordnung oder ihren Ausführungsbestimmungen nicht verwendet werden dürfen, beschlagnahmen.

Sofern die Bedingungen für die Betriebszulassung nicht eingehalten werden, jedoch eine Behebung der Mängel innert kurzer Frist möglich ist, kann die Inspektionsstelle die Zulassung nach Artikel 5 befristet entziehen.

Sind die Bedingungen in anderer Weise nicht mehr erfüllt, so kann das Bundesamt die Zulassung entziehen.

Die Untersuchungs-, die Kontroll- und die Verfahrenskosten werden den fehlbaren Betrieben ganz oder teilweise belastet.

Art. 31 Milchliefersperre

Der MIBD verfügt die Milchliefersperre:

  1. bei der fünften Beanstandung der Keimbelastung innert fünf Monaten; eine Probe mit einer Keimbelastung von 1 000 000 Impulsen/ml oder mehr zählt als zwei Beanstandungen;

  2. bei der fünften Beanstandung der Zellzahl innert fünf Monaten;

  3. bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.

Werden pro Monat zwei Proben erhoben, so zählt für die Verfügung der Milchliefersperre nach den Kriterien Keimbelastung und Zellzahl das schlechtere Resultat.

Bei Produzentinnen und Produzenten, die vorübergehend keine Milch in Verkehr bringen, werden für die Verfügung der Milchliefersperre nur die Monate gewertet, für welche Untersuchungsresultate vorliegen. Es werden indessen nur Resultate berücksichtigt, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bei einem Bewirtschafterinnen- oder Bewirtschafterwechsel beginnt die Qualitätsbeurteilung neu.

Die Milchliefersperre wird auch verfügt, wenn eine Produzentin oder ein Produzent die Probenahme oder die Untersuchung der Milchprobe verunmöglicht.

Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Produzentin oder der Produzent auf Grund einer Milchuntersuchung nach Artikel 18 nachweist, dass die Grundanforderungen an die Milchqualität und allfällige Auflagen des MIBD erfüllt sind.

Art. 32 Rechtsschutz

Gegen Verwaltungsmassnahmen der Inspektionsstelle nach Artikel 30 kann innerhalb von zehn Tagen bei der zuständigen Inspektionsstelle Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesamt erhoben werden.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung.

Art. 34 Übergangsbestimmung

Sömmerungsbetriebe und Verkehrsmilchproduktionsbetriebe, die Milch verarbeiten, müssen die Voraussetzungen für die Betriebszulassung spätestens am 31. Oktober 2001 erfüllen.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin