AS 1999 476
Verordnung
über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten
im Strahlenschutz
(Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung)
vom 15. September 1998
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
gestützt auf Artikel 21 der Strahlenschutzverordnung vom22. Juni 19941 (StSV), verordnen:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Ausbildungen in Strahlenschutz nach den Artikeln 11–13,15, 16 und 18 StSV und die Voraussetzungen für deren Anerkennung.
Sie regelt im Bereich des Strahlenschutzes die erlaubten Tätigkeiten der sachkundigen Personen.
2. Abschnitt: Ausbildung und Fortbildung
Art. 2 Selbstschutz
Die Grundausbildung in Strahlenschutz nach Artikel 10 StSV soll das nötige Wissen zum Selbstschutz beim Umgang mit ionisierender Strahlung vermitteln.
Art. 3 Sachkunde
Von Personen, die ionisierende Strahlen zu medizinischen Zwecken anwenden (Art. 11–15 StSV) oder Strahlenschutzaufgaben gegenüber anderen Personen wahrnehmen (Art. 16 StSV), wird Sachkunde gefordert, die sie befähigen soll, Verantwortung zum Schutz von Drittpersonen zu übernehmen.
Die sachkundige Person muss nachweisen:
vertiefte Kenntnisse über die Grundsätze und Vorschriften des Strahlenschutzes sowie die Gefahren und Risiken ionisierender Strahlung;
strahlenschutzspezifische Kenntnisse über Arbeitstechniken und Arbeitsmethoden.
Art. 4 Sachverstand
Von Personen, die nach Artikel 16 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912 (StSG) und Artikel 18 StSV in einem Betrieb im Auftrag des Bewilligungsinhabers für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften verantwortlich sind, wird zusätzlich zur Sachkunde auch Sachverstand gefordert.
Die sachverständige Person muss vertieftes Wissen über die Strahlenschutzgesetzgebung sowie über die spezifischen Strahlenschutzaufgaben des jeweiligen Tätigkeitsbereiches nachweisen.
Art. 5 Fortbildung
Die zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 136 StSV kann zu den Ausbildungen im Strahlenschutz die nötige Fortbildung verlangen. Sie legt in diesem Falle die Periodizität fest.
Der Inhalt der Fortbildung ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.
3. Abschnitt: Anerkennung von Ausbildungen
Art. 6 Anerkennung
Die Ausbildungen nach den Artikeln 11–13,15, 16 und 18 StSV müssen anerkannt werden.
Nicht anerkannt werden müssen:
Ausbildungen nach Artikel 2 dieser Verordnung;
Ausbildungen für Angehörige von Notfallorganisationen.
Art. 7 Gültigkeitsdauer
Die Anerkennung einer Ausbildung ist höchstens zehn Jahre gültig.
Art. 8 Zuständigkeit
Die Aufsichtsbehörden anerkennen die Strahlenschutzausbildungen wie folgt:
das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Ausbildungen von Personen aus den Bereichen Medizin, Lehre und Forschung;
die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) die Ausbildungen von Personen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut;
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Ausbildungen von Personen aus den Bereichen Industrie und Gewerbe.
Bei Unklarheit über die Zuständigkeit zur Anerkennung sprechen sich BAG, HSK und Suva gegenseitig ab.
Strahlenschutzausbildungen, die vom BAG, von der HSK oder von der Suva angeboten werden, sind jeweils durch eine der anderen Aufsichtsbehörden anerkennen zu lassen.
Im Ausland erworbene Strahlenschutzausbildungen werden nach Artikel 22 StSV von der zuständigen Aufsichtsbehörde anerkannt, wenn die Ausbildung den Anforderungen der StSV entspricht und die notwendigen Kenntnisse in der schweizerischen Strahlenschutzgesetzgebung nachgewiesen werden. Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.
Art. 9 Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen sind wie folgt geregelt:
in Anhang 1: für Personen aus den Bereichen Medizin und medizinischer Lehre und Forschung, mit Ausnahme der medizinischen Laborantinnen und Laboranten;
in Anhang 2: für Personen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut;
in Anhang 3: für Personen aus den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung, für Angehörige der Medizinphysik und der Medizintechnik sowie für medizinische Laborantinnen und Laboranten.
Art. 10 Verfahren
Institutionen, die eine Ausbildung in Strahlenschutz durchführen wollen, reichen ein Gesuch um Anerkennung der Ausbildung bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde verfügt die Anerkennung der Ausbildung und die Gültigkeitsdauer der Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach den Anhängen 1–3 erfüllt sind.
Sie kann Ausbildungen, die nach den Anhängen 1–3 nicht definiert sind, oder Ausbildungen, die an geänderte Ausbildungsbedürfnisse angepasst werden sollen, bis zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung anerkennen.
Art. 11 Ausweis
Die Ausbildungsinstitution stellt über die abgeschlossene, anerkannte Ausbildung einen Ausweis aus, der mindestens enthalten muss:
die Bezeichnung der Ausbildung;
das Datum der bestandenen Prüfung;
die erlaubte Tätigkeit nach Anhang 4.
Die Ausbildungsinstitution ist verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–c während 25 Jahren aufzubewahren.
Bei Berufen, die dem Bundesgesetz vom19. April 19783 über die Berufsbildung (BBG) unterstehen, richtet sich das Ausstellen der Ausweise und ihre Inhalte nach den entsprechenden Ausbildungsvorschriften.
Art. 12 Sonderfälle
Strahlenschutzausbildungen nach Artikel 15 Buchstaben a–d und Artikel 16 StSV gelten als anerkannt, sofern sie inhaltlich jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden zwischen dem BAG und:
dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) betreffend den Ausbildungen nach BBG;
dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) betreffend der Ausbildungen nach den Ausbildungsregeln des SRK.
Das BAG überprüft in Absprache mit der zuständigen kantonalen Instanz bzw. dem SRK periodisch die Qualität der Ausbildung. Es erstattet darüber dem Kanton, dem BBT bzw. dem SRK Bericht.
Im übrigen richten sich diese Ausbildungen und Prüfungen nach den Bestimmungen des BBG bzw. nach den Ausbildungsregeln des SRK.
Art. 13 Entzug und Erlöschen der Anerkennung
Die Anerkennung wird entzogen, wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist und der beanstandete Mangel trotz Mahnung nicht behoben wird.
Die Anerkennung erlischt, wenn:
der Inhaber förmlich darauf verzichtet;
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Art. 14 Beschwerderecht
Gegen Entscheide des BAG und der Suva kann beim EDI Beschwerde geführt werden.
Gegen Entscheide der HSK kann beim UVEK Beschwerde geführt werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz4 und dem Bundesrechtspflegegesetz5.
4. Abschnitt: Erlaubte Tätigkeiten
Art. 15
Die den sachkundigen Personen erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz sind in Anhang 4 geregelt.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 16 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der Ausbildung. Ihre Vertreter können an Ausbildungen und Prüfungen teilnehmen.
Sie kann die Anpassung der Ausbildung an den Stand von Wissenschaft und Technik verlangen.
Sie legt die pro Kurs im Rahmen der schulischen Ausbildung maximal akkumulierbare Strahlendosis fest.
Art. 17 Meldepflicht der Ausbildungsinstitution
Die Ausbildungsinstitution meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde:
den Beginn eines Ausbildungsganges;
die Daten der Abschlussprüfung sowie den Ort der Prüfung;
die Prüfungsergebnisse;
Änderungen der anerkannten Ausbildungsgrundlagen.
6. Abschnitt: Notfallorganisationen
Art. 18
Die Aus- und Fortbildung der Personen nach Artikel 17 Absatz 1 StSV ist in Anhang 5 geregelt.
Sie wird vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport genehmigt. Die Genehmigung umfasst Ziele, Inhalte und Dauer der Ausbildung sowie Kriterien zu allfälligen Prüfungen. Die Kommission für AC-Schutz erlässt diesbezügliche Wegleitungen.
Das Paul Scherrer Institut führt bei Bedarf entsprechende Strahlenschutzkurse durch.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Die nach bisherigem Recht anerkannten Ausbildungen für Berufsgruppen nach
Artikel 15 Buchstaben a–d StSV sowie für Personen nach Artikel 16 StSV dürfen
bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden.
Nach bisherigem Recht erworbene Ausbildungsnachweise im Strahlenschutz behalten ihre Gültigkeit.
Angehörige von Notfallorganisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Ausbildung in Strahlenschutz absolviert haben, sind von einer Ausbildung nach neuem Recht befreit. Vorbehalten bleiben allfällige ergänzende Kurse, die von den verantwortlichen Stellen nach Anhang 5 Tabelle 5A vorgesehen werden können.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
15. September 1998 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger 10108
Anhang 1
(Art. 9 Bst. a sowie 10 Abs. 2 und 3) aus den Bereichen Medizin und medizinischer Lehre und Forschung, mit Ausnahme der medizinischen Laborantinnen und Laboranten 1. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:
der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle 1A, Tabelle 1B bzw. der Tabelle 1C abdeckt und und
das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszulassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss 2. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verantwortliche Person bezeichnet sein.
3. Die folgenden Anforderungen an die Ausbildung bzw. Berufserfahrung der Kursteilnehmer vor Beginn der aufgeführten Ausbildungen sind einzuhalten:
Ausbildungsziel Minimale Voraussetzungen Ärzte: Sachkunde für dosisintensive und interventionelle Anwendungen: eidgenössisches Arztdiplom Sachkunde für therapeutische Anwendungen: eidgenössisches Arztdiplom Sachkunde für diagnostische und therapeutische Anwendung offener Quellen: eidgenössisches Arztdiplom Sachverstand für diagnostische Anwendungen: eidgenössisches Arztdiplom Chiropraktoren: Sachkunde, bzw. Sachverstand für Diplom eines vom Bundesrat anerdiagnostische Anwendungen: kannten Ausbildungsinstitutes gemäss Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflege- Leistungsverordnung vom 29. September 19956 (Artikel 40) Ausbildungsziel Minimale Voraussetzungen Medizinische Praxisassistentinnen und Praxisassistenten: Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Ausbildung als Aufnahmetechniken medizinische Praxisassistentin oder Praxisassistenten sowie 1 Jahr praktische Röntgentätigkeit im Beruf. Nachweis eines Praktikumplatzes für die klinische Ausbildung in der erweiterten konventionellen Aufnahmetechnik. Übriges medizinisches Personal: (Art.15 Bst e StSV) Sachkunde für Aufnahmetechniken Abgeschlossene Berufsausbildung im Thorax und Extremitäten medizinischen Bereich wie z.B. Krankenschwestern, Krankenpfleger, medizinische Laborantinnen und Laboranten. Zahnmedizinische Assistentinnen mit dem Diplom der Schweizerischen Zahnärzte Gesellschaft (SSO-Diplom): Sachkunde für zahnmedizinische Abgeschlossene Ausbildung als Aufnahmetechniken: zahnmedizinische Assistentin (SSO- Diplom). Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Ausbildung nach Aufnahmetechniken: Tabelle 1A. Dentalassistentinnen und Dentalassistenten: Sachkunde für erweiterte konventionelle Abgeschlossene Berufsausbildung als Aufnahmetechniken: Dentalassistentin oder Dentalassistent.
Tabelle 1A
Ärzte 7 Medizinisch-Technische Berufe 1.1 dosisintensive und interventionelle Anwendungen 7.1 Medizinische Praxisassistentinnen 1.2 therapeutische Anwendungen 7.2 Tiermedizinische Praxisassistentinnen 1.3 diagnostische und therapeutische Anwendung offener 7.3 Übriges medizinisches Personal für radioaktiver Quellen Thorax Reihenuntersuchungen
Chiropraktoren 7.4 Übriges medizinisches Personal
Zahnpraktiker 8 Zahnmedizinisch-Technische Berufe
Fachleute für Medizinisch-Technische Radiologie (MTRA) 8.1 Dentalhygienikerinnen 8.2 Dentalassistentinnen 8.3 Zahnmedizinische Assistentinnen (SSO-Diplom) ** = Die Ausbildung erfolgt in der Regel im Rahmen der Facharztausbildung und ist anerkannt für die Sachkunde; vorbehalten bleibt der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» für die Anerkennung des Sachverstandes. ** = In der Ausbildung ist ein praktischer Teil (wie z.B. Einstelltechnik [Patientenlagerung und Geräteeinstellung], Qualitätssicherung, strahlenphysikalisches Praktikum) von mindestens 100 Lektionen enthalten.
Tabelle 1A Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach den Artikeln 11–13 und 15 StSV Berufsgruppen1.1 1.2 1.3 4 5 6 7.1 7.2 7.3 7.4 8.1 8.2 8.3 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil * * 80 200 100 550 160 70 16 120** 120 60 60 der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz Gesetzliche Grundlagen 2 2 2 2 2 3 2 2 1 2 2 2 2 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x x x x x x x x x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x x x x x x x x x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x Bewilligungswesen x x x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen x x x x x x x x x und Merkblätter Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x x x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 2 2 2 2 2 2 1 2 2 2 2 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x x x x x x x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x x x x x x x x x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x x x x x x x x x x Abschirmung und Abschwächung x x x x x x x x x x x x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x x Entstehung von Röntgenstrahlen x x x x x x x x x x x x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 3 3 3 3 2 3 2 2 1 2 2 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x x x x x x x x x x x Strahlenempfindlichkeit von Organen x x x x x x x x x x x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x x x x x x x x x x x x Dosis – Wirkung / Risiko x x x x x x x x x x x x x Strahlenexposition des Menschen x x x x x x x x x x x x x Strahlenmessung 3 3 3 1 2 2 1 1 1 1 1 1 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x x x x x x x x x x x Gerätekunde x x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x x x x x x x x x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x Ermittlung der effektiven Dosis x x x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, x x x x Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.
Praktischer Strahlenschutz 3 3 3 3 2 3 3 3 2 3 3 3 3 Zonen/Arbeitsbereiche x x Arbeitsplanung/Arbeitsmethoden x x Lagerung x x Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x x x Persönliche Schutzausrüstung/Patientenschutz x x x x x x x x x x x x x Persönliche Schutzmassnahmen x x x x x x x x x x x x x Technische Schutzmassnahmen x x x x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x Personendekontamination x x Abfallbehandlung x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x Praxis: Zoneneinrichtung x Arbeit im Arbeitsbereich C x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln x x x x x x x x x x x x x Medizinische Aspekte 3 3 3 3 3 2 Nutzen – Risiko Überlegungen x x x x x Indikationsstellung (Röntgen versus Alternativen) x x x x x Überwachung der Untersuchung x x x x x x Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte x x x x x x x x x x x x x Gebräuchliche Aufnahmetechniken Extremitäten x x x x x x x Aufnahmetechniken Thorax p.a./lat. x x x x x x x x Andere konventionelle Aufnahmetechniken der x x x diagnostischen Radiologie Spezielle diagnostische Untersuchungen und x x Interventionen Therapeutische Röntgenanlagen x x Medizinische Teilchenbeschleuniger, x x Bestrahlungseinheiten Strahlentherapie: Einstellkontrolle mit x x Durchleuchtung Offene Strahlenquellen in der Nuklearmedizin x x Bildgebende Systeme in der Nuklearmedizin x x Alle gebräuchlichen tiermedizinisch-diagnostischen x Aufnahmetechniken Alle gebräuchlichen intraoralen Einstelltechniken x x x x Intraorale Röntgenbilder x x x x Extraorale Technik wie OPT/Fernröntgen x x Grundlagen der Abbildungsgeometrie x x x x x x x x x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x x x x x x x x x x Nachkontrolle einstelltechnischer Daten und x x x x x x x x x x x x Korrektur Bildqualitätsparameter x x x x x x x x x x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x x x x x x x x x Schutz des Patienten x x x x x x x x x x x x Schutz des Personals x x x x x x x x x x x x x Abschätzung von Patientendosen x x x x x x x x x x x x Dunkelkammerarbeiten / Bildverarbeitung 1 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Dunkelkammereinrichtung x x
x x x x x x x x x Bildverarbeitungstechnik x x x x x x x x x x x Archivierung und Lagerung von Filmen x x x x x x x x x x x Filmaufbau und Verpackung / Kassetten x x x x x x x x x x x Grundlagen der Photochemie x x x x x x x x x x x Durchführen von Fehlerdiagnose x x x x x x x x x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x x x x x x x x x Tabelle 1B
Ärzte 2 Tierärzte; tiermedizinische Anwendungen 1.1 diagnostische Anwendungen nach Art. 11 Abs. 2 StSV 3 Zahnärzte; zahnmedizinische Anwendungen 1.2 therapeutische Anwendungen 4 Chiropraktoren 1.3 diagnostische und therapeutische Anwendung offener Quellen 5 Zahnpraktiker 1.4 diagnostische Anwendungen nach Art. 11 Abs 1 Bst a StSV 6 MTRA: im technischen Bereich der diagnostischen Radiologie ** = Zusätzlich zur Sachkunde ist der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» zu erbringen. ** = Die Ausbildung für den Sachverstand im technischen Bereich des Strahlenschutzes ist für die diagnostische Radiologie gültig. Zusätzlich zur Sachkunde ist der Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der «Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen» zu erbringen.
Tabelle 1B Ausbildungsinhalte zur Erlangung des Sachverstandes nach Artikel 18 StSV Berufsgruppen1.1 1.2 1.3 1.4 2 3 4 5 6 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am * * * 40 8 16 * * ** Arbeitsplatz/Praktikumsplatz Gesetzliche Grundlagen 3 3 3 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x Bewilligungswesen x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Rechtstellung x x x x x x x x x Interne Weisungen x x x x x x x x x Strahlenschutz – Information und Fortbildung x x x x x x x x x Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen x x x x x x x x x Vorgehen bei Störfällen x x x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x x x x x x x x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x Abschirmung und Abschwächung x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x Entstehung von Röntgenstrahlen x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x Strahlenempfindlichkeit von Organen x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x Dosis – Wirkung/Risiko x x Strahlenexposition des Menschen x x Strahlenmessung 2 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x Gerätekunde x x Ermittlung der effektiven Dosis x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, x x Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.
Praktischer Strahlenschutz 3 3 3 Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x Persönliche Schutzausrüstung/Patientenschutz x x x Persönliche Schutzmassnahmen x x x Technische Schutzmassnahmen x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln x x x Medizinische Aspekte 3 3 Nutzen – Risiko Überlegungen x x Indikationsstellung (Röntgen versus Alternativen) x x Überwachung der Untersuchung x x Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 Röntgengerätekunde berufsspezifische Aspekte x x x Gebräuchliche Aufnahmetechniken Extremitäten x Aufnahmetechniken Thorax p.a./lat. x Andere konventionelle Aufnahmetechniken der diagnostischen x Radiologie Spezielle diagnostische Untersuchungen und Interventionen x Alle gebräuchlichen tiermedizinisch-diagnostischen Aufnahmetechniken x Alle gebräuchlichen intraoralen Einstelltechniken x Intraorale Röntgenbilder inklusive digitale Techniken x Extraorale Technik wie OPT/Fernröntgen/Schädel halbaxial/Kiefergelenk x Grundlagen der Abbildungsgeometrie x x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x Nachkontrolle einstelltechnischer Daten und Korrekturen x x x Bildqualitätsparameter x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x Schutz des Patienten x x Schutz des Personals x x x Abschätzung von Patientendosen x x Dunkelkammerarbeiten / Bildverarbeitung 3 3 3 Dunkelkammereinrichtung x x x Bildverarbeitungstechnik x x x Archivierung und Lagerung von Filmen x x x Filmaufbau und Verpackung/Kassetten x x x Grundlagen der Photochemie x x x Durchführen von Fehlerdiagnose x x x Qualitätskontrolle, Konstanzprüfung x x x Tabelle 1C
Medizinisch-Technische Berufe 7.1.1 Medizinische Praxisassistentin; Schädel 7.1.2 Medizinische Praxisassistentin; Achsenskelett
Zahnmedizinisch-Technische Berufe 8.2 Dentalassistentin. Extraorale Aufnahmetechniken und OPT 8.3 Zahnmedizinische Assistentin (SSO-Diplom). Extraorale Aufnahmetechniken und OPT In den Lehrinhalten ist derjenige Stoff zu vermitteln, der für das betreffende Gebiet über die Grundausbildung im Strahlenschutz und in der Röntgentechnik hinaus geht.
Tabelle 1C Ausbildungsinhalte für erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken (Sachkunde) Berufsgruppen 7.1.1 7.1.2 8.2 8.3 Empfohlene Gesamtstundenzahl (Lektionen) ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 16 48 80 80 Gesetzliche Grundlagen 2 2 2 Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 2 2 Dosimetrie (Einheiten) x x x x Streustrahlung an grossen Volumen (Spezialgebiet) x Strahlengefährdung / Strahlenbiologie (im Spezialgebiet) 2 2 2 2 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x Strahlenempfindlichkeit von Organen im Spezialgebiet x x x x Einstufen von Patientendosen x x x x Strahlenfrüh-/Strahlenspätschäden x x x x
3 3 3 Praktischer Strahlenschutz Spezielle Aspekte des Patientenschutzes x x x x Praxis: Anwendung von Schutzmitteln (integriert in Aufnahmetechnik) x x x x Berufsgruppen 7.1.1 7.1.2 8.2 8.3 Aufnahmetechnik und Untersuchungen 3 3 3 3 Spezielle Anatomie x x x x Schädel: ap; seitlich; halbaxial x x x Extraorale Techniken: Ortopantomographie (OPT), Fernröntgen x x Achsenskelett: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (ap, seitlich) x Becken ap/Abdomen leer x Hüftgelenk ap x Einstellhilfen/Lagerhilfen x x x x Bildqualitätsparameter und Korrektur; Durchführen von Fehlerdiagnosen x x x x Besprechung von Fallbeispielen aus der Praxis x x Schutz des Patienten x x x x Strahlenphysikalische Messungen am Phantom (Lendenwirbelsäule ap) x Klinische Ausbildung: Anzahl testierter Untersuchungen innerhalb 3 Monaten 20 Klinische Ausbildung: Anzahl testierter Untersuchungen innerhalb 12 Monaten 100 davon mindestens je HWS; BWS; LWS; Becken oder Abdomen; Hüfte 10
Anhang 2
(Art. 9 Bst. b sowie 10 Abs. 2 und 3) aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut 1. Die folgenden Anforderungen an die Berufserfahrung der Kursteilnehmer vor Beginn einer Ausbildung sind einzuhalten:
Ausbildung Minimale Voraussetzungen Strahlenschutzfachkraft7: abgeschlossene Lehre in einem technischen Beruf Strahlenschutztechniker8: abgeschlossene Ausbildung als Strahlenschutzfachkraft mit drei Jahren Praxis Strahlenschutz-Sachverständiger: abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule (HTL) in einem Fach wie Chemie, Physik, Maschinentechnik, Elektrotechnik sowie ein Jahr Berufserfahrung im Strahlenschutz Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen die Teilnahme an Kursen gestatten, obwohl obige Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn eine entsprechende Arbeitserfahrung vorliegt. 2. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:
der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle2 abdeckt und und
das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszulassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss 3. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verantwortliche Person bezeichnet sein.
4. Routineaufgaben im Strahlenschutz können an Strahlenschutzbeauftragte delegiert werden. Deren Ausbildung ist geregelt in Anhang 3, Tabelle 3B (Arbeitsbereich B/C) Für Transporte im HSK-Bereich wird die Ausbildung gemäss Anhang 3, Tabelle 3A (Sachkunde) bzw. Tabelle 3B (Sachverstand) verlangt.
Bisherige Bezeichnung: Strahlenschutz-Kontrolleur.
Bisherige Bezeichnung: Strahlenschutz-Chefkontrolleur.
Tabelle 2 Gültig für die Berufsgruppen
Berufe aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut 9.1 Strahlenschutzfachkraft im HSK-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV) 9.2 Strahlenschutztechniker im HSK-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV) 9.3 Strahlenschutz-Sachverständiger im HSK-Bereich (Sachverstand nach Art. 18 StSV) Tabelle 2 Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach Artikel 16 StSV oder des Sachverstandes nach Artikel 18 StSV für Personen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul Scherrer Institut.
Empfohlene Gesamtstundenzahl ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 550 350 150 Gesetzliche Grundlagen 1 2 3 Atomgesetz, Atomverordnung x x x Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen, Merkblätter und internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 Rechtstellung x Interne Weisungen x Strahlenschutz – Information, Aus- und Fortbildung x Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen x Vorgehen bei Störfällen x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x Wartung x Strahlenwechselwirkungen 1 2 3 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x Grössen, Masseinheiten, Rechnen x x x Produktion von radioaktiven Stoffen x x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 1 2 3 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x Effektive biologische Wirksamkeit (wR) x x x Strahlenempfindlichkeit von Organen (wT) x x x Strahlenfrühschäden/Strahlenspätschäden x x x Dosis – Wirkung/Risiko x x x Strahlenexposition des Menschen x x x Strahlenmessung 2 3 3 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x Gerätekunde x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x Kontaminationsmessung x x x Personendosismessung (externer Bestrahlung) x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x x Ermittlung der effektiven Dosis x x x Umgebungsüberwachung x x x Nuklididentifikation x x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationsbestimmungen, x x x Quellensuche Praktischer Strahlenschutz / Arbeitsschutz 2 3 3 Strahlenquellen x x x Spaltprodukte x x x Aktivierungsprodukte x x x Schutzmassnahmen gegen: äussere Bestrahlung x x x innere Bestrahlung x x x Kontamination x x x Zoneneinteilung x x x Arbeitsplanung; Strahlenschutzplanung: x x x Normalbetrieb x x x Revision x x x Arbeitssicherheit x x x Qualitätssicherung x x x Materialverhalten unter Strahlenbelastung x x x Raum- und Arbeitsplatzüberwachung x x x Radioaktive Abgaben und Abgabelimiten x x x Abfallbehandlung x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x x Dichtigkeitsprüfung geschlossener Quellen x x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x x
Alarmplanung x x x Praxis: Zoneneinrichtung, Schutzmittel x x x Technik 1 2 3 Werkstoffe x x x Brennstoffe x x x Korrosion x x x Chemie, Reinigungssysteme, Ionentauscher x x x Komponenten x x x Systeme x x x Regelung, Betrieb x x x Strahlengefahren: Korrosions-, Spalt-, Aktivierungsprodukte x x x direkter Strahl, Streustrahlung, Aktivierung x x x Anlagekenntnis 1 2 3 Nukleare Anlageteile x x x Nichtnukleare Anlageteile x x x Strahlerzeugung, Strahlführung x x x Betrieb, Störfälle x x x Kritikalität x x x Systemkenntnisse 1 2 3 Containment x x x Abgassystem x x x Abluftsystem; Lüftungsanlagen x x x Abwasseraufbereitung x x x Aufbereitung radioaktiver Abfälle x x x Dekontaminationseinrichtung x x x Beam-catcher x x x Störfälle 1 2 3 Begehbarkeit der Anlage nach Störfällen x x x Verhalten bei Ereignissen x x x Notfallbetrieb x x x Medizinische Massnahmen x x x Sicherungsmassnahmen gegen Sabotage x x x Alarmorganisation x x x Führung von Personal und Arbeitsgruppen x x
Anhang 3
(Art. 9 Bst. c sowie 10 Abs. 2 und 3) in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung für Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker, Medizintechnikerinnen und Medizintechniker sowie medizinischen Laborantinnen und Laboranten. 1. Das Anerkennungsgesuch einer Ausbildungsinstitution muss belegen, dass:
der Unterricht die Ausbildungsinhalte der Tabelle 3A bzw. Tabelle 3B abdeckt und und
das Prüfungsverfahren festgelegt ist und die Bedingungen zur Prüfungszulassung, den Prüfungsablauf und die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss 2. Im Gesuch muss eine für die Ausbildung an der Ausbildungsinstitution verantwortliche Person bezeichnet sein.
3. Die Absolventen einer Ausbildung müssen eine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen die Teilnahme an Ausbildungen gestatten, wenn eine entsprechende Arbeitserfahrung vorliegt.
Tabelle 3A Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildung für Personen aus den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung sowie medizinische Laborantinnen und Laboranten
Laborpersonal 10.1 Laborpersonal inklusive medizinische Laboranten 10.2 Laborleiter, akademisches Laborpersonal, Laborpersonal mit langjähriger Erfahrung
Transport 11.1 Transporteur Die Ziffern1 bis 3 geben den Umfang der Lehrinhalte an. Es bedeuten:
Tabelle 3A Ausbildungsinhalte zur Erlangung der Sachkunde nach Artikel 15 Buchstabe c StSV oder Artikel 16 StSV Empfohlene Gesamtstundenzahl ohne Anteil der Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz 40 24 16 Gesetzliche Grundlagen 1 1 2 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x x Bewilligungswesen x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Merkblätter x x x Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x Strahlenwechselwirkungen 2 2 1 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x Strahlengefährdung / Strahlenbiologie 2 2 1 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x Strahlenfrühschäden/Strahlenspätschäden x x x Strahlenexposition des Menschen x x x Strahlenmessung 2 2 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x Gerätekunde x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw. x x Praktischer Strahlenschutz 2 2 2 Zonen/Arbeitsbereiche x x Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden und Einsatz von Schutzmitteln x x Lagerung x x Sicherheitstechnische Einrichtungen; periodische Kontrollen x x Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x Persönliche Schutzmassnahmen/persönliche Schutzausrüstungen x x x Technische Schutzmassnahmen x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x Personendekontamination x x Abfallbehandlung x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x x Praxis: Arbeit in Arbeitsbereichen B/C x x Tabelle 3B Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildung für Personen aus den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung, für Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker sowie Medizintechnikerinnen und Medizintechniker.
Transport 17 Umgang mit analytischen Röntgenanlagen 11.2 Transport radioaktiver Stoffe 18 Vermittlung von Fremdpersonal
Arbeitsbereich B/C 19 Handel mit radioaktiven Stoffen (inkl. Lager)
Radioimmunoassey-Labor 20 Handel/Installieren und Wartung medizinischer Röntgenanlagen
Leuchtfarbensetzerei 21 Medizinphysik
Mess- und Regeltechnik 22 Medizintechnik
Materialprüfung 23 Einsatz ohne Manipulation von Strahlenquellen geringer Aktivität Tabelle 3B Ausbildungsinhalte zur Erlangung des Sachverstand nach Artikel 18 StSV Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Empfohlene Gesamtstundenzahl ohne Anteil der 30 80 8 24 24 40 16 8 16 40 120 80 8 Ausbildung am Arbeits-/Praktikumsplatz Gesetzliche Grundlagen 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Strahlenschutzgesetz/-verordnung x x x x x x x x x x x x x Technische Verordnungen des Spezialgebietes x x x x x x x Transportvorschriften (SDR/ADR) x x x x x x x Bewilligungswesen x x x x x x x x x x x x x Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen x x x x x x x x x x und Merkblätter Internationale Empfehlungen (ICRP, IAEA) x x x Aufgaben und Pflichten des Sachverständigen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 2 Rechtstellung x x x x x x x x x x x x x Interne Weisungen x x x x x x x x x x x x x Strahlenschutz Information, Aus- und Fortbildung x x x x x x x x x Überwachung beruflich strahlenexponierter x x x x x x x x x x Personen Vorgehen bei Störfällen x x x x x x x x x Aufzeichnung, Buchführung, Meldewesen x x x x x x x x x x x x Wartung, Überprüfung Sicherheitseinrichtungen x x x x x x x x Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Strahlenwechselwirkungen 1 3 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 1 Aufbau der Atome/Nuklidkarte x x x x x x x x x x Radioaktive Zerfälle und Strahlenarten x x x x x x x x x x x Wechselwirkung Strahlung – Materie x x x x x x x x x x x Dosimetrie und Dosisbegriffe x x x x x x x x x x x x x Abschirmung und Abschwächung x x x x x x x x x x x x Strahlengefährdung/Strahlenbiologie 2 3 2 2 2 2 2 2 2 2 3 2 1 Biologische Wirkung ionisierender Strahlung x x x x x x x x x x x x Strahlenfrühschäden/Strahlenspätschäden x x x x x x x x x x x x x Strahlenexposition des Menschen x x x x x x x x x x x x x Strahlenmessung 2 3 2 2 2 2 2 1 1 3 2 1 Grundlagen der Strahlenschutzmesstechnik x x x x x x x x x x x x Gerätekunde x x x x x x x x x x x Dosisleistungs- und Ortsdosismessung x x x x x x x x x x Kontaminationsmessung x x x x x x Personendosismessung (externe Bestrahlung) x x x x x x x x x Inkorporationsmessung und Überwachung x x x x x Nuklididentifikation x x Ermittlung der effektiven Dosis x x Berufsgruppen 11.2 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
Praxis: Handhabung der Geräte: Messtechnik, x x x x x x x x x x x Funktionskontrolle, Fehlermöglichkeiten, Kontaminationen usw.
Praktischer Strahlenschutz 2 3 2 2 2 2 2 1 1 3 3 2 1 Zonen/Arbeitsbereiche x x x x x x x x x x Arbeitsplanung, Arbeitsmethoden Einsatz von x x x x x x x x x x x Schutzmitteln Lagerung x x x x x x x x x Sicherheitstechnische Einrichtungen; periodische x x x x x x x Kontrollen Optimierung und nicht radioaktive Methoden x x x x Persönliche Schutzmassnahmen; persönliche x x x x x x x x Schutzausrüstungen Technische Schutzmassnahmen x x x x x x x x x Dekontamination von Material und Arbeitsplätzen x x x x x Personendekontamination x x x Abfallbehandlung x x x x x x x x Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt x x x x x x Dichtigkeitsprüfung geschlossener Quellen x x x x Alarmplanung, Verhalten bei Störfällen x x x x x x x x x x x Verpackung und Transport radioaktiver Stoffe x x x x x x x x Praxis: Arbeit in Arbeitsbereichen B/C x x x x
Anhang 4
(Art. 11 Abs. 1 Bst. c und 15) Erlaubte Tätigkeit für sachkundige Personen im Strahlenschutz Anerkennung durch HSK Strahlenschutzbeauftragter im Routineaufgaben im Strahlenschutz für HSK-Bereich einen festgelegten, begrenzten Arbeitsbereich Strahlenschutzfachkraft im HSK- Operationeller Strahlenschutz vor Ort Bereich Strahlenschutztechniker im HSK- Planung und Leitung diverser Strahlen- Bereich schutzaufgaben Anerkennung durch BAG Ärzte mit Sachkunde für dosisin- Durchführung dosisintensiver oder intertensive oder interventionelle ventioneller Untersuchungen nach Liste Untersuchungen entsprechend der Weiterbildungskurrikula der entsprechenden Facharzttitel FMH bzw. dem Fähigkeitsausweis FMH Ärzte mit Sachkunde für thera- Bedienen von Anlagen zu therapeutischen peutische Anwendungen Zwecken nach Art.12 StSV Ärzte mit Sachkunde für diagnos- Anwendung von offenen radioaktiven tische und therapeutische Anwen- Quellen nach Art. 13 StSV am Menschen dungen offener Quellen Zahnpraktiker Bedienen von Anlagen zu zahnmedizinisch-diagnostischen Zwecken. Es sind nur Aufnahmen im Bereich des Gesichtsschädels erlaubt Chiropraktoren Bedienen von Anlagen zu chiropraktischen Zwecken Medizinphysiker Strahlenschutzverantwortung im Spital für die Bereiche diagnostische Radiologie, Radioonkologie, Nuklearmedizin und Ria- Labor Fachleute für medizinisch-tech- Selbständiges Bedienen medizinisch-diagnische Radiologie (MTRA) nostischer Röntgenanlagen nach Anweisung eines sachkundigen Arztes. In der diagnostischen Radiologie gilt die MTRA in den Bereichen, die nicht mit ärztlichen Entscheiden im Zusammenhang stehen, nach Art.18 Abs.1 StSV als Sachverständige für den Strahlenschutz.
Durchführung der Konstanzprüfung und der Qualitätssicherung. Bedienung therapeutischer Röntgenanlagen, medizinische Teilchenbeschleuniger und Bestrahlungseinheiten unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Arztes oder Medizinphysikers. Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen im Arbeitsbereich Typ B unter der verantwortlichen Leitung eines Sachverständigen. Medizinische Praxisassistentin Bedienung von Röntgenanlagen für humanmedizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Arztes. Es sind Aufnahmen des Thorax und des Extremitätenskelettes erlaubt. Durchführung der Konstanzprüfung. Tiermedizinische Praxisassistentin Bedienung von Röntgenanlagen für tiermedizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Tierarztes. Übriges medizinisches Personal, welches medizinische Röntgenaufnahmen erstellt
Thorax-Reihenuntersuchungen Bedienen von Thorax-Reihenuntersuchungsanlagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Arztes.
Densitometrie Bedienung von Geräten für knochendensitometrische Bestimmungen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Arztes.
Humanmedizin Bedienung von Röntgenanlagen für humanmedizinische Diagnostik unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Arztes. Es sind Aufnahmen des Thorax und des Extremitätenskelettes erlaubt. Durchführung der Konstanzprüfung. Dentalhygienikerin Bedienung zahnmedizinischer Röntgenanlagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Zahnarztes. Es sind nur Aufnahmen im Bereich des Gesichtsschädels erlaubt. Dentalassistentin Bedienung zahnmedizinischer Röntgenanlagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Zahnarztes. Es sind nur Aufnahmen im Bereich des Gesichtsschädels erlaubt. Zahnmedizinische Assistentin Bedienung zahnmedizinischer Röntgenan- (SSO-Diplom) lagen unter der verantwortlichen Leitung eines sachverständigen Zahnarztes. Es sind nur Aufnahmen im Bereich des Gesichtsschädels erlaubt.
Anerkennung durch BAG oder Suva Transporteur radioaktiver Stoffe Transport radioaktiver Stoffe gemäss ADR Klasse 7 Akademisches Laborpersonal, Berechtigung zur Wahrnehmung von Strah- Laborleiter sowie Laborpersonal lenschutzaufgaben anderen Personen mit langjähriger Erfahrung gegenüber und Anleitung von anderen Personen bei der Handhabung von offenen oder geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen. Ausgenommen sind: – Handhabung von offenen radioaktiven Strahlenquellen, die dem Arbeitsbereich Typ A entsprechen – Anwendungen am Menschen. Medizinische Laborantinnen und Berechtigung zur Wahrnehmung von Strahmedizinische Laboranten oder lenschutzaufgaben anderen Personen Laboranten mit gleichwertiger gegenüber. Handhabung von geschlossenen Ausbildung sowie Laborpersonal Strahlenquellen. Ausgenommen sind: – Handhabung von offenen radioaktiven Strahlenquellen, die dem Arbeitsbereich Typ A entsprechen – Anwendungen am Menschen.
Anhang 5
(Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 3) Ausbildungen für die Angehörigen von Notfallorganisationen 1. Die entsprechende verantwortliche Stelle nach Tabelle 5A führt eine Kontrolle über die erfolgte Ausbildung. Sie kann die Kontrolle an unterstellte Organisationseinheiten delegieren. Die verantwortlichen Stellen nach Tabelle 5A sorgen für die periodische Überprüfung des Ausbildungsstandes. Diese kann im Rahmen von gemeinsamen Übungen mit der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) oder in besonderen Tests und Übungen erfolgen.
Tabelle 5A Verantwortliche Stellen für die im Strahlenschutz auszubildenden Angehörigen von Notfallorganisationen, die Strahlenschutzaufgaben wahrnehmen müssen Einsatzbereiche bzw. Herkunft der Personen mit Verantwortliche Stellen bzw. verantwortliche Strahlenschutzaufgaben Personen Feuerwehr Kantonsexperte Strahlenschutz der Feuerwehr Polizei Kommando des betreffenden Polizeikorps Akutspitäler, sanitätsdienstliche Rettungs- und Krankentransportorganisationen Mess- und Probenahmeorganisation des durch den Kanton bezeichnete Kantons Stelle Zivile Führungsstäbe Stufe Zivilschutzorganisationen der Gemeinden Bundesamt für Zivilschutz betreffend die gesamtschweizerische Ausbildung Stabsorganisationen des BR und der Eidg. Generalsekretär VBS Departemente Mess- und Probenahmeorganisation der Chef NAZ Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität SBB und Konzessionierte Transportunter- Generaldirektion SBB nehmungen Swisscom Generaldirektion Swisscom Postbetriebe Generaldirektion Postbetriebe Zollverwaltung/Grenzwachtkorps Oberzolldirektion Stäbe und Truppen der Armee für Ad-hoc- Kommando Heer Einsätze Übrige verpflichtete Personen (Führungs- Einsetzender Führungsstab funktionen) 2. Die Ausbildung im Bereich Strahlenschutz für Angehörige von Notfallorganisationen ist in der Tabelle 5B geregelt.
