Quelle

AS 1999 1347

Tierseuchengesetz
(TSG)

Änderung vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19961,
beschliesst:

I

Das Tierseuchengesetz vom1. Juli 19662 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Einleitungssatz

Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig unter Vorbehalt der Artikel 5 und 6 und der folgenden Bestimmungen: ...

Art. 4

Viehinspektor Die Kantone können ihr Gebiet in Viehinspektionskreise einteilen und Viehinspektoren bezeichnen.

Art. 13

Kontrolle des Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei. Tierverkehrs 2 Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.

Art. 14

Kennzeichnung Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss und Registrierung gekennzeichnet und registriert sein.

Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden.

Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.

Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.

Art. 15

Begleitdokument Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In Schlachtanlagen ist es dem Fleischkontrolleur abzugeben.

Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument

  1. in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird;

  2. in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.

Art. 15a

Zentrale Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine- Datenbank gattung muss in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden.

Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.

Der Bund kann die Datenbank selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.

Der Bundesrat legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

Art. 15b

Kosten der Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten Datenbank der Tierhalter.

Die Kosten für den Aufbau der zentralen Datenbank gehen zulasten des Bundes. Die Betriebskosten werden grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

Art. 16

Erweiterter Gel- Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artitungsbereich der Kontrollvor- kel 14 und 15 auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eischriften ne Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.

Art. 17 Abs. 1

Art. 18 Abs. 3 3

Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergattungen ausdehnen.

Art. 26 und 28

Art. 48 Abs. 1 1

Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 18 Absätze1 und 2, 21 oder

oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen des Gesetzes von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine Zuwiderhandlung nach Artikel 47 vorliegt, mit Busse bis 2000 Fanken bestraft.

Art. 56 Abs. 3

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abgelaufen.3

Es wird auf den1. Juli 1999 in Kraft gesetzt.

15. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin