AS 1999 3028
Zivilstandsverordnung
(ZStV)
Änderung vom 18. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivilstandsverordnung vom1. Juni 19531 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 40, 44 Absatz 2, 48 und 103 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB),
Art. 2 Abs. 1 und 4
Die Kantone erlassen im Rahmen des Bundesrechts Ausführungsbestimmungen, namentlich über die Organisation der Zivilstandsämter, das Dienstverhältnis der im Zivilstandswesen tätigen Personen und über die Beaufsichtigung der Zivilstandsämter durch die kantonalen Behörden.
Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes (Art. 49 Abs. 3 ZGB).
Art. 3 Abs. 1bis
Die Zivilstandskreise sind so festzulegen, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein Beschäftigungsgrad ergibt, der einen fachlich zuverlässigen Vollzug gewährleistet. Der Beschäftigungsgrad soll mindestens 40 Prozent betragen. Er wird ausschliesslich auf Grund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet (Art. 44 Abs. 1 ZGB). Die Führung von zwei oder mehreren Zivilstandsämtern durch die gleiche Person richtet sich nach Artikel 10 Absatz 4.
Art. 4 Abs. 2
Art. 8
5. Geschäftszeit Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte legen die Öffnungszeiten ihres Zivilstandsamtes im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde fest und machen sie bekannt.
Art. 9 Abs. 3
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die dolmetschenden Personen zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin. Artikel 12 über den Ausstand gilt sinngemäss.
Art. 10 Abs. 4 und 5
Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter und ihre ordentliche oder ausserordentliche Stellvertretung kann für mehr als einen Zivilstandskreis zuständig sein, sofern damit ein minimaler Beschäftigungsgrad nach Artikel 3 Absatz 1bis erreicht wird.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad nach Artikel 3 Absatz 1bis bewilligen, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
Art. 11
2. Ernennung 1 Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivil- und Wahl standsbeamten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter setzt voraus: 1. das Schweizer Bürgerrecht; 2. die Handlungsfähigkeit; 3. eine gute Allgemeinbildung; 4. eine abgeschlossene Grundausbildung im Zivilstandswesen.
Die Kantone können weitere Voraussetzungen festlegen.
Art. 13a
4a. Nachweis 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis nicht streitiger Angaben von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: 1. Die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen.
2. Die Angaben sind nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig.
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschrift.
Art. 16
Art. 18 Abs. 1 und 2
Die kantonalen Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, erfolgen die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement alle zwei Jahre namentlich über: 1. die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 2 ZGB; 2. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen; 3. Änderungen der Zivilstandskreise; 4. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen und die getroffenen Massnahmen; 5. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen; 6. die Erfüllung von Aufgaben und über Entwicklungen, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht, wie namentlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung 7. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.
Art. 19
3. Rechtsschutz 1 Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet
a. Verfahrensgrundsätze sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Behörden nach kantonalem Recht. 2 Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach dem Ver-
Art. 20
b. Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. 2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde kann bei einer oder mehreren kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden, in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. 3 Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 4 Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. 5 Kantonale Beschwerdeentscheide sowie erstinstanzliche Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind auch andere Entscheide zu eröffnen.
Art. 21 Abs. 3
Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 19 und 20.
Art. 22 Abs. 2
Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 19 und 20.
Art. 23
Art. 26
VII. Zivilstands- 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann ausnahmsdienst im Ausland weise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Aufgaben einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten betrauen.
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgefür das Zivilstandswesen übt die Aufsicht aus.
Art. 27 Abs. 2
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen führt ein zentrales Verzeichnis der Adoptionen. Falls die Führung mit Informatikmitteln auf einer elektronischen Datenbank erfolgt, regelt das Amt den Zugriff und sorgt durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen für den Schutz des Informatiksystems gegen unbefugte Bearbeitung und Kenntnisnahme. Die Daten sind als besonders schützenswert eingestuft (Art. 268b ZGB).
Art. 28
Art. 30b Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3
Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle und die Trauungen veröffentlicht werden.
Nicht veröffentlicht wird:
3. die Trauung auf Verlangen der Braut oder des Bräutigams.
Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz
Art. 50 Abs. 2–5
Die Aufsichtsbehörde behebt in einer abgeschlossenen Eintragung von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Die Zivilstandsämter sind zur Meldung solcher Sachverhalte an die Aufsichtsbehörde verpflichtet.
Im Übrigen erfolgt die Berichtigung auf Verfügung des Gerichts (Art. 42 ZGB).
Eine nicht vollständige, aber gleichwohl abgeschlossene Registereintragung wird auf Verfügung des Gerichts oder der Aufsichtsbehörde ergänzt, sobald die fehlenden Angaben beigebracht sind.
Die vom Gericht oder der Aufsichtsbehörde verfügte Berichtigung oder Ergänzung wird am Rande der Eintragung angemerkt.
Art. 51 Abs. 1 und 2
Die Löschung einer Registereintragung erfolgt auf Verfügung des Gerichts oder der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde verfügt die Löschung einer Eintragung in den durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen (Art. 73, 85 und 107) sowie dort, wo offensichtlich eine Eintragung im vollen Umfang unrichtig, ungültig oder überflüssig ist.
Art. 55 Abs. 2 und 3
Von sich aus nehmen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte die Berichtigung oder Löschung vor, wenn: 1. sie eine Mitteilung über die in einem Einzelregister erfolgte Berichtigung oder Löschung erhalten; 2. eine unrichtige Übertragung aus dem eigenen Einzelregister vorliegt oder eine amtliche Mitteilung oder eine öffentliche Urkunde unrichtig eingetragen worden ist.
Art. 71
Art. 72 Abs. 1
Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Art. 73c
Art. 74 Abs. 1
Im Todesregister werden die Todesfälle eingetragen.
Art. 87 –91
Art. 93
II. Im Inland er- Die Trauung wird im Eheregister des Zivilstandskreises eingetragen, folgte Trauung 1. Zuständigkeit in dem sie stattgefunden hat.
Art. 95
Art. 115 Abs. 1 Ziff. 1–3
Im Familienregister wird ein Blatt eröffnet, sofern noch kein eigenes Blatt besteht: 1. bei Eheschliessung (Art. 102 ZGB):
dem schweizerischen Ehemann;
der schweizerischen Ehefrau am beibehaltenen Heimatort; 2. bei Scheidung (Art. 119 ZGB): der Frau am Heimatort des geschiedenen Mannes; 3. bei Eheungültigerklärung (Art. 109 ZGB): der Frau am Heimatort des Mannes;
Art. 117 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 6
Im Textteil werden rechts eingetragen:
1. bei Scheidung und Ungültigerklärung der Ehe: Datum der Rechtskraft des Urteils und gegebenenfalls Hinweis auf das Nachfolgeblatt; 2. Betrifft nur den französischen Text 6. bei Verschollenerklärung: Datum der Rechtskraft des Urteils sowie Zeitpunkt der Wirkung der Verschollenerklärung und gegebenenfalls der Eheauflösung;
Art. 118 Abs. 2
Art. 130 Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 10 sowie Abs. 3
Die Gerichte melden Urteile über:
3. Verschollenerklärung und ihre Umstossung an das Zivilstandsamt des Heimatortes; bei einer verheirateten Person überdies an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes unmündiger Kinder; 4. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB) an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes beider Ehegatten im Zeit- punkt der Urteilsfällung sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder; 10. Eintragung, Berichtigung und Löschung von Angaben in einem Register (Art. 42 ZGB) an die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ihres Sitzes.
Aufgehoben
Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b
Die zuständigen Verwaltungsbehörden erlassen Mitteilungen über:
2. ...
b. Namensänderung für Brautleute im Hinblick auf die Heirat (Art. 30 Abs. 2 ZGB) an das für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt (Art. 148) sowie bei Heirat im Ausland an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen der Heimatkantone.
Art. 148
A. Vorberei- 1 Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist: tungsverfahren I. Zuständigkeit1. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams; 2. das Zivilstandsamt, wo die Trauung stattfinden soll, wenn beide Verlobten im Ausland wohnen.
Nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf.
Art. 149
II. Einreichung 1 Die Verlobten reichen das Gesuch beim zuständigen Zivilstandsamt des Gesuchs ein.
Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.
Art. 150
III. Information 1 Die zuständigen Zivilstandsämter und schweizerischen Vertretungen und Beratung der Brautleute informieren und beraten die Brautleute namentlich bei: 1. der Beschaffung der nötigen Dokumente über ihre Personalien; 2. den Erklärungen über die Erfüllung der Ehevoraussetzungen; 3. der Gestaltung der Namensführung nach der Eheschliessung.
Die Brautleute haben bei den Abklärungen mitzuwirken.
Art. 151
IV. Dokumente 1 Die Verlobten legen dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bei: 1. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz, wenn er dem Zivilstandsamt nicht bekannt ist; 2. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (verheiratet gewesene Verlobte: Namen des früheren Ehegatten und Datum der Eheauflösung) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit; 3. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder; 4. Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bei; 5. Sind beide Verlobte ausländische Staatsangehörige und fehlt nach schweizerischem Recht eine Voraussetzung der Eheschliessung (Art. 94–96 ZGB), so legen sie zusätzlich die Eheanerkennungserklärung des Heimatstaates eines der Verlobten und die Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 164) bei.
Die Dokumente sollen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.
Verlobte, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, haben in der Regel schweizerische Dokumente vorzulegen. Für nicht in einer schweizerischen Landessprache abgefasste Dokumente von Personen, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, gilt Artikel 137 Absätze 2–4 sinngemäss.
Dokumente über Tatsachen, die sich aus dem Familienregister des Zivilstandsamtes ergeben, welches das Vorbereitungsverfahren durchführt, brauchen nicht vorgelegt zu werden.
Art. 152
V. Erklärungen 1 Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass: 1. die Angaben in dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind; 2. sie nicht unter Vormundschaft stehen; 3. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt, Geschwister oder Halbgeschwister sind und sie zueinander nicht in einem Stiefkindverhältnis stehen; 4. sie keine bestehende Ehe verschwiegen haben.
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschriften.
Art. 153
VI. Prüfung des 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: Gesuchs 1. seine Zuständigkeit gegeben ist; 2. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist; 3. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen; 4. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB: Identität; Mündigkeit; Urteilsfähigkeit; Zustimmung der eine allfällige Vormundschaft ausübenden Person); 5. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 ZGB: Verwandtschaft und Stiefkindverhältnis; Art. 96 ZGB: frühere Ehe).
Es veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Verlobten dabei mitwirken.
Art. 154
VII. Abschluss 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Erdes Vorbereitungsverfahrens gebnis des Vorbereitungsverfahrens fest.
Sind alle Ehevoraussetzungen erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten schriftlich den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder stellt ihnen auf Wunsch eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus (Art. 156).
Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung oder die Ermächtigung zur Trauung in einem anderen Zivilstandskreis.
Art. 155
VIII. Fristen 1 Die Trauung findet frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Entscheid über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde, statt.
Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen. Zuständig ist auch die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des Zivilstandskreises, in dem die Trauung vorgenommen werden soll.
Art. 156
IX. Trauungs- 1 Mit der Trauungsermächtigung nach Artikel 154 Absatz 2 können ermächtigung sich die Verlobten in einem anderen schweizerischen Zivilstandskreis trauen lassen.
Die Fristen richten sich nach Artikel 155 und sind auf der Trauungsermächtigung anzugeben.
Art. 157
X. Vollständige 1 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie oder einen von ihnen ofschriftliche Durchführung fensichtlich unzumutbar ist, im Vorbereitungsverfahren persönlich zu des Vorberei- erscheinen, bewilligt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbetungsverfahrens in Ausnah- amte die schriftliche Durchführung des Verfahrens. mefällen
Wohnen beide Verlobten im Ausland und besitzen beide das Schweizer Bürgerrecht nicht, so entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 163.
Wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt, können Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, die Erklärungen nach Artikel 152 vor der zuständigen schweizerischen Vertretung abgeben.
Art. 158
B. Trauung 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, I. Ort den die Verlobten gewählt haben (Art. 154 Abs. 2).
Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen (Art. 156).
Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung in einem andern Lokal durchführen.
Art. 159
II. Form der 1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mün- Trauung digen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt, welche die Verlobten zu stellen haben.
Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an die Braut und den Bräutigam einzeln die Frage richtet: «N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen?» «M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen?»
Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte: «Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen.»
Unmittelbar nach der Trauung wird die vorbereitete Eintragung im Eheregister von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet.
Art. 160
III. Besondere 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl organisatorische Vorschriften der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen.
Die Sicherstellung der sprachlichen Verständigung für den Vollzug der Trauung richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2 und 3. Ist einer der Verlobten gehörlos, so ist eine sprachlich vermittelnde Person beizuziehen oder die Amtshandlung zu protokollieren; im Register wird ein Vermerk angebracht.
Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind.
An Sonntagen dürfen keine Trauungen stattfinden.
Art. 161
IV. Eheakten 1 Das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 149), die vorgelegten Dokumente (Art. 151), die Erklärungen (Art. 152) sowie die Akten der Prüfung (Art. 153) und der Entscheid über das Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens (Art. 154) bilden die Eheakten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Rückgabe von Dokumenten aus den Eheakten gestatten. Die Vorschriften über die Bekanntgabe von Personendaten sind auf die Eheakten sinngemäss anwendbar (Art. 29, 29a, 30, 144 und 145).
Art. 162
C. Eheschlies- Die Kantone können vorsehen, dass in Fällen, in denen einer der Versung von ausländischen Staats- lobten das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, die Akten des Vorbeangehörigen reitungsverfahrens der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung un- I. Allgemeines terbreitet werden.
Art. 163
II. Wohnsitz im 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Be- Ausland willigung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dez. 19877 über das internationale Privatrecht, IPRG).
Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt, vor dem die Trauung stattfinden soll, einzureichen, zusammen mit: 1. der Eheanerkennungserklärung des Heimat- oder Wohnsitzstaates beider Verlobten (Art. 43 Abs. 2 IPRG); 2. den Dokumenten nach Artikel 151 ausser der Bewilligung nach Artikel 164.
Die kantonale Aufsichtsbehörde entscheidet zusammen mit diesem Gesuch über eine allfällige Bewilligung der Eheschliessung nach dem Heimatrecht eines der Verlobten (Art. 164) sowie über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 157).
Art. 164
III. Ehevoraus- Sind die Voraussetzungen einer Eheschliessung zwischen ausländisetzungen nach ausländischem schen Staatsangehörigen nach schweizerischem Recht (Art. 94–96 Recht ZGB) nicht gegeben, so bewilligt die kantonale Aufsichtsbehörde die Eheschliessung, wenn sie nach den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Verlobten stattfinden kann (Art. 44 Abs. 2 IPRG) und die Ehe mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist.
Art. 165
D. Ehefähig- 1 Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer keitszeugnisse Bürgers im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Gesuch der Verlobten ausgestellt.
Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 148–154 und 157). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams zuständig.
Art. 166 –177
Art. 177a Abs. 2 erster Satz
Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Zivilstandsamt, bei welchem das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eingereicht werden muss, oder das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. ...
Art. 177b Abs. 1
Der Ehegatte, der durch Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach gerichtlicher Auflösung der Ehe innert einem Jahr gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, den angestammten oder den vor der Heirat getragenen Familiennamen wieder führen zu wollen (Art. 109 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZGB).
Art. 181
Art. 182
Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln 61, 65, 72, 76 und 81 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zeigt die Verstösse der kantonalen Aufsichtsbehörde an.
Die Kantone bestimmen die zur Beurteilung der Verstösse zuständigen Behörden.
Art. 183
Art. 188k
10. Personen- Bestehende Personenverzeichnisse werden ab dem1. Januar 2006 verzeichnisse nach den neuen Vorschriften geführt (Art. 35 und 35a in der Fassung vom 13. Aug. 19978).
Art. 188l
11. Optimierung 1 Die Zivilstandskreise sind bis 31. Dezember 2005 auf die Anfordeder Grösse der Zivilstandskreise rungen nach den Artikeln 3 Absatz 1bis und 10 Absatz 4 zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
In begründeten Fällen kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen diese Frist verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
AS 1997 2006
II
Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesratsbeschluss vom 30. April 19699 über die Ausübung von zivilstandsamtlichen Obliegenheiten durch schweizerische Vertretungen im Ausland (Errichtung und Aufhebung von Auslandzivilstandsämtern) wird aufgehoben.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10555 Der Bundeskanzler: François Couchepin
AS 1969 369