AS 1999 2036
Giftverordnung
(GV)
Änderung vom 23. Juni 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Giftverordnung vom 19. September 19831 wird wie folgt geändert:
Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 3a Absatz 4, 6 Absatz 3, 15a, 21 Absatz 2, 23 Absatz 3 und 39 Absatz 2 des Giftgesetzes vom 21. März 19692 (Giftgesetz, GG), Gliederungstitel vor Art. 1
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1a Ausnahmen für landwirtschaftliche Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG
Die Artikel 4–12 und 15 Absätze 2–4 GG sowie das2. und 3. Kapitel (Art. 3–17 und 18–38) und der2. Abschnitt des4. Kapitels (Art. 42–48) dieser Verordnung gelten unter Vorbehalt von Artikel 38b Absatz 2 nicht für landwirtschaftliche Hilfsstoffe, die in Anwendung von Artikel 3a GG in die Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 17a aufgenommen worden sind.
Bestimmungen des Giftgesetzes oder dieser Verordnung, die an die Giftliste, eine Giftklasse oder den Giftbegriff anknüpfen, sind sinngemäss anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 2, in alphabetischer Reihenfolge einfügen
Landwirtschaftliche Hilfsstoffe Erzeugnisse, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen, oder nach Artikel 158 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes3 bezeichnete Erzeugnisse mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich. Als landwirtschaftliche Hilfsstoffe sind insbesondere Dünger und Pflanzenschutzmittel zu verstehen.
2a. Kapitel: Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG
Art. 17a Aufnahme in die Liste
Das Bundesamt verfügt die Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe von Amtes wegen, wenn das Erzeugnis vom Bundesamt für Landwirtschaft in Anwendung von Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgesetzes4 als frei für die Einfuhr und das Inverkehrbringen verfügt wurde und wenn:
es identische Wirkstoffe in gleicher Konzentration sowie den gleichen Formulierungstyp aufweist wie ein in der Giftliste aufgeführter landwirtschaftlicher Hilfsstoff;
keine eindeutigen Anhaltspunkte vorliegen, dass seine chemische Zusammensetzung nicht identisch ist mit einem in der Giftliste aufgeführten landwirtschaftlichen Hilfsstoff;
es als landwirtschaftlicher Hilfsstoff in einem Land zugelassen ist, dessen Klassierungs-, Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Vollzugsvorschriften ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie die schweizerische Giftgesetzgebung gewährleisten;
die Gefahrenkennzeichnung und die Bezeichnung der Wirkstoffe auf der Originalverpackung des Erzeugnisses in mindestens einer schweizerischen Amtssprache aufgeführt sind;
es den Grundsätzen nach Artikel 15 Absatz 1 GG genügt, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Verkehr mit dem Erzeugnis zu unannehmbaren Risiken für die Gesundheit führt;
die Rechte des Erstanmelders (Art. 6) nach Anhang 1C des WTO-Abkommens vom 15. April 19945 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere nach dessen Artikel 39 durch die Aufnahme des Erzeugnisses in die Liste nicht verletzt werden.
Das Bundesamt stützt sich bei der Prüfung, ob ein ausländisches Erzeugnis die Voraussetzungen und Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben a–e erfüllt, auf Angaben auf der Verpackung oder auf Angaben im Verzeichnis der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe des Herkunftslandes. Weiter gehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm vorliegen oder zur Kenntnis gebracht werden.
Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 17b Inhalt der Verfügung und ihre Veröffentlichung
Die Verfügung des Bundesamtes wird im Bundesblatt veröffentlicht und nennt:
das Warenkennzeichen;
das Herkunftsland;
Name und Adresse des verantwortlichen Inverkehrbringers oder Herstellers im Herkunftsland;
die im Herkunftsland dem Erzeugnis allenfalls zugeteilte Zulassungsnummer;
die Bezeichnung aller im Erzeugnis enthaltenen Wirkstoffe einschliesslich ihrer prozentualen Anteile;
den Formulierungstyp;
allfällige im Interesse des Gesundheitsschutzes vom Bundesamt festgelegte Auflagen für den Verkehr mit dem Erzeugnis;
die Ordnungsnummer, die das Bundesamt dem Erzeugnis zuteilt.
