AS 1999 878
Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1
Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat.
Art. 28 Vermögensverwendung bei Auflösung, Umbildung oder Neubildung von Truppenverbänden
Jede aufzulösende Formation scheidet einen Anteil von 25 Prozent des Truppenkassensaldos (Stand1. Januar des Jahres in welchem die letzte Dienstleistung erfolgte) aus. Dieser Anteil kann wie folgt verwendet werden:
Speisung von Truppenkassen neu gebildeter Verbände;
Verteilung an die umgewandelten oder verbleibenden Formationen.
Formationen, die aufgelöst werden, können für die Feierlichkeiten zur Verabschiedung pro Angehöriger der Armee einen Beitrag aus ihren Truppenkassen beanspruchen.
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erlässt im Einvernehmen mit der Untergruppe Logistik die Weisungen und bestimmt insbesondere die Beträge zur Verwendung nach den Absätzen1 und 2.
Mit der Auflösung der Formation fliessen die verbleibenden Beträge in die Bundeskasse.
Die Auflösung der übrigen ständigen Kassen richtet sich nach den für sie geltenden besonderen Statuten und Reglementen (Art. 23 und 25).
Die Vermögen der übrigen ständigen Kassen, deren Statuten oder Reglemente keine Bestimmungen über die Vermögensverwendung enthalten, sowie die Inventargegenstände aufgelöster oder umgebildeter Formationen werden auf die neu gebildeten verteilt. Das Bundesamt für Betriebe des Heeres erarbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommandostellen und den kantonalen Militärbehörden einen Ver- teilplan, reicht diesen über die Untergruppe Logistik dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Genehmigung ein und nimmt die Verteilung vor.
Art. 67 Anforderung
Die Truppenverpflegung ist einfach in ihrer Art, gut im Geschmack, gesund in der Zusammensetzung und genügend in der Menge.
Art. 108 Betriebspersonal
Das Bundesamt für Betriebe des Heeres kann während des Kasernenaufenthaltes von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) für die Betreuung der persönlichen Ausrüstung und der Unterkunft der Offiziere, höheren Unteroffiziere, Unteroffiziere, Offiziersaspiranten, Militärpiloten und -anwärter auf Antrag des Kommandanten Betriebspersonal einsetzen.
Art. 109 Zusätzliches Personal
Steht für die Dienstleistungen nach Artikel 108 kein Betriebspersonal zur Verfügung, oder werden solche Dienstleistungen für die Verlegungsphase von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) benötigt, kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres zusätzliches Personal einstellen.
Der Einsatz von zusätzlichem Personal in der Verlegungsphase erfolgt auf Antrag des Kommandanten.
Art. 112 Abs. 2
Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere, Offiziersaspiranten, höhere Unteroffiziere, Feldweibel- und Fourieranwärter Anrecht auf die Benützung der 1. Klasse; alle übrigen Angehörigen der Armee auf die Benützung der 2. Klasse.
Gliederungstitel vor Art. 139 8. Titel: Einsatz ziviler Fahrzeuge und Baugeräte
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 139 Abs. 1 und 1bis
Nach der Übernahme der zivilen Fahrzeuge und Baugeräte bis zu deren Rückgabe ist der Bund für alle im Dienst entstandenen Schäden und Verluste haftbar, sofern diese nicht auf normale Abnützung oder Fehler und Mängel, die schon vor der Indienstnahme bestanden haben, zurückzuführen sind.
Vorbehalten bleiben anderslautende oder ergänzende vertragliche Vereinbarungen zwischen dem zivilen Halter und dem Bund.
Gliederungstitel vor Art. 143
3. Abschnitt: Dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen
Art. 143 Abs. 1 und 2
In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen bewilligt werden.
Die dienstlich verwendeten zivilen Personenwagen werden vom im Militärdienst stehenden Halter oder von dessen Beauftragtem geführt und verkehren mit kantonalen Kontrollschildern und eigener Haftpflichtversicherung.
Art. 144 Abs. 1
Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen wird für höchstens acht Tage erteilt, wenn nicht der gleiche Zweck mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigneten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Art. 145 Entschädigung
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen fest. Die Entschädigung umfasst alle im Zusammenhang mit der Verwendung der zivilen Personenwagen entstandenen Kosten.
Art. 146 Kaskoversicherung
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport schliesst eine Kaskoversicherung ab; diese deckt die Schäden, welche bei der dienstlichen Verwendung der zivilen Personenwagen (inkl. Einrückungs- und Entlassungsfahrt) entstehen. Der Selbstbehalt des Fahrzeughalters beträgt bei Unfallschäden 100 Franken.
Gliederungstitel vor Artikel 149
3. Abschnitt: Arbeitsaufträge an das zivile Gewerbe
Art. 149 Grundsatz
In besonderen Fällen können Arbeitsaufträge an das zivile Gewerbe bewilligt werden.
Art. 150 Abs. 1 und 3
Die Bewilligung für Arbeitsaufträge wird nur erteilt, wenn keine geeigneten Militärbaugeräte zur Verfügung stehen.
Für die beim Bezug eines Einsatzdispositivs im Aktivdienst notwendigen Baugeräte wird das Recht zur Erteilung von Arbeitsaufträgen bis auf Stufe Einheit übertra- gen, jedoch höchstens für eine Ladeschaufel und einen Grabenbagger pro Einheit und maximal für 14 Tage.
Art. 151 Abs. 1
Die Untergruppe Logistik im Generalstab legt die Entschädigung für die Arbeitsaufträge fest. Die Entschädigung umfasst alle im Zusammenhang mit der Verwendung des Baugerätes entstandenen Kosten.
Art. 168 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 173
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |