Quelle

AS 1999 1848

Lebensmittelverordnung
(LMV)

Änderung vom 14. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittelverordnung vom1. März 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 1 Bst. k

Lebensmittel, die ausser Sichtweite der Konsumentinnen oder Konsumenten auf solche Weise in Verkaufseinheiten abgemessen und abgepackt werden, dass der Packungsinhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Packung geöffnet oder abgeändert wird (vorverpackte Lebensmittel), müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten folgende Angaben aufweisen:

k. einen Hinweis nach Artikel 22b bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden;

Art. 22b Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene Erzeugnisse

Lebensmittel, Zusatzstoffe und Stoffe nach Artikel 6, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt»2 oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.

Verarbeitungshilfsstoffe, die als solche abgegeben werden und gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt» oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.

Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden, sind mit dem Hinweis «mit gentechnisch veränderten Y hergestellt»3 oder «mit genetisch veränderten Y hergestellt» zu kennzeichnen. Werden die Mikroorganismen als solche abgegeben, so sind sie mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» zu kennzeichnen.

X = Name des gentechnisch veränderten Organismus

Y = Namen der gentechnisch veränderten Mikroorganismen

Der Hinweis ist im Verzeichnis der Zutaten in Klammern direkt hinter der betreffenden Zutat, dem betreffenden Stoff oder dem betreffenden Mikroorganismus anzubringen. Falls kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden ist, ist der Hinweis bei der Sachbezeichnung aufzuführen.

Ist eine Zutat oder ein Stoff im Verzeichnis der Zutaten oder in der Sachbezeichnung bereits als aus X hergestellt aufgeführt, kann der Hinweis zu «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» abgekürzt werden.

Sind mehrere Zutaten oder Stoffe zu kennzeichnen, kann der Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» in einer Fussnote zum Verzeichnis der Zutaten angebracht werden. Die Angaben in der Fussnote müssen in mindestens gleicher Schriftgrösse angebracht werden wie das Verzeichnis der Zutaten.

Auf den Hinweis kann verzichtet werden:

  1. bei Lebensmitteln, wenn keine Zutat im Umfang von mehr als 1 Massenprozent aus gentechnisch veränderten Organismen (ausgenommen Mikroorganismen nach Abs. 3) besteht, zusammengesetzt oder hergestellt ist; oder

  2. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Stoffen nach Absatz 1 und Verarbeitungshilfsstoffen nach Absatz 2, wenn sie vom Organismus abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar sind.

Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe nach Absatz 1 oder Verarbeitungshilfsstoffe nach Absatz 2 versehen werden, wenn:

  1. anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass: 1. das Lebensmittel oder die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten, Stoffe, Verarbeitungsshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1–3 nicht aus gentechnisch veränderten Organismen stammen, 2. bei der Produktion des Lebensmittels keine gentechnisch veränderten Organismen verwendet wurden;

  2. eine der beiden Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt ist; und

  3. gleichartige gentechnisch veränderte Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1–3 nach

Artikel 15 Absatz 2 bewilligt worden sind und bei der Produktion zur Verwendung kommen können.

II

Übergangsbestimmung Erzeugnisse nach Artikel 22b Absätze 1–3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.

14. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10443 Der Bundeskanzler: François Couchepin