AS 1999 2632
Gebührenordnung
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
(IGE-GebO)
Änderung vom 15. Mai 1999
Vom Bundesrat genehmigt am11. August 1999
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
verordnet:
I
Die Gebührenordnung vom 28. April 19971 des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:
Art. 8a Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation
Das Institut kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.
Die Reduktion darf 20 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 100 Franken betragen.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
15. Mai 1999 Im Namen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Der Direktor: Grossenbacher 10506 Der Präsident des Institutsrates: Hug
Anhang
(Art. 2 Abs.1 I. Gebühren für Marken
Art. 28 Abs. 3 MSchG2 Hinterlegungsgebühr 800.–
Art. 18 Abs. 1 MSchV3
Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.–
Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.–
Art. 43 MSchG Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.–
Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.–
Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 800.–
Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 200.–
Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Übertragung oder 100.– Lizenz
Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer sonstigen Änderung 100.– Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe
Art. 33 MSchV Gebühr für Eintragung einer Vertreteränderung 100.–
Art. 33 MSchV Gebühr für Berichtigung einer Eintragung 100.– Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Berichtigung beantragt wird 50.–
Art. 35 MSchV Gebühr für teilweise Löschung der Markeneintragung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) für jede Marke 100.–
Art. 26 Abs. 2 VwVG4 Gebühr für Einsichtnahme ins Aktenheft erledigter Eintragungsgesuche – für jede Marke, in deren Aktenheft Einsicht genommen wird10.–
Art. 41 Abs. 1 MSchV Gebühr für Einsichtnahme ins Markenregister – für jede Marke10.–
Art. 38 Abs. 1 MSchV Gebühr für Auskünfte über Eintragungsgesuche
Art. 41 Abs. 2 MSchV und den Inhalt des Markenregisters – für jedes Gesuch und jede Marke, über die Auskunft verlangt wird10.–
Art. 41 Abs. 2 MSchV Gebühr für Registerauszüge
Art. 41a MSchV Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg Beleges, das im selben Auftrag verlangt wird 10.–
Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 200.–
Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch um inter-
Art. 47 Abs. 4 MSchV nationale Registrierung 400.–
Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung der
Art. 8 Abs. 7 MMP5 Schweiz – für zwei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung – für zwei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.–
II. Gebühren für Muster und Modelle
Art. 10 MMG6 Hinterlegungsgebühr
Art. 15 Abs. 2 – für die erste Schutzperiode (1.–5. Jahr)
Ziff. 2 MMG – für ein einzeln hinterlegtes Muster oder
Art. 1 Ziff. 3 MMV7 Modell oder das erste Muster oder Modell
Art. 20bis MMV eines Paketes 120.– – für jedes weitere Muster oder Modell eines Paketes 80.– höchstens jedoch 520.–
Art. 11 MMG Schutzverlängerungsgebühr
Art. 8 Abs. 1 MMV – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr)
Art. 20 Abs. 3 MMV und die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr),
Art. 21 MMV je:
Art. 21bis MMV – für ein einzeln hinterlegtes Muster oder Modell oder das erste Muster oder Modell eines Paketes 120.– – für jedes weitere Muster oder Modell eines Paketes 80.– höchstens jedoch 520.–
Art. 13 Abs. 4 MMV Gebühr für die Eintragung einer Änderung im Recht an einer Muster- oder Modellhinter- 100.– legung – für jede zusätzliche Hinterlegung des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe
Art. 13 Abs. 5 MMV Gebühr für Änderungen in der Person des Vertreters 100.– – für jede zusätzliche Hinterlegung des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe
Art. 11 Abs. 2 MMG Gebühr für Wiederherstellung
Art. 14 Abs. 7 – eines Hinterlegungsgesuchs, einer Hinterle-
Bst. b MMV gung eines Gesuchs um Verlängerung des Schutzes wegen Fristversäumnis 200.–
Art. 21bis MMV – einer Hinterlegung, die wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Schutzverlängerungsgebühr erloschen ist 200.–
Art. 15 Abs. 2 MMV Gebühr für eine dem Institut nachträglich zukommende Rechtsnachfolgeerklärung 100.–
Art. 24 Abs. 1 MMV Auskunftsgebühr – für jede Hinterlegung10.–
Art. 24 Abs. 1 MMV Gebühr für Registerauszüge
Art. 24 Abs. 1 MMV Gebühr für die Einsichtnahme ins Aktenheft und in die offen hinterlegten Muster oder Modelle – für jede Hinterlegung10.–
Art. 24 Abs. 2 MMV Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg verlangt wird 100.– Beleges, das im selben Auftrag verlangt
III. Gebühren für Erfindungspatente
Art. 138 Abs. 1 Anmeldegebühr 200.–
Art. 17a Abs. 1
Art. 21
Art. 47 Bst. b PatV
Art. 49 Abs. 1 PatV
Art. 118 Abs. 1
Art. 124 Abs. 1 PatV
Art. 17a Abs. 1 Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch
Bst. b PatV an, für jeden Patentanspruch 50.–
Art. 21 Abs. 3bis
Art. 47 Bst. b PatV
Art. 49 PatV
Art. 51 Abs. 4 PatV
Art. 139 Abs. 2 PatG Recherchengebühr 1200.–
Art. 17a Abs. 2
Art. 21 Abs. 3bis
Art. 55 Abs. 1 PatV
Art. 60 Abs. 1
Art. 121 PatV
Art. 125 Abs. 3
und 4 PatV
Art. 17a Abs. 2 Vorprüfungsgebühr 600.–
Art. 21 Abs. 3bis
Art. 61 Abs. 1 PatV
Art. 17a Abs. 1 Prüfungsgebühr 500.–
Bst. c PatV
Art. 61a PatV
Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr
Bst. e PatV ab dem5. Jahr nach der Anmeldung bis zum
Art. 18 Abs. 1 PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 420.–
Art. 18a Abs. 3 PatV
Art. 18b PatV
Art. 18c PatV
Art. 18d PatV
Art. 18 Abs. 3 PatV – Zuschlag 200.–
Art. 18a Abs. 3 PatV
Art. 18c Abs. 3 PatV
Art. 19a Abs. 4 PatV
Art. 118 Abs. 2 PatV
Art. 130 Abs. 2
Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 200.–
Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.–
Art. 37 Abs. 1 PatV Gebühr für die Berichtigung der Erfindernennung 100.–
Art. 43a PatV Gebühr für die Erstellung eines Prioritätsbeleges – für jedes Schutzrecht, für das ein Beleg Beleges, das im selben Auftrag verlangt
Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.–
Art. 91 Abs. 1 PatV Auskunftsgebühr – für jedes Patentgesuch, Patent, Zertifikatsgesuch oder Zertifikat, über das Auskunft verlangt oder das vom Institut ermittelt und in die Auskunft einbezogen wird10.–
Art. 90 Abs. 1 Gebühr für die Einsichtnahme ins Aktenheft 100.–
Art. 90 Abs. 7 PatV – für die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien 200.–
Art. 95 Abs. 1 PatV Gebühr für die Einsichtnahme ins Patentregister – jedes Patentgesuch, Patent oder Zertifikat10.–
Art. 95 Abs. 2 PatV Gebühr für einen Auszug aus dem Patentregister
Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.–
Art. 104 Abs. 2 PatV Gebühr für eine Änderung im Aktenheft oder
Art. 105 Abs. 5 PatV im Patentregister 100.–
Art. 106 PatV – jedes zusätzliche Patentgesuch, Patent, Zertifikatsgesuch oder Zertifikat des gleichen Inhabers, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird 50.–
Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate 2500.–
Art. 140h PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutz-
Art. 127b Abs. 2 PatV zertifikate
Art. 127l PatV für das1. Jahr bis zum5. Jahr, jährlich 420.–
Art. 140h Abs. 3 PatG – Zuschlag 200.–
Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.–
Art. 121 Abs. 1 PatV
IV. Gebühren für Topographien
Art. 14 Abs. 2 ToG10 Anmeldegebühr 450.–
Art. 12 Abs. 2 ToV11 Gebühr für eine Änderung der Eintragung – für jede Topographie 100.– – für jede zusätzliche Topographie des gleichen
Art. 16 ToG Gebühr für die Einsichtnahme ins Topographienregister und ins Aktenheft – für jede Topographie10.–
Art. 16 ToG Gebühr für Registerauszüge
Art. 14 ToV – für jede Topographie, für die ein Auszug
Art. 16 ToG Gebühr für Auskünfte – für jede Topographie, über die Auskunft verlangt wird10.–
V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.
Übermittlung per Telefax, pro Seite – im Inlandverkehr2.– – im Auslandverkehr4.– – Mindestbetrag8.– Bescheinigungen (mit Ausnahme von Prioritätsbelegen) 30.– – dazu für Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien für besondere Anträge nach Art. 2 Abs. 2, nach Zeitaufwand – Grundgebühr10.– – dazu pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 50.–