Quelle

AS 1999 3528

Verordnung
über Beiträge für Massnahmen zur Verbesserung
des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung
der Berufsbildung
(Lehrstellenverordnung II)

vom 27. Oktober 1999

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 9 des Lehrstellenbeschlusses II vom 18. Juni 19991
verordnet:

Art. 1 Beitragsgesuch

Wer Beiträge nach dem Lehrstellenbeschluss II beanspruchen will, muss dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) ein Gesuch einreichen.

Das Gesuch muss enthalten:

  1. den Nachweis, dass das Projekt den Anforderungen der Artikel 1, 2 und 4 des Lehrstellenbeschlusses II entspricht;

  2. eine Darstellung, aus der hervorgeht, welche Wirkungen das Projekt in quantitativer und qualitativer Hinsicht erzielen wird;

  3. eine Beschreibung derjenigen Elemente des Projekts, die dessen Nachhaltigkeit, namentlich mit Blick auf die Berufsbildungsreform, gewährleisten;

  4. ein Umsetzungs- und Controllingkonzept.

Die Kantone sowie Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung können in einem Gesuch um Beiträge für mehrere Projekte ersuchen, wenn sie:

  1. ein Gesamtkonzept vorlegen;

  2. nachweisen, dass für jedes Projekt die Voraussetzungen erfüllt sind;

  3. bereit sind, genügend qualifiziertes Personal zur Verwirklichung der Vorhaben einzusetzen;

  4. sich verpflichten, eine Startveranstaltung zur Promotion des Lehrstellenbeschlusses II durchzuführen;

  5. sich verpflichten, jährlich gemeinsam mit den Sozialpartnern und mit wichtigen Akteuren der Berufsbildung eine öffentliche Veranstaltung zu Gunsten der Berufsbildung durchzuführen.

SR 412.100.41

Art. 2 Beiträge

Die Beiträge des Bundes betragen 50 – 80 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts nach Artikel 2 Absatz 1 des Lehrstellenbeschlusses II.

Das Bundesamt legt die Beiträge innerhalb dieser Bandbreiten fest. Es berücksichtigt dabei:

  1. die quantitative Auswirkung auf den Lehrstellenmarkt;

  2. die zumutbare Eigenleistung der Gesuchsteller;

  3. die erwartete Diffusionswirkung;

  4. die vorgesehenen Massnahmen zur Qualitätssicherung und zur Evaluation;

  5. den Innovationsgehalt des Projekts.

Für ein Projekt, das die Beitragsvoraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, aber dennoch einem Bedürfnis entspricht, werden Bundesbeiträge von 20 – 50 Prozent der Gesamtkosten des Projektes ausgerichtet.

Art. 3 Kriterien für die Beitragsgewährung

Massnahmen zur Erhöhung der Anzahl Lehrstellen werden insbesondere für Berufe gefördert, für die sich ein Bedarf der Wirtschaft abzeichnet oder für die eine erhebliche Nachfrage nach Ausbildungsplätzen besteht.

Projekte des Lehrstellenmarketings werden insbesondere unterstützt, wenn sie dazu dienen, Lehrstellen in geeigneten Betrieben zu erschliessen, die noch nie Lehrlinge ausgebildet haben.

Im Bereich der Berufsinformation werden vorwiegend Projekte gefördert, die dazu beitragen, dass die Informationen im Verbund angeboten werden.

Informationskampagnen werden unterstützt, wenn sie auf eine genau umschriebene Zielgruppe ausgerichtet sind. Die Kampagnen sind mit entsprechenden Massnahmen des Bundes zu koordinieren. Das Bundesamt erstellt hierzu ein Gesamtkonzept.

Art. 4 Verteilung der Mittel

50 Prozent der Mittel werden für Massnahmen der Kantone reserviert. Für die Aufteilung auf die Kantone sind in gleicher Weise massgebend:

  1. die Einwohnerzahl;

  2. die Anzahl der im Vorjahr abgeschlossenen Lehrverträge;

  3. die Höhe der Jugendarbeitslosigkeit.

Jeder Kanton orientiert das Bundesamt bis zum 30. Juni 2000, für welche Massnahmen er die für ihn reservierten Mittel beanspruchen und wie er die Massnahmen umsetzen will. Verzichtet der Kanton auf seinen Anteil, so werden die entsprechenden Mittel für Projekte von gesamtschweizerischem Interesse verwendet.

50 Prozent der Mittel werden für Projekte von gesamtschweizerischem oder regionalem Interesse sowie für wichtige Pilotprojekte reserviert. Soweit die verfügbaren Mittel es zulassen, können weitere kantonale Projekte unterstützt werden.

Art. 5 Entscheid über das Gesuch

Über Beitragsgesuche entscheidet das Bundesamt.

Es kann die Gewährung von Beiträgen mit Auflagen verbinden.

Art. 6 Information

Die Kantone und die übrigen Projektträger informieren in ihrem Umfeld regelmässig die Kreise der Berufsbildung und die Öffentlichkeit über die eingeleiteten Massnahmen, deren Stand und die Ergebnisse. Das Bundesamt kann die Projektträger verpflichten, sich zu Lasten der Projektkosten an Informationsveranstaltungen zu beteiligen.

Die Kantone und die übrigen Projektträger berichten dem Bundesamt jährlich über ihre geplanten und vollzogenen Massnahmen.

Das Bundesamt informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Vollzug des Lehrstellenbeschlusses II. Es stützt sich dabei auf die Berichte der Kantone, der übrigen Projektträger und auf eigene Recherchen.

Art. 7 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Es erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Berichterstattung und den Zahlungsverkehr.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

27. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin