Quelle

AS 1999 1851

Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)

Änderung vom 31. Mai 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21ter Anspruch auf Unterstützungszulagen

Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von mehr als drei Kalendermonaten geben Anspruch auf Unterstützungszulagen.

Art. 21quater Unterhalts- oder Unterstützungspflicht

Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz

IVG wird anerkannt, soweit sie von der versicherten Person schon vor der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme regelmässig erfüllt wurde oder, falls sie erst während der Massnahme entsteht, von der versicherten Person voraussichtlich regelmässig erfüllt wird.

Art. 21quinquies Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen

Als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gelten:

  1. die Aufwendungen, welche die versicherte Person den Personen nach Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Naturalien zukommen lässt;

  2. der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, welche die versicherte Person zu Gunsten solcher Personen leistet.

Lebt die versicherte Person mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in Hausgemeinschaft und stellt sie ihnen ihr Einkommen ganz oder zum Teil zur Verfügung, so sind ihre Zuwendungen auf höchstens 80 Prozent ihres ganzen Einkommens zu bewerten; davon ist der nach den Bestimmungen der AHVV ermittelte Wert ihres Naturaleinkommens abzuziehen. Leben auch der Ehegatte oder Kinder der versicherten Person in der Hausgemeinschaft, so sind die Abzüge entsprechend zu erhöhen. Die Ausgleichskasse kann die Abzüge herabsetzen, falls die versicherte Person und die von ihr unterhaltenen oder unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben.

Der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit ist von der Ausgleichskasse zu schätzen, doch darf er auf höchstens 1270 Franken oder, falls die Arbeit zu Gunsten alter, kranker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, auf höchstens 1530 Franken im Monat festgesetzt werden.

Art. 21sexies Unterstützungsbedürftige Personen

Als der Unterstützung bedürftig gelten:

  1. Personen, denen die versicherte Person auf Grund eines Gerichtsurteils, eines Verwaltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge im Sinne der Artikel 152 oder 328 und 329 des Zivilgesetzbuches2 zu leisten hat;

  2. andere von der versicherten Person unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Einkommen im Monat 2540 Franken oder, falls sie mit der versicherten Person oder unter sich zusammenleben, die folgende Höhe nicht übersteigt: Fr.

1. erste Person 2120 2. zweite Person 1480 3. jede weitere Person 850

Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Einkommen und Einkommensgrenzen mehrerer zusammenlebender unterhaltener oder unterstützter Personen zusammengerechnet. Einkommen und Einkommensgrenzen unterhalts- oder unterstützungspflichtiger Personen, deren Verpflichtung jener der versicherten Person vorgeht, werden hinzugezählt; dabei geht die Unterhalts- der Unterstützungspflicht und die rechtliche der sittlichen Unterstützungspflicht vor.

Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten, gelten nicht als unterstützungsbedürftig.

Art. 21septies Anrechenbares Einkommen

Als Einkommen im Sinne von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b gilt das gesamte reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen gemäss der letzten Veranlagung der direkten Bundessteuer oder einer entsprechenden kantonalen Steuerveranlagung ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. Das anrechenbare Einkommen vermindert sich um den Betrag der ausgewiesenen Kosten, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit der unterhaltenen oder unterstützten Personen verursacht werden.

Fehlt eine Steuerveranlagung oder macht die versicherte Person geltend, die unterhaltene oder unterstützte Person erziele während der Eingliederungs- oder Abklä- rungsmassnahme ein abweichendes Einkommen, so stellt die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen fest. Die Artikel 11–18 der Verordnung vom 15. Januar 19713 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gelten sinngemäss.

Art. 21octies Kürzung der Unterstützungszulage

Die Unterstützungszulage ist zu kürzen, soweit sie:

  1. die nach Artikel 21quinquies ermittelte, auf den Tag umgerechnete Unterhalts- oder Unterstützungsleistung der versicherten Person übersteigt;

  2. in den Fällen von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit dem Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen die Einkommensgrenzen übersteigt.

Art. 81bis Beitragsabrechnung

Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 21a und 21b EOV sinngemäss. Artikel 21a Absätze1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.

31. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10451 Der Bundeskanzler: François Couchepin