AS 1999 698
Fahrplanverordnung
(FPV)
vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Transportgesetzes vom4. Oktober 19851 (TG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung, zur Veröffentlichung und zur Änderung des Fahrplans der Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs (Unternehmungen).
Sie gilt für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten:
der Transportunternehmungen, die eine Konzession für regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderungen nach dem3. Kapitel der Verordnung vom 25. November 19982 über die Personenbeförderungskonzession haben;
der anderen Transportunternehmungen, die nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 Abgeltungen erhalten;
der Transportunternehmungen, die eine Konzession des Bundes nach der Luftseilbahnkonzessionsverordnung vom 8. November 19784 haben;
jener Transportunternehmungen, die sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.
Art. 2 Inhalt und Geltungsdauer des Fahrplans
Der Fahrplan legt das verbindliche, gesamtschweizerisch abgestimmte Angebot des öffentlichen Verkehrs für eine bestimmte Zeitdauer (Fahrplanperiode) fest.
Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) bestimmt die Fahrplanperiode; dabei berücksichtigt es die für die Schweiz massgebenden internationalen Fahrplanvereinbarungen sowie das Bestellverfahren im regionalen Personenverkehr.
SR 742.151.4
2. Abschnitt: Erstellung des Fahrplans
Art. 3 Ablauf des Fahrplanverfahrens
Das Verfahren zur Festlegung des Fahrplans besteht aus den folgenden Phasen:
Erstellung des Fernverkehrskonzepts;
provisorische Trassenzuteilung nach Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19985 (NZV);
Erstellung des Fahrplan-Entwurfs;
definitive Trassenzuteilung nach NZV;
Erstellung des definitiven Fahrplans.
Das Bundesamt regelt die Einzelheiten und legt die Fristen fest.
Art. 4 Fernverkehrskonzept
Die betroffenen Unternehmungen erstellen als Grundlage für die Angebotsverhandlungen nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19956 (ADFV) und für den Fahrplan-Entwurf ein gegenseitig abgestimmtes Konzept für den Fernverkehr. Sie legen es dem Bundesamt, der Oberzolldirektion und den Kantonen vor.
Das Fernverkehrskonzept umfasst den schweizerischen Fernverkehr sowie den internationalen Verkehr.
Die Oberzolldirektion äussert sich zum grenzüberschreitenden Verkehr.
Das Bundesamt und die Kantone können den Unternehmungen begründete Änderungsbegehren zum Fernverkehrskonzept unterbreiten.
Die Unternehmungen nehmen zu den Änderungsbegehren Stellung. Können diese Änderungsbegehren nicht berücksichtigt werden, so ist dies zu begründen.
Art. 5 Fahrplan-Entwurf
Nach der provisorischen Bestellung des Angebots im Regionalverkehr durch die Kantone nach ADFV und der provisorischen Trassenzuteilung durch die Infrastrukturbetreiberinnen gemäss NZV erstellen die Unternehmungen für die Linien des Fern- und Regionalverkehrs einen Fahrplan-Entwurf.
Art. 6 Definitiver Fahrplan
Nach Abschluss der Vereinbarungen im Regionalverkehr nach ADFV und der definitiven Trassenzuteilung gemäss NZV legen die Unternehmungen den definitiven Fahrplan fest. Dieser ist unter Vorbehalt von Artikel 11 verbindlich.
Art. 7 Anhörung interessierter Kreise
Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Fahrplanverfahrens in geeigneter Weise an. Zu diesem Zweck werden jedem Kanton 20 Exemplare der notwendigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Begehren, die Dritte an die Unternehmung richten, sind an die zuständigen Kantone zur Behandlung weiterzuleiten.
Art. 8 Koordination
Die Unternehmungen koordinieren ihre Fahrpläne fortlaufend untereinander und achten dabei auf die Gewährung der Anschlüsse innerhalb des Fern- und des Regionalverkehrs sowie zwischen Fern- und Regionalverkehr.
Vor der Erstellung des Fahrplan-Entwurfs bereinigen sie ihre Fahrpläne auf Grund der Vorgaben der Besteller sowie der Eingaben des Bundesamtes, der Kantone und der Oberzolldirektion.
Bevor der definitive Fahrplan erstellt wird, stimmen die Unternehmungen die Fahrpläne der Linien des Orts-. und Ausflugsverkehrs auf den Fern- und den Regionalverkehr ab.
3. Abschnitt: Veröffentlichung des Fahrplans
Art. 9 Grundsätze
Die Fahrpläne der Transportunternehmungen werden offiziell publiziert.
Für Linien des Orts- und des Ausflugsverkehrs kann auf die Publikation der Fahrpläne verzichtet werden. Zu veröffentlichen sind aber mindestens die Bezeichnungen der Linien und deren Betriebszeiten.
An jeder Haltestelle sind die Abfahrtszeiten sämtlicher Kurse aller Linien anzugeben, welche die haltestelle bedienen.
Art. 10 Herausgabe der Fahrpläne
Das Bundesamt sorgt für die offizielle Publikation der Fahrpläne. Es kann die Herausgabe einer geeigneten Unternehmung übertragen.
Die Transportunternehmungen dürfen eigene Fahrplanpublikationen herausgeben. Sie sind verpflichtet, ihre Fahrplandaten jedermann zur Verfügung zu stellen.
Soweit Fahrplandaten zu kommerziellen Zwecken genutzt werden, sind mindestens die Selbstkosten für die Beaurbeitung und Weitergabe dieser Daten zu vergüten.
4. Abschnitt: Fahrplanänderungen, Betriebsunterbrechungen
Art. 11 Änderung des Fahrplans während der Geltungsdauer
Der Fahrplan kann geändert werden, wenn:
Umstände eintreten, die bei der Erstellung nicht voraussehbar waren;
der Markt oder internationale Entwicklungen dies erfordern.
Will eine Unternehmung ihren Fahrplan ändern, so muss sie den Entwurf der Änderung mindestens acht Wochen vor deren Inkraftsetzung dem Bundesamt einreichen, die betroffenen Kantone orientieren und, wenn die Änderung den grenzüberschreitenden Verkehr betrifft, der Oberzolldirektion zur Kenntnis bringen. Sie hat die Änderung zu begründen.
Beabsichtigt eine Unternehmung, ihren Fahrplan aus Gründen nach Absatz 1 Buchstabe b zu ändern, so können das Bundesamt und die betroffenen Kantone der Unternehmung innerhalb von 20 Tagen begründete Begehren gegen die Änderung unterbreiten. Die Unternehmungen treten auf die Begehren so weit als möglich ein.
Änderungen, die nach ADFV bestellte Leistungen betreffen oder beeinträchtigen, können nur im Einverständnis mit den Bestellern vorgenommen werden.
Die Unternehmungen müssen Änderungen mindestens zwei Wochen vor der Inkraftsetzung so veröffentlichen, dass ein möglichst grosser Kundenkreis davon in Kenntnis gesetzt wird. Sie berichtigen die an den Haltestellen bekannt gegebenen Fahrpläne rechtzeitig.
Art. 12 Betriebsunterbrechungen
Die Unternehmungen müssen jede Betriebsunterbrechung, die nicht im Fahrplan enthalten ist, dem Bundesamt, den betroffenen Kantonen und den Unternehmungen, die Anschlüsse anbieten, mindestens vier Wochen vorher mitteilen. Sie haben dabei die Ursachen und die voraussichtliche Dauer sowie die allenfalls zur Herstellung provisorischer Verbindungen getroffenen Massnahmen anzugeben.
Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so ist dies unverzüglich den Unternehmungen, die Anschlüsse anbieten, zu melden. Gleichzeitig sind die getroffenen Ersatzmassnahmen anzugeben.
Die Öffentlichkeit ist unverzüglich über Betriebsunterbrechungen und über die Wiederaufnahme des Betriebes zu orientieren.
Die Wiederaufnahme des Betriebes ist dem Bundesamt, den betroffenen Kantonen sowie den Unternehmungen, die Anschlüsse anbieten, mitzuteilen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung und beaufsichtigt Erstellung und Einhaltung des Fahrplans.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Fahrplanverordnung vom 18. Dezember 19957 wird aufgehoben.
AS 1996 267, 1997 2779
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10053 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.