Quelle

AS 1999 2387

Verordnung
über das Stabilisierungsprogramm 1998

vom 11. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 29. Oktober 19861 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 1 Abs. 4

Im Übrigen gelten die Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Bauten, die vom Bund subventioniert werden.

Art. 5 Höhe der Beiträge und Voraussetzungen

Der Beitrag (Art. 7 Abs. 1 Gesetz) beträgt 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten (Art. 4 Verordnung) für:

  1. erzieherisch tätige Mitarbeiter, die eine Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokultureller Animation) an einer höheren Fachschule respektive Fachhochschule oder eine gleichgestellte Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben; die Ausbildungen müssen berufsfeldspezifische Praktika von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich enthalten;

  2. erzieherisch tätige Mitarbeiter, die eine andere, für ihre Aufgabe im Heim geeignete universitäre oder dieser gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen haben und nach Studienabschluss während mindestens eines Jahres als Erzieher im stationären Bereich tätig waren;

  3. erzieherisch tätige, leitende Mitarbeiter, deren Ausbildung auf Gesuch hin als beitragsberechtigt anerkannt wurde;

  4. Mitarbeiter mit besonderen Abklärungs-, Beratungs-, Betreuungs- oder Behandlungsaufgaben, die: 1. eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, oder 2. eine Grundausbildung in Sozial- oder Sonderpädagogik, Pädagogik, Psychologie oder Sozialarbeit sowie eine ihrer Aufgabe im Heim entsprechende Weiterbildung abgeschlossen haben;

e. in der schulischen oder beruflichen Ausbildung tätige Mitarbeiter, die: 1. eine ihrer Aufgabe entsprechende Ausbildung als Lehrer, Werklehrer, Arbeitserzieher oder Lehrmeister abgeschlossen haben, 2. eine ihrem Ausbildungsauftrag entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen, oder 3. als Lehrlingsausbildner kantonal anerkannt sind.

Art. 11 Abs. 1

Gesuche um Baubeiträge sind spätestens sechs Monate vor Baubeginn dem Bundesamt einzureichen. Der Gesuchsteller muss das Vorhaben vor Erteilung eines Projektierungsauftrages dem Bundesamt anmelden sowie die Grundkonzeption und das Raumprogramm mit dem Bundesamt bereinigen.

Art. 16 Abs. 1-7, 9 und 10

1-7 Aufgehoben

Das neue Recht ist für alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Gesuche um Anerkennung der Beitragsberechtigung im Sinne des Gesetzes anwendbar.

Aufgehoben 2. Vollziehungsverordnung vom 9. Juli 19652 zum Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien Titel Verordnung über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen

Art. 1 Abs. 1 und 2

Als Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen (Stipendien und Studiendarlehen) gelten Leistungen, die auf dem Entscheid einer kantonalen Behörde oder Amtsstelle beruhen oder die von Institutionen ausgerichtet werden, die ihre Mittel ausschliesslich vom Kanton erhalten.

Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen von Gemeinden werden den kantonalen Aufwendungen zugerechnet, wenn sie in direkter Verbindung mit kantonalen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden. Der Begriff der Gemeinde richtet sich nach kantonalem Recht. Korporationen und Anstalten kantonalen Rechts sind den Gemeinden gleichgestellt.

Art. 2 Abs. 1

Art. 5a

Bundesbeiträge werden ausgerichtet für Zinsausfälle, die den Kantonen durch Gewährung von Studiendarlehen entstehen.

Massgebend ist die Summe der am 31. Dezember des Vorjahres ausstehenden Studiendarlehen.

Für die Festlegung des anrechenbaren Aufwands nach Absatz 1 gilt ein einheitlicher Satz von 4 Prozent.

Die Summe der vom Kanton im betreffenden Jahr einkassierten Zinsen aus Studiendarlehen ist vom anrechenbaren Aufwand abzuziehen.

Art. 6 Abs. 1 erster Satz

Kantone, die Anspruch auf Beiträge gemäss dem Gesetz und dieser Verordnung erheben, haben über ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen jährlich mit dem Eidgenössischen Departement des Innern abzurechnen. . . .

3. Verordnung vom8. April 19873 über die Hauptstrassen

Art. 3 Abs. 3 Bst. a und c sowie Abs. 4 Bst. b und c

Die Beitragssätze setzen sich zusammen aus:

  1. einem Grundbeitrag von 40-65 Prozent für die Alpen- und Jurastrassen und 15-50 Prozent für die Talstrassen;

  2. einem variablen ausserordentlichen Zuschlag von höchstens 5 Prozent für unzumutbar hohe Kosten.

Die Beitragssätze bemessen sich für:

  1. den Zuschlag nach Absatz 3 Buchstabe b auf Grund einer durch das Verhältnis von Kosten und Finanzkraft festgelegten Abstufung;

  2. den Zuschlag nach Absatz 3 Buchstabe c auf Grund einer am Verhältnis von Kosten und Finanzkraft orientierten Abstufung; der Bundesrat legt diesen Zuschlag im Rahmen der Mehrjahresprogramme objektbezogen fest.

Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage1.

Beilage1

Anhang 2

(Art. 3) Beitragssätze 1. Grundbeitragssatz aus Finanzkraft, Strassenlasten und Interesse des Kantons Kanton Talstrassen Alpen-und Jurastrassen % % Zürich 20 44 Bern 36 55 Luzern 36 55 Uri 48 63 Schwyz 37 56 Obwalden 41 59 Nidwalden 30 50 Glarus 38 57 Zug 16 41 Freiburg 42 59 Solothurn 34 53 Basel-Stadt 15 40 Basel-Landschaft 32 52 Schaffhausen 30 51 Appenzell A.-Rh. 42 59 Appenzell I.-Rh. 44 61 St. Gallen 37 56 Graubünden 50 65 Aargau 32 52 Thurgau 36 55 Tessin 38 57 Waadt 35 55 Wallis 49 64 Neuenburg 41 58 Genf 23 45 Jura 44 61 2. Allgemeiner Zuschlag zu Grundbeitragssatz für «Kosten des Bauvorhabens»

Index Finanzkraft schwach mittelstark stark 30–60 61–80 81–110 111–(205) NE OW VS AI FR TG SG SZ SO TI BL SH AG NW ZG BS ZH GE Mio. Fr. UR JU BE AR GR LU GL VD % % % % 2,5

- - - 15,0

1 - - 17,5

2 1 - 10,0

3 2 1 15,0

4 3 2 20,0 ⏐ 5 4 3 30,0 ⏐ ⏐ ⏐ 5 4 50,0 ⏐ ⏐ ⏐ ⏐ ⏐ 5 ↓ ↓ ↓ ↓ 4. Verordnung vom 18. Dezember 19954 über die Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

Die Kantonsbeteiligung wird, unter Berücksichtigung der Finanzkraft und der strukturellen Voraussetzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird:

a. Kantonsbeteiligung (A) = f × {MSI(A)4 × 0.33 + 0.375 – e(-0.0036 × IFK) × 0.3839} Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage2.

Beilage2

Anhang

(Art. 3 Abs. 4 und 9 Abs. 2) Kantonsbeteiligungen (in Prozent) Kanton Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I) Fahrplanjahr 1999/2000 2000/01 2001 – 2003 ZH 43 55 56 90 BE 20 25 26 59 LU 27 35 36 75 UR 10 13 13 48 SZ 21 27 28 63 OW 9 11 11 53 NW 22 27 28 60 GL 16 20 21 69 ZG 45 56 58 95 FR 15 19 19 56 SO 29 37 38 73 BS 47 59 61 93 BL 35 45 46 77 SH 32 40 41 82 AR 15 19 20 28 AI 7 8 8 22 SG 28 35 36 73 GR 7 9 10 18 AG 34 42 44 79 TG 27 33 34 67 TI 23 29 30 70 VD 25 32 33 66 VS 9 11 11 45 NE 21 27 27 61 GE 44 56 57 94 JU 5 7 7 41 5. Verordnung vom2. Dezember 19855 über die Beiträge der Kantone an die Invalidenversicherung

Art. 2 Abs. 2

Für die Finanzkraft sind die nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über den Finanzausgleich unter den Kantonen festgelegten Indexzahlen für das jeweilige Rechnungsjahr massgebend. Diese Indexzahlen werden proportional so umgerechnet, dass die kleinste Zahl 40 beträgt. Für die Umrechnung gilt folgende Formel:

(Index der Finanzkraft - 100) × + 100 100 - kleinster Index der Finanzkraft Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage3.

Stabilisierungsprogramm 1998. V Kantonsbeiträge an die IV Anhang Berechnungsmodell (Zahlen 1998) (Art. 3 Abs. 3) 1) Kantone Leistungen Index der Differenz Korrigierte Umgerechneter Masszahl Beiträge der Kantone nach gemäss Finanzkraft zu 100 Differenz Index der in Franken Finanzkraft Statistik 1998 1998/99 zu 100 2) Finanzkraft Spalte2 x pro 100 Franken 3) Spalte 3 -100 1998/99 Spalte6 in Franken Leistungen Spalte 5 +100 gemäss Spalte2

2 3 4 5 6 7 8 9 ZG 45 426 206 106 91 191 5 451 120 12 731 882 28.03 ZH 692 143 157 57 49 149 83 057 160 193 992 047 28.03 BS 194 402 147 47 40 140 23 328 240 54 486 489 28.03 GE 275 853 133 33 28 128 33 102 360 77 315 364 28.03 BL 183 059 118 18 15 115 21 051 785 49 169 498 26.86 NW 18 116 105 5 4 104 1 884 064 4 400 505 24.29 SH 48 356 101 1 1 101 4 883 956 11 407 188 23.59 AG 327 480 100 0 0 100 32 748 000 76 487 705 23.36 VD 448 787 94 - 6 - 5 95 42 634 765 99 579 679 22.19 TG 117 468 92 - 8 - 7 93 10 924 524 25 515 811 21.72 SZ 63 456 88 - 12 - 10 90 5 711 040 13 338 962 21.02 SG 301 793 88 - 12 - 10 90 27 161 370 63 439 320 21.02 SO 168 546 86 - 14 - 12 88 14 832 048 34 642 400 20.55 TI 250 137 85 - 15 - 13 87 21 761 919 50 828 119 20.32 LU 230 206 75 - 25 - 21 79 18 186 274 42 476 681 18.45 GL 25 634 73 - 27 - 23 77 1 973 818 4 610 138 17.98 GR 107 694 68 - 32 - 27 73 7 861 662 18 362 052 17.05 BE 517 858 67 - 33 - 28 72 37 285 776 87 086 339 16.82 UR 17 244 63 - 37 - 32 68 1 172 592 2 738 759 15.88 AR 30 852 60 - 40 - 34 66 2 036 232 4 755 915 15.42 NE 129 214 53 - 47 - 40 60 7 752 840 18 107 883 14.01 FR 167 994 52 - 48 - 41 59 9 911 646 23 150 087 13.78 AI 7 897 46 - 54 - 46 54 426 438 996 008 12.61 OW 16 945 43 - 57 - 49 51 864 195 2 018 453 11.91 VS 190 047 31 - 69 - 59 41 7 791 927 18 199 176 9.58 JU 62 015 30 - 70 - 60 40 2 480 600 5 793 801 9.34 Beilage 3 Total 4 638 622 100 0 0 100 426 276 351 995 630 259 21.46 1) Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1, in 1000 Franken 2) Korrekturfaktor gemäss Artikel 2 Absatz 2 = 60/(100 - kleinster Index der Finanzkraft) = 60/70 3) Wenn der umgerechnete Index der Finanzkraft 6/5 des Landesmittels übersteigt, werden die Leistungen mit 120 multipliziert.

6. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19837

Art. 1a

Art. 27 Abs. 3 und 4

Nimmt der Versicherte an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur nach Absprache mit dem Veranstalter bezogen werden.

Als bezogene Taggelder im Sinn von Absatz 1 zählen auch bestandene Wartezeiten (Art. 11, 14, 28 AVIG) sowie Einstellungstage (Art. 30 AVIG).

Art. 32 Entschädigung vorzeitig pensionierter Versicherter

(Art. 18 Abs. 4 und 22 AVIG) Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.

Art. 41b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für Versicherte vor dem Rentenalter

(Art. 27 Abs. 3 AVIG) Versicherten mit einem Taggeldhöchstanspruch nach Artikel 27 Absatz 2 AVIG, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV- Rentenalters als arbeitslos melden, wird eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.

Art. 81b

Art. 82 Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung

Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind auf die Ausrichtung von Kurstaggeldern ergänzend anwendbar.

Bei Teilzeitkursen besteht ein Anspruch auf Kurstaggelder für unterrichtsfreie Tage, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er an diesen Tagen überwiegend durch Aufgaben für den Kurs in Anspruch genommen wird.

Art. 87 Bescheinigung der Kursveranstalter und Beiträge an Kurse

Die Kursveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv besuchten Kurstage und führen allfällige Absenzen auf.

Die Zusprechung von Kursbeiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Träger der Kurse müssen über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden.

Art. 88 Abs. 1 Bst. c

Als anrechenbare Kosten gelten:

c. die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung;

Art. 89 Klammerverweis sowie Abs. 3 Bst. b und Abs. 4

(Art. 59 - 75 AVIG)

Die Ausgleichsstelle legt der Aufsichtskommission zum Entscheid vor:

b. Gesuche für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken übersteigen.

Gesuche der kantonalen Amtsstelle für Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten 1 000 000 Franken nicht übersteigen, bewilligt die Ausgleichsstelle in einem vereinfachten Verfahren.

Art. 96 Bescheinigung der Programmveranstalter und Beiträge für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung

Die Programmveranstalter bescheinigen den Versicherten zuhanden der Arbeitslosenkassen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Beschäftigungstage und führen allfällige Absenzen auf.

Die Zusprechung von Beiträgen für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Träger der Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel ein Inventar führen. Diese Anschaffungen dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös muss dem Ausgleichsfonds zurückerstattet werden.

Art. 96a Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung

Die Bestimmungen über die Arbeitslosenentschädigung sind für die Ausrichtung von besonderen Taggeldern während Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung ergänzend anwendbar.

Art. 97 Anrechenbare Projektkosten für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung

Als anrechenbare Projektkosten gelten:

  1. die Besoldung der Organisatoren und Leiter;

  2. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel;

  3. die Prämien für die Berufsunfall- und Sachversicherung;

  4. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten;

  5. die erforderlichen Transport- und Reisekosten zum Einsatzort;

  6. die erforderlichen Projektierungs-, Kapital- und Raumkosten.

Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Artikel 88 und 97 Absatz 1 zur Berechnung der anrechenbaren Projektkosten.

Art. 97a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes

Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken pro Monat, am Bruttotaggeld des Versicherten. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse des Versicherten rechnet mit dem Praktikumsbetrieb monatlich ab.

Art. 97b Programme zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger, anrechenbare Projektkosten

Die Projektkosten werden nach Artikel 97 Absatz 1 angerechnet.

Teilnehmer, die im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung für Schulabgänger teilnehmen, haben Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. Dieser Beitrag wird den Teilnehmern von der Arbeitslosenkasse in Form von besonderen Taggeldern ausgerichtet.

7. Verordnung vom 31. Januar 19968 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

Art. 1 Bst. a

2. Abschnitt (Art. 3-5)

II

Diese Verordnung tritt am1. September 1999 in Kraft.

Abweichend von Absatz 1 tritt die Änderung der Artikel 1 Absatz 4 und 11 Absatz 1 der Verordnung vom 29. Oktober 1986 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Ziff. 1) rückwirkend auf den1. Januar 1999 in Kraft.

Abweichend von Absatz 1 treten am1. Januar 2000 in Kraft:

  1. die Änderung der Artikel 5 und 16 der Verordnung vom 29. Oktober 1986 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (Ziff. 1);

  2. die Änderung der Vollziehungsverordnung vom 9. Juli 1965 zum Bundesgesetz über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien; sie findet erstmals auf die ab dem Jahr 2000 ausgerichteten Studiendarlehen Anwendung (Ziff. 2);

  3. die Änderung der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (Ziff. 4);

  4. die Änderung der Verordnung vom2. Dezember 1985 über die Beiträge der Kantone an die Invalidenversicherung; sie findet erstmals auf die Kantonsbeiträge für das Rechnungsjahr 2000 Anwendung (Ziff. 5);

  5. die Änderung der Artikel 1a, 27, 81b, 82, 87, 88 Absatz 1 Buchstabe c, 89, 31. August 1983 (Ziff. 6);

  6. die Änderung der Verordnung vom 31. Januar 1996 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (Ziff. 7).

11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin