AS 1999 2405
Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen
Änderung vom 22. April 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 19981,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen2 wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
Art. 3a
Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die vollumfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.
Art. 5 Abs. 2
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.
Art. 23septies
Die Bankenkommission kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Banken, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen.
Die Bankenkommission darf ausländischen Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Banken erlauben, sofern diese Behörden:
für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Banken im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich sind;
die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur konsolidierten Aufsicht von Banken und anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwenden;
an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und
die erhaltenen Informationen nicht ohne Zustimmung der Bankenkommission an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Bankenkommission entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über Banken oder Finanzintermediäre notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob eine Bank oder ein Finanzintermediär konzernweit:
angemessen organisiert ist;
die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und
den Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.
Soweit die ausländischen Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft für einzelne Bankkunden zusammenhängen, erhebt die Bankenkommission die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz3.
Die Bankenkommission kann die ausländischen Bank- und Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine bankengesetzliche Revisionsstelle begleiten lassen. Die betroffene Bank kann eine Begleitung verlangen.
Als Niederlassungen von Banken im Sinne dieses Artikels gelten:
Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Banken;
andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.
Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den ausländischen Aufsichtsbehörden über Banken oder Finanzintermediäre und der Bankenkommission die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die Bankenkommission notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.
Art. 38 Abs. 1
Aufgehoben
II
Übergangsbestimmungen
Bei den Kantonalbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der vollständigen Aufsicht der Bankenkommission unterstellt sind, gilt die Bewilligung nach Artikel 3 als erteilt.
Für die Kantonalbank des Kantons Zug wird eine Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel der Stimmen nach Artikel 3a nicht vorausgesetzt, sofern die Staatsgarantie und die Ausübung des Stimmrechts durch den Kanton nicht geändert werden sowie sichergestellt bleibt, dass wichtige Beschlüsse nicht ohne die Zustimmung des Kantons gefasst werden können.
Für die Kantonalbank des Kantons Genf wird die Kapitalbeteiligung der Gemeinden der Beteiligung des Kantons nach Artikel 3a gleichgestellt, sofern die bestehende Kapitalbeteiligung durch den Kanton nicht reduziert wird.
III
Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 22. April 1999 | Nationalrat, 22. April 1999 |
|---|---|
Der Präsident: Rhinow | Die Präsidentin: Heberlein |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. August 1999 unbenützt abgelaufen.4
Es wird auf den1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt.
18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 9742 Der Bundeskanzler: François Couchepin
Anhang
Änderung bisherigen Rechts Das Börsengesetz vom 24. März 19955 wird wie folgt geändert:
Art. 38a Grenzüberschreitende Prüfungen
Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Börsen und Effektenhändlern, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen.
Die Aufsichtsbehörde darf ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Börsen und Effektenhändlern erlauben, sofern diese Behörden:
für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Börsen und Effektenhändler im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich sind;
die erhaltenen Informationen ausschliesslich für die konsolidierte Aufsicht der Börsen und der Effektenhändler verwenden;
an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und
die erhaltenen Informationen nicht ohne Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über Börsen oder Effektenhändler notwendig sind. Dazu gehören in Bezug auf Effektenhändler insbesondere Angaben darüber, ob ein Effektenhändler konzernweit:
angemessen organisiert ist;
die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
durch Personen geleitet wird und verantwortliche Mitarbeiter beschäftigt, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und
seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.
Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen, erhebt die Bankenkommission die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz6. Die Übermittlung von Informationen über Personen, welche offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.
Die Aufsichtsbehörde kann die ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine börsengesetzliche Revisionsstelle begleiten lassen. Die betroffenen Börsen und Effektenhändler können eine Begleitung verlangen.
Als Niederlassungen im Sinne dieses Artikels gelten:
Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Börsen und Effektenhändlern;
andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Aufsichtsbehörde über Börsen und Effektenhändler in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.
Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler und der Bankenkommission die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die Bankenkommission notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.
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