Tabelle 5B Personenkategorien und Ausbildungsbereiche zur Erlangung der Sachkunde im Bereich Strahlenschutz in Notfallorganisationen Personenkategorien Ausbildungsbereiche Bereiche Funktionen Feuerwehr AdF der Strahlenwehr Of Strahlenwehr Kantonsexperte Polizei Polizeiinstruktor Sanitätsdienst Kantonsarzt Notarzt Notfallspital (Verantw.) Samariterlehrer Instruktor Rettungs- – Gesetzliche Grundlagen sanitäter inkl. REGA Zivilschutz Dienstchef ACS – Strahlenphysikalische Grundlagen Gruppenchef ACS Zivile Führungsstäbe – Strahlenbiologische Kanton/Bezirk/Region Chef ACSD Grundlagen Kantonschemiker – Strahlenmesstechnik Gde KKW Zonen I DC ACS ZS und II Armee – Praktischer Strahlenschutz AC Lab Ter Rgt Zfhr AC Lab Zug Kata Hi Rgt; Of ACS Of – Aufgaben und Pflichten Kata Hi Rgt; AdA A Fachberater im Strahlenschutz Zoll Strahlenschutzkoordinator Zollkreis GD SBB Krisenstab SBB/KTU Chef Betriebswehr Post Sicherheitsbeauftragter GD Swisscom Sicherheitsbeauftragter GD Stab BR/NAZ alle Kader und FachOf 3. Voraussetzung für den Einsatz von Einsatzkräften der Notfallorganisationen und von verpflichteten Personen nach Artikel 120 StSV, bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität, ist eine Instruktion nach Tabelle 5C. Diese Instruktion erfolgt vor der Ausübung ihrer Aufgaben, in der Regel unmittelbar vor dem Einsatz der Einsatzkräfte bzw. der verpflichteten Personen, und hat vor allem der jeweiligen radiologischen Lage/Gefährdung Rechnung zu tragen.
Tabelle 5C Instruktion im Bereich Strahlenschutz für Einsatzkräfte der Notfallorganisationen Personenkategorien Instruktionsbereiche Bereiche Funktionen Feuerwehr AdF der Ortsfeuerwehr Of der Ortsfeuerwehr Feuerwehrsanitäter Polizei Polizeibeamte Polizeioffizier Verantw. für Atomwarnposten Sanitätsdienst Rettungssanitäter; inkl. – Praktischer REGA Strahlenschutz Spital-Notfallstation Samariter – Radiologische Gefährdung Zivilschutz Zivilschutzangehörige Zivile Führungsstäbe Stabsangehörige – Verhalten im Strahlenfeld Armee AdA für ad hoc Einsätze Spez der AC Lab Züge – Persönliche Schutzmassnahmen Piloten Spürheli und ARM AdA Kata Hi Rgt – Risikoeinschätzung/ Dosiskontrolle Zoll Gesamtes Zollpersonal SBB / KTU Betriebswehr- Organisation – Arbeits- und (Lösch- und Rettungszug) Messmethoden Betriebspersonal für – Dekontamination Ad-hoc-Einsätze Post Betriebspersonal für – Merkblatt für Ad-hoc-Einsätze Strahlenschutz Swisscom Betriebspersonal für Ad-hoc-Einsätze Mess- und Zivile und militärische Probenahmebereich Equipen Stab BR/NAZ Übrige Stabsangehörige Verpflichtete Personen Alle Einsatzkräfte Die Instruktion erfolgt stufengerecht und situationsabhängig durch jene Personen, die in den Notfallorganisationen Strahlenschutzaufgaben wahrzunehmen haben (sachkundige Personen). Sie wird unterstützt durch ein Merkblatt für Strahlenschutz (Selbstschutz), das den Einsatzkräften bzw. den verpflichteten Personen abgegeben wird.
Anhang 6
Aufhebung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Verordnungen und Verfügungen werden aufgehoben: 1. Verfügung des EDI vom 25. Februar 19749 über die Anerkennung der Strahlenschutzkurse Typ A und B für Radiochemie-Laboranten der Schule für Strahlenschutz des Eidgenössischen Institutes für Reaktorforschung in Würenlingen 2. Verordnung des EDI vom15. Juli 197410 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung von diplomierten Zahnarztgehilfinnen, die den Diplomkurs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) mit Erfolg bestanden haben 3. Verordnung des EDI vom18. Dezember 197511 über die Anerkennung der Strahlenschutz-Ausbildung von diplomierten Dentalhygienikerinnen 4. Verordnung des EDI vom 26. Januar 197612 über die Anerkennung der Strahlenschutz-Ausbildung von diplomierten Arztgehilfinnen DVSA 5. Verfügung des EDI vom2. Oktober 197813 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung von medizinisch-technischen Radiologieassistenten (MTRA) 6. Verfügung des EDI vom 10. August 197914 über die Anerkennung des Strahlenschutzkurses über den Umgang mit radioaktiven Stoffen für Strahlenschutzsachverständige 7. Verfügung des EDI vom20. März 198015 über die Anerkennung des Strahlenschutzkurses für Laboranten 8. Verfügung des EDI vom22. September 198016 über die Anerkennung des Kurses für Radiochemie und Strahlenschutz der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) 9. Verfügung des BAG vom 26. Juni 198117 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung für die Bedienung von analytischen Röntgenanlagen 10. Verfügung des BAG vom 26. Juni 198118 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung für die Bedienung von Bodenmesssonden
In der AS nicht veröffentlicht.
AS 1974 1427
AS 1976 12
AS 1976 181 11. Verfügung des EDI vom3. Juli 198119 über die Anerkennung des Strahlenschutzkurses für Strahlenschutzsachverständige des Instituts für angewandte Radiophysik des Kantons Waadt 12. Verfügung des BAG vom14. März 198420 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung für das Bedienungspersonal von Schirmbildgeräten 13. Verfügung des EDI vom3. Februar 1986 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung an den vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Ausbildungsstätten für medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten (MTRA) 14. Verfügung des EDI vom 12. Mai 198721 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung von medizinischen Laborantinnen und Laboranten des Schweizerischen Roten Kreuzes22 15. Verfügung des BAG vom 8. Juli 198823 über die Anerkennung der Strahlenschutzausbildung von diplomierten Tierarztgehilfinnen und Tierarztgehilfen der Gesellschaft Schweizer Tierärzte (GST) 16. Verfügung des BAG vom20. August 199124 über die Anerkennung des Strahlenschutzkurses für in der Medizin tätiges technisches und Servicepersonal des Instituts für angewandte Radiophysik des Kantons Waadt (IRA) 10108
In der AS nicht veröffentlicht Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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