Art. 17c Änderungen der Liste
Sind die massgebenden Voraussetzungen und Kriterien nach Artikel 17a für die Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste landwirtschaftlicher Hilfsstoffe nicht mehr erfüllt, so verfügt das Bundesamt alle erforderlichen Anpassungen, einschliesslich der allfälligen Streichung des Erzeugnisses aus der Liste.
Geht von einem Erzeugnis, das aus der Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe gestrichen wurde, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, kann das Bundesamt die Importeure anweisen, dieses von ihnen eingeführte Erzeugnis zurückzurufen und zu reexportieren oder zu vernichten. Kommen die verantwortlichen Importeure dieser Verpflichtung nicht nach, veranlasst es auf deren Kosten den Rückruf und die entschädigungslose Einziehung und Vernichtung des Erzeugnisses.
Art. 17d Veröffentlichung eines nachgeführten Verzeichnisses
Das Bundesamt veröffentlicht gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft periodisch ein nachgeführtes Verzeichnis der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe, die rechtskräftig in die Listen nach Artikel 17a sowie nach Artikel 15 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 19996 aufgenommen worden sind.
3a. Kapitel: Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen nach Artikel 3a GG
Art. 38a Einfuhr
Es dürfen nur landwirtschaftliche Hilfsstoffe in die Schweiz eingeführt werden, deren Verpackung und Kennzeichnung den im Herkunftsland massgebenden Vorschriften entsprechen. Vorbehalten bleiben Abweichungen durch zusätzliche Verpackungsaufschriften nach Artikel 48c.
Wer solche Erzeugnisse einführen will, muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben.
Der Importeur muss dem Bundesamt jede Einfuhr innerhalb von zwei Arbeitstagen mit folgenden Angaben melden:
Name, Adresse und Telefonnummer des Importeurs;
das Warenkennzeichen bzw. die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses
die Ordnungsnummer (Art. 17b Bst. h);
die Gebindegrösse;
die Gesamteinfuhrmenge;
den Zweck der Einfuhr («Eigengebrauch» oder «Abgabe»);
das Datum der Einfuhr.
Art. 38b Grundsätze für den Verkehr
Der Verkehr mit Erzeugnissen, die in der Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe aufgeführt sind, ist unter Vorbehalt von Artikel 48c nur in Originalverpackungen, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den Markt bringt, und unter Einhaltung der Auflagen (Art. 17b Bst. g) gestattet.
Das Bundesamt kann vorschreiben, dass die gewerbsmässige Abgabe nur Inhabern einer allgemeinen Bewilligung erlaubt ist. In diesem Fall sind die Artikel 31–35 sinngemäss anwendbar.
Die Erzeugnisse dürfen nur abgegeben werden, wenn auf ihrer Verpackung Name und Adresse des schweizerischen Importeurs angebracht sind (Art. 48c Abs. 2).
Sie dürfen nicht durch Selbstbedienung abgegeben werden.
Art. 38c Schutzklausel
Besteht der Verdacht, dass ein Erzeugnis, das in der Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe aufgeführt ist, die Gesundheit unmittelbar und erheblich gefährdet, so trifft das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann es den Verkehr mit dem Erzeugnis bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen.
Art. 42 Abs. 6
Für Druckgaspackungen gilt zusätzlich zu dieser Verordnung die Verordnung vom 26. Juni 19957 über Druckgaspackungen.
2b. Abschnitt: Kennzeichnung und Verpackung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen nach Artikel 3a GG
Art. 48c
An der Originalverpackung einschliesslich der Kennzeichnung von Erzeugnissen, die in der Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe aufgeführt sind, dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, sofern sie nicht Angaben oder Elemente betreffen, die ausschliesslich zur Kennzeichnung von Vertriebswegen bestimmt sind.
Der Importeur darf die von ihm eingeführten Erzeugnisse nur abgeben, wenn er die Bezeichnung «Schweizerischer Importeur ... »: gefolgt von seinem Namen und seiner Adresse auf der Verpackung angebracht hat. Diese Angaben müssen gut sichtbar und fest mit der Verpackung verbunden sein und bei normalem Verbrauch des Erzeugnisses lesbar bleiben.
II
Diese Änderung tritt am1. August 1999 in Kraft.
23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10469 Der Bundeskanzler: François Couchepin