AS 1999 2879
Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)
Änderung vom 20. September 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
20. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss |
Der Bundeskanzler: François Couchepin |