AS 1999 1440
Verordnung des BLW
über die Buttereinfuhr
vom 30. März 1999
Das Bundesamt für Landwirtschaft
gestützt auf Artikel 42 Absätze1 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:
Art. 1 Zuteilung der Zollkontingentsanteile an Butterproduzenten
Den Butterproduzenten wird vom Teilzollkontingent 07.41 ein Anteil von 1000 Tonnen zugeteilt.
Teilzollkontingentsanteile werden Butterproduzenten zugeteilt, welche aus örtlichen Milchverwertungsstellen Rahm/Butter sammeln und zu Buttermischungen und entwässerter Butter weiterverarbeiten. 3Die Zollkontingentsanteile werden entsprechend der produzierten Menge von Buttermischungen und entwässerter Butter zugeteilt (Inlandleistung).
Die eingeführte Butter ist vollumfänglich zu Buttermischungen oder entwässerter Butter zu verarbeiten.
Art. 2 Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Butter an Schmelzkäsefabrikanten
Den Schmelzkäsefabrikanten wird vom Teilzollkontingent 07.41 ein Anteil von 100 Tonnen zugeteilt.
Die Zollkontingentsanteile werden entsprechend der zugekauften Buttermenge, die sie für die Herstellung von Schmelzkäse verwendet haben, zugeteilt (Inlandleistung).
Die eingeführte Butter ist vollumfänglich zur Herstellung von Schmelzkäse zu verwenden.
Art. 3 Einfuhr von Butter
Butter im Rahmen des Teilzollkontingentes 07.41 darf nur in Grossgebinden von mindestens 25 kg eingeführt werden.
Art. 4 Bemessungsperiode für die Inlandleistung
Die Inlandleistung wird berechnet auf Grund der Inlandleistung zwischen dem 14. und dem 3. Monat vor der Kontingentsperiode.
SR 916.357.1
Art. 5 Gesuchseinreichung
Gesuche sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unter Angabe der Inlandleistung bis spätestens am 30. November vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.
Die Meldung der Inlandleistungen kann über die Organisation der Butterhersteller erfolgen.
Art. 6 Einfuhr von anderen Fettstoffen aus Milch
Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.42 werden entsprechend der Reihenfolge der beim Bundesamt eingegangenen Gesuche zugeteilt.
Art. 7 Nachforderung von Zollabgaben
Werden Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Einfuhr zum Kontingentszollansatz bewilligt wurde, nicht eingehalten, so wird die Differenz zum Ausserkontingentszollansatz nachgefordert.
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Anhang 4 Ziffer 4, Marktordnung Milchprodukte, Nummer 07.4 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19982 wird wie folgt geändert:
Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingents Zollkontingentes (t) 07.4 Butter 07.41 frisch, nicht gesalzen 0405.1011 1100 andere 0405.1091 07.42 andere Fettstoffe aus der Milch 0405.9010 10
Art. 9 Übergangsbestimmung
Gesuche für das Jahr 1999 sind dem Bundesamt unter Angabe der Inlandleistung bis spätestens am 31. Mai 1999 einzureichen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 1999 in Kraft.
30. März 1999 Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Burger Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.