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Verordnung über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen

AS 1999 689 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 25. Nov. 1998

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/1999-689/de/verordnung-uber-die-konzessionierung-von-eisenbahninfrastrukturen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (SR 742.142.1)

Grunderlass von: Ordonnance sur l’octroi de concessions pour les infrastructures ferroviaires (SR 742.121)

AS 1999 689

Verordnung
über die Konzessionierung
von Eisenbahninfrastrukturen
(VKE)

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 742.101

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für Eisenbahninfrastrukturen.

Art. 2 Personenbeförderung

Unternehmungen, die auf einer Infrastruktur, auf der kein Netzzugang gewährt werden muss, Reisende regelmässig befördern wollen, wird die Personenbeförderungskonzession im Rahmen der Infrastrukturkonzession erteilt. Der Inhalt eines Gesuchs hat zusätzlich den Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 19982 über die Personenbeförderungskonzession zu entsprechen.

Die Einheitskonzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt (Art. 6 Abs. 3 EBG).

Footnotes

  1. [2] SR 744.11; AS 1999 721

Art. 3 Zuständigkeiten

Der Bundesrat ist nach Artikel 6 Absatz 1 des EBG zuständig für die Erteilung, die Ausdehnung und den Widerruf der Konzessionen unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe b.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist zuständig für:

  1. die Erneuerung, Änderung und Übertragung von Konzessionen;

  2. die Erteilung, Ausdehnung und den Widerruf von Konzessionen für Eisenbahninfrastrukturen, die keine Ortschaften erschliessen (Art.5 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dez. 19953.

Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) führt die Vernehmlassung durch und sorgt für die bundesinterne Koordination.

SR 742.121

Footnotes

  1. [5] SR 744.10
  2. [3] SR 742.101.1

Art. 4 Konzessionsverzeichnis

Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der Konzessionen. Es ist öffentlich.

Das Verzeichnis enthält Namen und Adressen der Konzessionärinnen sowie den Inhalt und die Dauer der Konzessionen

Art. 5 Konzessionsgesuch

Konzessionsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen.

Die Gesuche um Erteilung und Ausdehnung der Konzession haben zu enthalten:

  1. einen Grundlagenbericht mit folgenden Angaben: 1. Namen und Adresse bzw. Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers, 2. Projektbeschreibung, 3. Begründung des Gesuches (Ziel, Zweck, Bedeutung der Bahn, Angaben über das bestehende Angebot, erwartete Nachfrage, Linienwahl, Bahnart, Standort der Stationen usw.), 4. Anschluss an bestehende Eisenbahnen und dessen Finanzierung, 5. Zeitplan der Projektrealisierung, 6. Betriebs- und Unterhaltsorganisation, 7. Koordination mit anderen Verfahren (z.B. Strassenbenützung), 8. Sicherheitskonzept, 9. Berücksichtigung der Anliegen mobilitätsbehinderter Menschen;

  2. folgende technischen Unterlagen : 1. eine topografische Karte im Massstab1:25 000 mit eingetragener Strekkenführung und Standort der Stationen, 2. ein Längenprofil im Massstab1:25 000 mit Stationen und Kilometrierung, 3. Angaben über die Spurweite, die Spurzahl, die Steigungsverhältnisse, den Minimalradius und die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch über das Stromsystem;

  3. Angaben über das Verhältnis des Projekts zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes, den kantonalen Richtplänen und den kommunalen Nutzungs- und Richtplänen und gegebenenfalls zu den regionalen Entwicklungskonzepten;

  4. einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt nach der Verordnung vom 19. Oktober 19884 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1. Stufe);

  5. eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit: 1. Investitionsplan, 2. Finanzierungsplan und Finanzierungsnachweis, 3. Planerfolgsrechnung.

Für Gesuche um Erneuerung, Änderung und Übertragung der Konzession bestimmt das Bundesamt im Einzelfall den Umfang der Gesuchsunterlagen.

Das Bundesamt legt die Zahl der einzureichenden Dossiers fest.

Für Gesuche mit unvollständigen oder mangelhaften Angaben setzt das Bundesamt eine Frist für die Ergänzung der Unterlagen. Wird diese Frist nicht genutzt, tritt das Bundesamt auf das Gesuch nicht ein.

Footnotes

  1. [4] SR 814.011

Art. 6 Vernehmlassung

Die betroffenen Kantone und öffentlichen Transportunternehmungen werden zu den Gesuchen angehört.

Die Kantone machen die Gesuche um Erteilung oder Ausdehnung von Konzessionen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich. Sie setzen das Bundesamt über die eingegangenen Stellungnahmen Dritter in Kenntnis.

Die Vernehmlassungsfrist beträgt bei neu zu erstellenden Strecken drei Monate. In den übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.

Öffentliche Transportunternehmungen im Sinne von Absatz 1 sind die nach Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19935 konzessionierten Transportunternehmungen, die dem EBG unterstellten Eisenbahnunternehmungen und die weiteren nach EBG abgeltungsberechtigten Transportunternehmungen.

Art. 7 Inhalt der Konzession

Die Konzession enthält:

  1. den Namen der Konzessionärin;

  2. den Sitz der Unternehmung;

  3. den Anfangs- und den Endpunkt der Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte;

  4. die Bahnart (Haupt- oder Nebenbahn);

  5. die Spurweite, allenfalls das Zahnradsystem;

  6. die Traktionsart, bei elektrischer Zugförderung auch das Stromsystem;

  7. die Dauer;

  8. allfällige Auflagen und Bedingungen;

  9. bei neu zu erstellenden Strecken die Fristen zur Einreichung der Pläne, zum Baubeginn und zur Vollendung des Baus;

  10. den Umfang der Betriebspflicht.

Art. 8 Statistik

Die Unternehmung ist verpflichtet, für ihre Geschäftstätigkeit im konzessionierten Bereich jährlich statistische Unterlagen nach den Vorschriften des Bundesamtes zu erstellen und diesem vorzulegen.

Produktions- und Leistungsdaten sowie finanzielle Werte können im Rahmen der Statistik über den öffentlichen Verkehr pro Strecke oder Konzession publiziert werden.

Die Unternehmung sorgt dafür, dass die auf die Strecke entfallenden Angaben über Verkehrsleistungen (Personenkilometer bzw. Tonnenkilometer) der Netzbenutzerinnen rechtzeitig und in genügender Qualität zur Verfügung stehen.

Art. 9 Beseitigung der Anlage

Erlischt die Konzession oder wird sie widerrufen, so kann die Unternehmung verpflichtet werden, die Infrastruktur auf eigene Kosten zu entfernen.

Art. 10 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19986.

Footnotes

  1. [6] SR 742.102; AS 1999 ...

Art. 11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom1. Februar 18757 zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen wird aufgehoben.

Die Verordnung vom 23. Dezember 19328 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [7] BS 7 16
  2. [8] SR 742.142.1

Art. 5 und 6

Aufgehoben

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Bestehende Konzessionen bleiben in Kraft. Beantragt die Konzessionsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, werden sie durch Konzessionen nach neuem Recht ersetzt.

Das Verfahren für Konzessionsgesuche, die bei Inkrafttreten hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.