Quelle

AS 1999 60

Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)

Änderung vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 21bis Abs. 1

Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohnes der Lehrlinge. Dieser wird aufgrund des Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik jährlich aktualisiert. Die Zuschläge nach den Artikeln 24bis und 25 IVG sind in diesen Beträgen inbegriffen.

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: . . .

Art. 108 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt sind Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe mit Einschluss der ihnen angeschlossenen gemeinnützigen privaten Organisationen, die sich ganz oder in wesentlichem Umfang der Invalidenhilfe widmen. Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für das Dienstleistungsangebot nach Artikel 109 Absätze1 und 2 sowie nach Artikel 109bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.

Das Bundesamt kann mit Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe für Beiträge nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a-c IVG Leistungsverträge abschliessen. Die Berechnung und Höhe der Beiträge sowie das anwendbare Verfahren richten sich nach den jeweiligen Verträgen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin