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Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen

AS 1999 1425 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 15. März 1999

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/1999-1425/de/verordnung-des-uvek-uber-das-rechnungswesen-der-konzessionierten-transportunternehmungen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (SR 742.221)

AS 1999 1425

Verordnung des UVEK
über das Rechnungswesen der konzessionierten
Transportunternehmungen
(REVO)

Änderung vom 15. März 1999

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Transportunternehmung(en)» durch «Unternehmung(en)» ersetzt.

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, welche:

  1. Abgeltungen auf Grund der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19952 erhalten;

  2. in ihrer Bilanz Finanzhilfen ausweisen müssen, die gestützt auf die Artikel 56 oder 57 EBG gewährt wurden.

Für Unternehmungen, die keine Abgeltungen oder Finanzhilfen nach Absatz 1 erhalten, gelten die folgenden Kapitel dieser Verordnung:

  1. die Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) und 2 (Anlagenrechnung) für Unternehmungen, die eine der folgenden Konzessionen besitzen: 1. Personenbeförderungskonzession für einen Schiffsbetrieb, 2. Konzession für eine Eisenbahninfrastruktur;

  2. das Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) für Unternehmungen, die eine der folgenden Konzessionen besitzen: 1. Personenbeförderungskonzession, 2. Luftseilbahnkonzession;

  3. das Kapitel 4 (Betriebskosten- und Leistungsrechnung) für Bahnunternehmungen und Dritte, welche Betriebsbeiträge auf Grund der Verordnung vom 29. Juni 19883 über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge erhalten.

Footnotes

  1. [2] SR 742.101.1
  2. [3] SR 742.149

Art. 2 Geschäftsbücher und Abschluss

Die Geschäftsbücher der Unternehmungen sind nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchhaltung zu führen. Der Abschluss erfolgt jährlich auf Grund des von der Unternehmung festgelegten Geschäftsjahres.

Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 3 und 4

Die folgenden weiteren Ausweise, insbesondere über die Bereiche des öffentlichen Verkehrs, die der Information der Unternehmungsorgane, des Bundesamtes für Verkehr (Bundesamt) und der Besteller dienen, sind in einer separaten Beilage zusammenzufassen:

a. Ist-Rechnung der Betriebsbuchhaltung einschliesslich der Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung von Unternehmungen, die auf Grund des Geltungsbereiches in Artikel 1 eine Betriebskosten- und Leistungsrechnung nach dem 4. Kapitel vorlegen müssen;

Dem Bundesamt und den Bestellern sind die endgültigen Versionen dieser Unterlagen bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in der notwendigen Anzahl zuzustellen.

Die Unternehmungen reichen dem Bundesamt innert Monatsfrist die Beschlüsse der Generalversammlung ein.

Art. 4 Genehmigung

Rechnungs- und Bilanzpositionen, die einen Zusammenhang mit laufenden Beiträgen und Darlehen des Bundes haben, werden vom Bundesamt nach Artikel 70 EBG genehmigt.

Die zur Genehmigung notwendigen Entwürfe der Rechnungsvorlagen (Jahresrechnung sowie die Ist-Rechnung der Betriebsbuchhaltung) sind dem Bundesamt spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres und mindestens

Tage vor der Einberufung der Generalversammlung einzureichen.

Art. 5 Statistik

Die Unternehmungen reichen dem Bundesamt zur Erstellung einer einheitlichen Statistik zuverlässige Angaben ein. Der Datenumfang wird vom Bundesamt vorgegeben. Der Datenaustausch erfolgt mit den vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln. Das Bundesamt kann nach Anhören der Verbände der Unternehmungen und der Kantone anordnen, dass bestimmte statistische Angaben im Geschäftsbericht oder in seiner separaten Beilage aufgenommen werden. Für die Berichterstattung ist das Geschäftsjahr massgebend.

Art. 6 Abs. 3

In der Anlagenrechnung sind als Abgang aufzuführen der Abbruch, die Veräusserung oder die dauernde Ausserbetriebsetzung von Objekten oder Objektteilen, deren Kosten bei der Anschaffung der Anlagenrechnung belastet worden sind. Dieser Anlagenwert (einschliesslich Nachbelastungen für Erweiterungen, Ergänzungen oder Umbauten) ist von der Anlagenrechnung abzusetzen. Soweit dieser Betrag durch die Abschreibungen, Abschreibungsreserven und den Wert des wiedergewonnenen Materials oder den Verkaufserlös nicht gedeckt ist, muss der Restbetrag der Erfolgsrechnung (Abschreibung von Restwerten) belastet werden. Gewinne aus Desinvestitionen von Anlagen, die ausschliesslich oder teilweise mit Geldern der öffentlichen Hand finanziert oder abgeschrieben wurden, sind den Abschreibungsreserven zuzuweisen.

Art. 7 Abs. 8

A-fonds-perdu-Beiträge an aktivierbare Objekte oder Teile davon sind erfolgsneutral auf das Abschreibungskonto zu verbuchen. Diese Objekte oder Objektteile sind in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung getrennt auszuweisen.

Art. 10 Abs. 3

Über die Nutzungsdauer hinaus verwendete Objekte dürfen weiter abgeschrieben werden. Die entstehenden Abschreibungsreserven sind getrennt nach Infrastruktur- und Verkehrsbereich für Sonderabschreibungen zu verwenden und je einzeln auszuweisen.

Art. 12 Abs. 3 und 4

Das Bundesamt stellt dokumentierte Beispiele für die Ist-Rechnung, die Planrechnung und die Mittelfristige Planrechnung (rollende Planung über vier Fahrplanjahre) zur Verfügung.

Das Bundesamt kann die Eingabe anderer Unterlagen auf Grund eines andersartigen Kostenrechnungssystems bewilligen. Unternehmungen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, reichen dem Bundesamt ihr Gesuch zusammen mit der eigenen Betriebskosten- und Leistungsrechnung ein. Die Bewilligung wird erteilt, wenn bezüglich Umfang und Aussagekraft (Art. 18–22) mindestens gleichwertige Zahlen vorgelegt werden können.

Art. 13 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 1 Bst. c

Die Kostenstellen- und Kostenträger-Einzelkosten sind mindestens zu gliedern nach:

c. Infrastrukturbenützungsentgelt;

Art. 17 Abs. 1 Bst. c und 2

Die Erlöse sind mindestens zu gliedern nach:

c. übrige Markterlöse der Transportbereiche inklusive Infrastrukturbenützungsentgelt;

Das Bundesamt kann verlangen, dass die Erlösarten, insbesondere deren Aufteilung auf die Sparten, Linien und Strecken, nach von ihm erlassenen Erhebungsvorschriften bestimmt und ausgewiesen werden.

Art. 18 Abs. 1, 4 und 5

Kosten, die auf Grund einer mengenmässigen Aufteilung oder durch Aufschreibungen erfasst werden können, sind als Einzelkosten direkt den Kostenträgern oder Kostenstellen zuzuscheiden und als solche auszuweisen. Die Personalkosten sind den Kostenstellen der Dienststellen oder direkt den Kostenträgern, in denen das Personal arbeitet, zuzuordnen.

Über die Personalleistungen und den Personalbestand sind folgende Kennziffern auszuweisen:

  1. von der Unternehmung die Totale der entlohnten Personenjahre und der resultierenden Präsenzstunden sowie die durchschnittliche Anzahl Präsenzstunden pro Personenjahr;

  2. als Total der Unternehmung und einzeln je Kostenstelle und Kostenträger mit fest zugewiesenem Personal: 1. die geleistete und die kompensierte Überzeit des Personals; 2. die Stunden Dritter, die als produktive Stunden weiter umgelegt werden; 3. die unproduktiven Strunden wie Leerzeiten und Stunden für die Ausbildung und allgemeine Arbeiten; 4. die resultierenden produktiven Stunden, die alle vollständig umgelegt werden.

Aufgehoben

Art. 19 Abs. 2

Die variablen Kosten sind systematisch zu erfassen und mindestens als Total für jede Kostenstelle und jeden Kostenträger auszuweisen.

Art. 20 Bst. h

Für jeden Kostenträger sind folgende Kennziffern auszuweisen:

h. die eingesetzten Personenjahre (inklusive Anteil Personenjahre der Gemeinkostenstellen).

Gliederungstitel vor Art. 21

2. Abschnitt: Ist-Rechnung der Betriebsbuchhaltung

Art. 21 Abs. 1

Für das abgeschlossene Geschäftsjahr ist eine Kosten- und Leistungsrechnung auf der Basis der Ist-Leistungen zu erstellen. Auszuweisen und zu begründen sind die Abgrenzungen von der Finanzbuchhaltung:

  1. zu den Kostenarten;

  2. zu den Erlösarten.

Gliederungstitel vor Art. 22

3. Abschnitt: Planrechnung

Art. 22 Abs. 1 und 2

Für die Verhandlungen über das Angebot ist die Planrechnung für das Fahrplanjahr auf der Basis der Betriebskosten- und Leistungsplanung zu erstellen.

Grundlagen sind in der Regel die Ist-Rechnungen und die Planrechnungen der Vorjahre sowie das Finanzbuchhaltungsbudget. Vorzulegen und zu begründen sind die Abgrenzungen vom Finanzbuchhaltungsbudget:

  1. zu den Kostenarten;

  2. zu den Erlösarten.

4. Abschnitt: Mittelfristige Planrechnung

Art. 23

Die Mittelfristige Planrechnung dient den Bestellern zur Ermittlung des Finanzbedarfes über einen vierjährigen Budgetzeitraum.

Grundlagen sind in der Regel die Ist-Rechnungen der Vorjahre und insbesondere die Planrechnung des Fahrplanjahres der Offerte.

Die Mittelfristige Planrechnung ist eine rollende Planung über vier Fahrplanjahre. Sie wird für das Fahrplanjahr der Offerte und für weitere drei, der Planrechnung folgende Jahre erstellt. Geplant wird mit Hilfe von Entwicklungsindizes und absoluten Veränderungen bei der Teuerung, der Anzahl Personenjahre, der Nachfrage und der Leistung. Die Planung erfolgt für jeden in der Planrechnung aufgeführten Kostenträger einschliesslich Nebenerlöse. Mit Hilfe einer Hochrechnung wird aus diesen Planungsgrundlagen eine auf die Sparten und die Unternehmung oder ihre Niederlassungen konsolidierte Prognose erstellt.

Geplant und begründet werden pro Kostenträger die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, die bei den Leistungsmengen mit Indizes und bei den Vollkosten sowie dem Absatz mit absoluten Veränderungszahlen dargestellt werden.

Auszuweisen sind pro Fahrplanjahr und Sparte inklusive Nebenerlöse:

  1. die geplanten Personenjahre;

  2. die Teuerungsrate;

  3. die Leistungsmengenindizes für Angebot und Nachfrage;

  4. die geplanten absoluten Absatzveränderungen als Basisentwicklung und spartenspezifische bedeutende Veränderung.

Daraus sind pro Fahrplanjahr und Sparte inklusive Nebenerlöse zu berechnen und auszuweisen:

  1. die Vollkosten;

  2. der Markterlös;

  3. das Ergebnis vor Abgeltung;

  4. deren Veränderungen über die Planperioden;

  5. der Kostendeckungsgrad vor Abgeltung.

Das Bundesamt kann bei grösseren Veränderungen (z. B. beim Angebot) von der Unternehmung verlangen, dass sie anstelle einer Mittelfristigen Planrechnung einzelne Planrechnungen pro Fahrplanjahr erstellt.

Footnotes

  1. [1] SR 742.221

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.

15. März 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger

Anhang

(Art. 11) Die Abschreibungsprozentsätze bewegen sich innerhalb der folgenden Bandbreiten:

1. Anlagen und feste Einrichtungen Grund und Rechte Aufwendungen für Grundstücke 0,0 0,0 – – Entschädigungen aller Art 1,52,0 67 50 Baukostenanteile an Gemeinschaftsobjekten1,52,0 67 50 Unterbau Unterbau1,53,0 67 33 Kanal- und Hafenanlagen1,53,0 67 33 Oberbau Oberbau3,0 4,0 33 25 Zahnrad- und Standseilbahnen2,0 4,0 50 25 Hochbau Gebäude1,52,0 67 50 Einstellhallen (Gebäude in Leichtbauweise)3,0 5,0 33 20 Einrichtungen (ausser Seilbahnen) Feste Einrichtungen und Maschinen in Depots, Werkstätten, Garagen und Werften3,0 10,0 33 10 Feste Einrichtungen im Freien, ausgenommen:3,0 10,0 33 10 Wagenwaschanlagen, Vorplätze und Zufahrten 5,0 10,0 20 10 Tankanlagen 5,0 10,0 20 10 Landungs- und Seeverladeanlagen 5,0 10,0 20 10 Einrichtungen der Seilbahnen Mechanische und elektrische Einrichtungen Standseilbahnen3,0 4,0 33 25 Drahtseile Stand- und Luftseilbahnen 10,0 20,0 10 5 Seiltragrollen Stand- und Luftseilbahnen 6,0 10,0 17 10 Einrichtungen für die elektrische Zugförderung Einrichtungen für die elektrische Zugförderung2,5 4,0 40 25 Fahrleitungen Trolleybus3,0 5,0 33 20 Fernmelde- und Sicherungsanlagen 4,0 5,0 25 20 2. Fahrzeuge inkl. Ersatzstücke Schienenfahrzeuge elektrische Triebfahrzeuge3,0 4,0 33 25 elektrische Leichttriebfahrzeuge3,0 5,0 33 20 Diesel-Triebfahrzeuge 4,0 7,0 25 14 Wagen3,0 5,0 33 20 Strassenfahrzeuge Autobusse 7,0 10,0 14 10 Kleinbusse 12,0 15,0 8 7 Lastwagen 10,0 11,0 10 9 Dienstwagen 10,0 20,0 10 5 Anhänger 5,0 7,0 20 14 Trolleybusse Trolleybusse und deren Anhängewagen 5,0 10,0 20 10 Ersatzstücke für Fahrzeuge Ersatzstücke für Fahrzeuge3,0 14,0 33 7 Schiffe Personendampfschiffe3,0 4,0 33 25 Personenmotorschiffe3,0 4,0 33 25 Übrige Schiffe und schwimmende Anlagen 5,0 5,5 20 18 3. Mobilien Raumausstattungen 5,0 8,0 20 13 Büromaschinen, Apparate inkl. Funkanlagen 10,0 20,0 10 5 Automaten für die Distribution und Fahrausweiskontrolle 10,0 20,0 10 5 Informatik-Hardware 10,0 25,0 10 4 Geräte und Werkzeuge 5,0 10,0 20 10 Kleinfahrzeuge 5,0 10,0 20 10 Pistenfahrzeuge 15,0 20,0 7 5