AS 1999 1300
Verordnung
über die Zollabfertigung mit elektronischer
Datenübermittlung
(ZEDV)
vom 3. Februar 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 142 Absatz 2 des Zollgesetzes (ZG)1,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Deklarations- und Abfertigungsverfahren für Waren, die im elektronischen Verfahren zur Zollbehandlung angemeldet werden.
Art. 2 Zulassung zum elektronischen Verfahren
Zollbeteiligte, die mit dem elektronischen Verfahren deklarieren wollen, müssen der Zollverwaltung ein entsprechendes Gesuch einreichen.
Sie werden zum elektronischen Verfahren zugelassen, sofern sie:
regelmässig Waren ein- oder ausführen;
für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leisten;
über die erforderliche Informatikausrüstung verfügen;
den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleisten.
Zollbeteiligte mit Geschäftssitz im Zollausland können nur zugelassen werden, wenn sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz haben.
Art. 3 Zulassungsentscheid
Die Zollverwaltung eröffnet dem Zollbeteiligten den Zulassungsentscheid mit Verfügung.
Sie teilt dem Zollbeteiligten ein individuelles Identifikationsmerkmal zu.
Art. 4 Entzug der Zulassung
Die Oberzolldirektion kann die Zulassung entziehen, wenn der Zollbeteiligte:
die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
die Auflagen der Zollverwaltung nicht einhält; oder
wiederholt gegen Gesetze verstösst, deren Vollzug der Zollverwaltung obliegt.
Art. 5 Ausschluss von Abfertigungsarten und Waren
Die Zollverwaltung kann aus betrieblichen Gründen einzelne Abfertigungsarten (z.B. Zwischenabfertigungen, ausgenommen provisorische Verzollungen und Tarierungen) und bestimmte Waren (z.B. zollfreies Kriegsmaterial des Bundes, Rohtabak) vom elektronischen Verfahren ausschliessen.
Art. 6 Datenübermittlung
Die Zollverwaltung teilt dem Zollbeteiligten mit, an welche elektronische Adresse er die Daten übermitteln muss. Sie gibt ihm die technischen Angaben bekannt, die er für eine sichere Übermittlung an den Zollcomputer benötigt.
Die Zollbeteiligten haben keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten der Zollverwaltung.
Art. 7 Haftungsausschluss
Die Zollverwaltung haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen.
Sie haftet auch nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung (EDV).
2. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Personen
Art. 8 Pflichten bezüglich Personal
Der Zollbeteiligte muss der Zollverwaltung die Personen melden, die zur Durchführung des elektronischen Verfahrens berechtigt und dafür verantwortlich sind, sowie die ihnen zugeteilten Deklarantennummern.
Er teilt der Zollverwaltung Mutationen unverzüglich mit.
Er sorgt für die Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 9 Kontrollen
Der Zollbeteiligte muss der Zollverwaltung Einsicht in die EDV und in die Geschäftsakten gewähren, soweit sie darauf angewiesen ist, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung kontrollieren zu können, namentlich in Bezug auf die Systemanforderungen, den Verfahrensablauf und die Richtigkeit der Deklarationen.
Art. 10 Verantwortung für die Übermittlung
Der Zollbeteiligte sorgt für die korrekte Erfassung und Übermittlung der für die Zollabfertigung erforderlichen Daten.
Solange der Zollcomputer den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die Deklaration als nicht abgegeben.
Art. 11 Verbindlichkeit des Erkennungszeichens
Die Verwendung des zugeteilten Identifikationsmerkmals und die Angabe der Deklarantennummer haben dieselbe rechtliche Wirkung wie die Unterschrift des Zollbeteiligten.
Art. 12 Datensicherheit
Der Zollbeteiligte muss die Daten wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen.
Er sorgt dafür, dass das Identifikationsmerkmal und die Deklarantennummern streng vertraulich behandelt und nicht Unbefugten zugänglich gemacht werden.
Art. 13 Aufbewahrungspflicht
Der Zollbeteiligte muss die übermittelten Daten während der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer unverändert lesbar machen können.
Art. 14 Unterhalt und Weiterentwicklung der Systeme
Der Zollbeteiligte muss seine Informatikausrüstung in einem den Anforderungen der Zollverwaltung entsprechenden Zustand halten.
Die Zollverwaltung meldet dem Zollbeteiligten frühzeitig Änderungen des Systems. Er muss diese fristgerecht umsetzen.
Art. 15 Kosten
Der Zollbeteiligte trägt insbesondere die Kosten für:
Anschaffung und Betrieb seiner Informatikausrüstung;
Anschluss und Betrieb der Datenleitungen zur Datenübermittlung an den Zollcomputer.
3. Abschnitt: Das einstufige Einfuhrdeklarationsverfahren
Art. 16 Abfertigungsantrag
Der Zollbeteiligte erfasst die Deklaration im elektronischen Verfahren. Er überprüft sie vor der Übermittlung auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit (Plausibilitätsprüfung).
Der Abfertigungsantrag kann gestellt werden, bevor die Ware beim Zollamt eintrifft (Vorausdeklaration). Die Zollverwaltung legt im Einzelfall die Bedingungen fest.
Art. 17 Erweiterte Plausibilitätsprüfung
Der Zollcomputer führt eine erweiterte Plausibilitätsprüfung durch.
Stellt er Fehler in der Deklaration fest, so weist er diese zurück. Der Zollbeteiligte muss eine berichtigte Deklaration übermitteln.
Deklarationen, die der Zollcomputer ohne Beanstandung übernimmt, gelten als angenommen im Sinn von Artikel 35 ZG. Sie sind für den Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu den Begleitpapieren verbindlich.
Art. 18 Selektion
Nach Annahme der Deklaration führt der Zollcomputer eine Selektion durch. Er übermittelt dem Zollbeteiligten namentlich das Datum der Annahme der Deklaration, die Zollausweisnummer, das Selektionsergebnis und die Zollansätze.
Der Zollbeteiligte druckt den Bezugsschein und, sofern erforderlich, die Einfuhrliste aus.
Art. 19 Abfertigungsverfahren
Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss der Zollbeteiligte innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Einfuhrliste und die erforderlichen Begleitpapiere (z.B. Bewilligungen, Rechnungen, Ursprungsnachweise) dem Zollamt vorlegen und die Ware zur Verfügung halten.
Lautet das Selektionsergebnis «frei/mit Einfuhrliste», so gilt die Ware als freigegeben. Der Zollbeteiligte muss dem Zollamt innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Einfuhrliste mit den Begleitpapieren vorlegen.
Lautet das Selektionsergebnis «frei/ohne Einfuhrliste», so gilt die Ware als freigegeben. Der Zollbeteiligte muss dem Zollamt spätestens am nächsten Arbeitstag allfällige Ursprungsnachweise und Transitdokumente vorlegen.
Ursprungsnachweise müssen mit der Zollausweisnummer versehen sein. Sie sind vom Zollbeteiligten drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 20 Nachträgliche Berichtigung der Deklaration
Sofern der Zollbeteiligte spätestens bis zur Abgabe der Einfuhrliste um Berichtigung einer angenommenen Deklaration ersucht und das Gesuch dem Zollamt begründet erscheint, kann dieses dem Gesuch stattgeben. Es kann verlangen, dass ein mündliches Gesuch schriftlich begründet wird.
Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich deklarierten Waren bezieht.
Art. 21 Freigabe der Sendung
Bei freigegebenen Sendungen berechtigt der vom Zollbeteiligten ausgedruckte Bezugsschein zur Warenabfuhr.
Bei gesperrten Sendungen berechtigt der zollamtlich gestempelte Bezugsschein zur Warenabfuhr. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über zugelassene Empfänger.
Das Zollamt kann unmittelbar vor der Warenabfuhr Ladungskontrollen vornehmen.
4. Abschnitt: Das zweistufige Einfuhrdeklarationsverfahren
Art. 22
Sofern der Betrieb es erfordert und die Zollsicherheit gewährleistet ist, kann die Zollverwaltung vorerst eine summarische Deklaration annehmen. Sie legt deren Inhalt und Form fest.
Die übrigen für die Abfertigung benötigten Daten sind innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist dem Zollcomputer zu übermitteln.
Beide Teildeklarationen sind für den Aussteller verbindlich.
Für Waren, die speziellen Einfuhrvorschriften unterliegen, ist die summarische Deklaration nicht zulässig.
5. Abschnitt: Das einstufige Ausfuhrdeklarationsverfahren
Art. 23
Für das einstufige Ausfuhrdeklarationsverfahren gelten die Artikel 16–21 sinngemäss.
6. Abschnitt: Das zweistufige Ausfuhrdeklarationsverfahren mit Ladeliste
Art. 24 Voraussetzung
Das zweistufige Ausfuhrdeklarationsverfahren mit Ladeliste ist nur zulässig für Ausfuhren durch zugelassene Versender im Sinne der Verordnung vom 13. Januar 19932 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger.
Art. 25 Deklaration mit Ladeliste
Der Zollbeteiligte erstellt die verbindliche Ausfuhrdeklaration in Form einer Ladeliste. Sie ist mit den von der Zollverwaltung verlangten Daten zu versehen und gilt als Deklaration nach Artikel 31 ZG. Mit der Übergabe ans Zollamt ist die Deklaration angenommen.
Art. 26 Bewilligungspflicht
Der Zollbeteiligte muss bei der Ausfuhrdeklaration einen Hinweis auf allfällige Bewilligungspflichten, die Bewilligungsnummer und gegebenenfalls den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen.
Art. 27 Überprüfung der Ladeliste und Freigabe der Ware
Das Zollamt überprüft die Ladeliste und entscheidet über Ladungskontrolle, Warenrevision oder Freigabe der Ware.
Die angenommene Ladeliste gilt als Bezugsschein für die Warenabfuhr.
Art. 28 Ergänzung der Deklaration
Spätestens am ersten Arbeitstag nach der Warenabfuhr übermittelt der Zollbeteiligte dem Zollcomputer die vollständigen Deklarationsdaten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für das Verfahren nach Artikel 31.
Die Daten der Ladeliste dürfen nicht mehr geändert werden.
Art. 29 Ausfuhrliste, Begleitpapiere
Bei gesperrten Sendungen erstellt der Zollbeteiligte die Ausfuhrliste und unterbreitet sie dem Zollamt innerhalb einer von diesem festgesetzten Frist.
Mit der Ausfuhrliste übergibt der Zollbeteiligte dem Zollamt die für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen.
Art. 30 Überprüfung der Deklaration
Das Zollamt kann stichprobenweise prüfen, ob die Deklaration vollständig ist und mit der Ladeliste übereinstimmt.
Es kann weitere Unterlagen verlangen.
7. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren bei der Ausfuhr
Art. 31
Die Zollverwaltung kann Exporteuren die Bewilligung zur Erstellung vereinfachter Ausfuhrdeklarationen und vereinfachter Verfahren zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen erteilen, sofern die Zollsicherheit gewährleistet ist.
Exporteur ist, wer Waren auf seine Rechnung ins Ausland sendet oder auf Rechnung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt.
Die Zollverwaltung teilt jedem Exporteur das für Kontrollen zuständige Zollamt mit. Die Zollverwaltung ist berechtigt, zollamtliche Kontrollen im Betrieb des Exporteurs durchzuführen.
Artikel 26 gilt sinngemäss.
8. Abschnitt: Umgang mit den elektronisch übermittelten Daten
Art. 32 Umgang mit gespeicherten Deklarationsdaten
Die beim Zollbeteiligten gespeicherten Deklarationsdaten dürfen nach ihrer Übermittlung an den Zollcomputer nur auf Anordnung des Zollamtes geändert oder ergänzt werden.
Art. 33 Weitergabe von Daten
Die Zollverwaltung darf Daten, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, nur weitergeben:
zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Stellen des Bundes, der Kantone und halbstaatlicher Organisationen;
im Rahmen staatsvertraglicher Vereinbarungen an ausländische Stellen.
9. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 34
Diese Verordnung tritt am1. April 1999 in Kraft.
3. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.