AS 1999 287
Verordnung
über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft
(Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind:
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz;
Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.
Art. 2 Beitragsberechtigte Tiere
Sömmerungsbeiträge werden für Tiere nach Artikel 4 ausgerichtet, die gesömmert werden auf einem:
Sömmerungsbetrieb;
Hirtenbetrieb;
Gemeinschaftsweidebetrieb.
Für Betriebe im Ausland werden keine Beiträge ausbezahlt.
Art. 3 Beitragsauszahlung
Die Sömmerungsbeiträge werden unter Vorbehalt von Artikel 9 dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt.
Auf dem Hirtenbetrieb oder wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Sömmerungsbetrieb durch Angestellte führen lässt, haben diese Anspruch auf die Sömmerungsbeiträge für das eigene gesömmerte Vieh.
SR 910.133
Art. 4 Beiträge
Für Sömmerungs- und Hirtenbetriebe wird der Beitrag nach der Zahl der gesömmerten Tiere bemessen.
Er beträgt pro Tier für: Franken
gemolkene Kühe 300
Zuchtstiere über 1-jährig, Mutter-, Ammen- und Galtkühe 200
Rinder und Ochsen 1- bis 3-jährig 100
Kälber 1/2 bis 1-jährig 50
Pferde, Maulesel und -tiere über 3-jährig 140
Pferde, Maulesel und -tiere bis 3-jährig, Esel 80
Milchziegen, Milchschafe (Ziegen und Schafe die während der Sömmerungsdauer regelmässig gemolken werden) 60
übrige Ziegen und Schafe 10 3 Für Gemeinschaftsweidebetriebe beträgt der Beitrag pro Normalstoss:
gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe 300
übriges Rindvieh, Pferde, Maulesel und -tiere, Esel 200
übrige Ziegen und Schafe 60 4 Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
Art. 5 Sömmerungsdauer
Der volle Beitrag wird nur für Tiere gewährt, die während der ganzen ortsüblichen Sömmerungszeit auf einem Sömmerungs- oder Hirtenbetrieb gehalten werden. Für Tiere mit kürzerer Sömmerungszeit werden die Beiträge im Verhältnis gekürzt.
Für die Berechnung der Anzahl Normalstösse auf Gemeinschaftsweidebetrieben darf höchstens mit einer Weidedauer von 150 Tagen gerechnet werden.
Für Tiere mit weniger als 20 Tagen Weidezeit wird kein Beitrag ausgerichtet.
Art. 6 Anforderungen an die Bewirtschaftung
Sömmerungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieb sowie die Weiden sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet und allfällige kantonale, kommunale oder genossenschaftliche Vorschriften eingehalten werden.
Insbesondere müssen folgende Bedingungen und Auflagen erfüllt sein:
die Vorschriften in Schutzgebieten müssen eingehalten werden.
die Bestossung muss dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen angepasst sein. Die Weidefläche pro RGVE muss mindestens 50 Aren betragen. Pro gemolkene Kuh dürfen höchstens1,5 Schweine gehalten werden.
die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände sowie eine massvolle und abgestufte Nutzungsintensität ausgerichtet sein. In erster Linie sind die alpeigenen Dünger zu verwenden. Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger wie z.B. flüssiger Klärschlamm oder Gülle vom Ganzjahresbetrieb, dürfen nicht verwendet werden.
Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Flächenbehandlungen sind nur im Rahmen eines Sanierungsplanes zugelassen.
Rauhfutter darf nur zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen zugeführt werden. Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung zu alpeigenen Milchnebenprodukten verfüttert werden.
Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind ordnungsgemäss zu unterhalten.
die Sömmerungstiere müssen überwacht oder in eingezäunter Weide gehalten werden.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 7 Gesuch
Die Sömmerungsbeiträge werden auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde jährlich bis zum 31. Juli einzureichen.
Das Gesuch muss folgende Angaben beinhalten:
die Anzahl der gesömmerten Tiere;
die voraussichtliche Sömmerungsdauer;
die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die beauftragte Kontrollstelle.
Für die Sömmerungs- und Hirtenbetriebe ist der Bestand am 25. Juli massgebend.
Eigentümer, die nach Artikel 9 Absatz 4 einen Teil des Sömmerungsbeitrags beanspruchen, haben ihr Gesuch zu begründen und vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin mitunterzeichnen zu lassen.
Tiere, die frühzeitig abgezogen werden, sind vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Art. 8 Behandlung des Gesuchs
Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Sömmerungsbeiträge und eröffnet diese den Beitragsberechtigten.
Art. 9 Ausrichtung der Beiträge
Der Kanton zahlt die Sömmerungsbeiträge bis spätestens zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Beiträge unter 200 Franken werden nicht ausbezahlt.
Die Sömmerungsbeiträge können statt an die einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausgerichtet werden, wenn diese wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausübt oder wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird.
Werden Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgergemeinden) ausgerichtet, so haben die Viehhalter mit den entsprechenden Sömmerungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge.
Bei Sömmerungsbetrieben, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet werden, können die Kantone bestimmen, dass ein Teil des Sömmerungsbeitrags, höchstens jedoch ein Viertel, dem Eigentümer zukommt, wenn dieser die Kosten der Infrastruktur trägt und die notwendigen Alpverbesserungen vornimmt.
Bei auf verschiedenen Sömmerungsbetrieben gesömmerten Tieren regeln die Bewirtschafter oder die Bewirtschafterinnen die Aufteilung des Beitrags unter sich. Die Kantone entscheiden Streitfälle durch Verfügung.
Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) zurückerstatten.
Art. 10 Auszahlungsdaten
Der Kanton stellt jährlich die Auszahlungsdaten dem Bundesamt auf elektronischen Datenträgern sowie die Sammellisten auf Papier zu. Das Bundesamt setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.
Das Bundesamt überweist dem Kanton den Gesamtbetrag auf Grund der Sammelliste.
Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, aus denen der Standort der Betriebe, die Bewirtschafter und die Eigentümer sowie Umfang und Dauer der Bestossung hervorgehen.
3. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
Art. 11 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
Kontrollen erschwert;
das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht;
die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält;
landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz-, des Natur- und Heimatschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.
Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen für höchstens fünf Jahre verweigern.
Art. 12 Eröffnung von Verfügungen
Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind. Es erlässt die für den Vollzug notwendigen Weisungen.
Die Kantone führen die Kontrollen durch.
Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |