Quelle

AS 2000 1044

Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)

Änderung vom 5. April 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom6. Oktober 19971 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. b

In dieser Verordnung bedeuten:

b. Mietleitung: Bereitstellen von Übertragungskapazität im Sinne der ONP- Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen2.

Gliederungstitel vor Art. 2 2. Kapitel: Konzessionierte und meldepflichtige Fernmeldedienste

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Abs. 2

Nach Überprüfung kann die Konzessionsbehörde Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Konzessions- und Meldepflicht befreien.

Art. 3a Anschlussrecht einer Fernmeldeendeinrichtung

Die Fernmeldedienstanbieterin darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 3 der Verordnung vom6. Oktober 19973 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.

Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) kann einer Fernmeldedienstanbieterin die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 3 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass sie ernsthaften Schaden an einem Netz verursacht, funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Das Bundesamt kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.

Im Notfall kann eine Fernmeldedienstanbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Die Fernmeldedienstanbieterin unterrichtet unverzüglich das Bundesamt.

Art. 3b Schnittstellen von Fernmeldenetzen

Die Fernmeldedienstanbieterin hat dem Bundesamt mitzuteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.

Sie ist verpflichtet, genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen zu veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.

Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.

Das Bundesamt regelt die administrativen und technischen Einzelheiten.

Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz

... Sie haben ihre Kapital- und Beteiligungsverhältnisse und auf Verlangen ihre geschäftliche Planung für die gesamte Konzessionsdauer offen zu legen.

Art. 4a Bearbeiten von Personendaten

Das Bundesamt und die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) dürfen Personendaten bearbeiten, um die ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

Das Bundesamt gibt auf Verlangen Auskunft über die Personendaten von Konzessionärinnen und anderen Fernmeldedienstanbieterinnen oder veröffentlicht solche Daten. Die Daten, über die Auskunft gegeben oder die veröffentlicht werden können, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13 FMG bestimmt.

Es kann die Personendaten der Fernmeldedienstanbieterinnen anhand eines Abrufverfahrens zugänglich machen. Die Daten, die anhand eines Abrufverfahrens zu- gänglich gemacht werden können, werden nach den Grundsätzen von Artikel 13 Absatz 2 FMG bestimmt.

Art. 7 erster Satz

Wer eine Konzession erwerben will, muss beim Bundesamt ein Gesuch einreichen. ...

Art. 10 Konzessionserteilung

Findet ein Kriterienwettbewerb statt, so beurteilt die Konzessionsbehörde die Eingaben anhand der in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und gewichteten Entscheidungskriterien.

Findet eine Auktion statt, so erhält die Bewerberin mit dem höchsten Angebot den Zuschlag. Die Konzessionsbehörde kann von den Bewerberinnen die Bereitstellung von Sicherheiten verlangen, um die Zahlung des gebotenen Preises zu gewährleisten. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in einem Mal zu entrichten. Eine teilweise Rückerstattung dieses Betrags bei Einschränkung, Suspension, Widerruf, Entzug oder Verzicht auf die Konzession vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ist nicht möglich.

Die Konzessionsbehörde kann im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens sowie der Auswertung der Angebote unabhängige Fachleute beiziehen. Sie erhebt Verwaltungsgebühren zur Deckung der Kosten des Auswertungsverfahrens.

Art. 13 Abs. 1 erster Satz

Sind die im Anhang zur ONP-Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom5. Juni 19924 umschriebenen Typen von Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so verpflichtet die Konzessionsbehörde Konzessionärinnen von Fernmeldediensten mittels nachträglicher Konzessionsauflage zum Anbieten der entsprechenden Mietleitungen in ihrem Gebiet. ...

Art. 15 Abs. 1 Bst. c, d, f und g, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3

Die Grundversorgung umfasst folgende Dienste (Art. 16 FMG):

  1. Notruf: Leitweglenkung der eingehenden Notrufe an die zuständigen Alarmzentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144, 147) einschliesslich derjeni- gen Daten, die zur Identifikation des Standortes der anrufenden Stelle notwendig sind;

  2. Verzeichnisse: Zugang nach Wahl der Benutzerin und des Benutzers gegen Entgelt zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz in elektronischer Form oder über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen;

  3. Vermittlungsdienst für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte einschliesslich des Notrufes rund um die Uhr zum Tarif der günstigsten Tarifzone;

  4. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte: Zugang zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes für Sehbehinderte.

Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen am Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften betreffend die Übermittlung der zur Bekanntgabe der Gebühren an die Benutzerinnen und Benutzer erforderlichen Informationen (Gebührennachweis) zwischen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung erlassen.

Art. 16 Anschluss

Der Anschluss befindet sich grundsätzlich im Innern des Gebäudes der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Muss er aus technischen Gründen an der Aussenseite des Gebäudes angebracht werden, so hat die Anbieterin des Anschlusses die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit er unbefugten Personen nicht zugänglich ist.

Hausinstallationen sind nicht Teil des Anschlusses.

Art. 18 Abs. 1, 1 bis,2 und 2 bis

Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich der öffentlichen Sprechstellen, gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118 und 144 muss unentgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten) möglich sein. Für die Nummern 143 und 147 kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d erhoben werden.

Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.

Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anrufenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben (Art. 21 Abs. 3 FMG). Auf Gesuch hin kann das Bundesamt weitere ausschliesslich für Notdienste (Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienste) bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.

Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst wird gegen Entgelt erbracht und muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung richtet sich nach den Grundsätzen der Kostenorientierung nach

Artikel 34 . Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die Konzessionsbehörde eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation

verpflichten.

Art. 19a Dienste für Hör- und Sehbehinderte

Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und g erwähnten Dienste müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie den Hör- und Sehbehinderten von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden.

Die Verbindungsgebühren, die Hör- und Sehbehinderten im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, dürfen gegenüber den Tarifen, die bei den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Anwendung gelangen, nicht diskriminierend sein.

Art. 19b Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem oder pornografischem Inhalt

Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung müssen eine unentgeltliche Möglichkeit zur Sperrung abgehender Verbindungen zu Diensten mit erotischem oder pornografischem Inhalt zur Verfügung stellen.

Art. 22

Art. 23 Abs. 1, 3 und 4

Ab dem1. Mai 2000 gelten folgende Preisobergrenzen (einschliesslich Mehrwertsteuer):

  1. Anschluss (Art. 15 Abs. 1 Bst. a): 25.25 Franken pro Monat;

  2. Verbindungen innerhalb des Bereichs derselben Fernkennzahl gemäss Nummerierungsplan E.164/19985 (Lokalbereich): 10 Rappen für die folgenden vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte:

1. Montag bis Freitag zwischen8 und 17 Uhr (Normaltarif): 90 Sekunden, 2. Montag bis Freitag zwischen6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr sowie Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage zwischen6 und 22 Uhr (Niedertarif): 180 Sekunden, 3. Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 360 Sekunden;

  1. Verbindungen zu anderen Fernkennzahl gemäss Nummerierungsplan E.164/19986 (Nationalbereich): 10 Rappen für die folgenden vollen oder angebrochenen Zeitabschnitte: 1. Montag bis Freitag zwischen8 und 17 Uhr (Normaltarif): 24 Sekunden, 2. Montag bis Freitag zwischen6 und 8 Uhr, zwischen 17 und 22 Uhr sowie Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage zwischen6 und 22 Uhr (Niedertarif): 48 Sekunden, 3. Montag bis Sonntag zwischen 22 und 6 Uhr (Nachttarif): 96 Sekunden;

  2. Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 50 Rappen.

Die Preise für die Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen aus müssen dieselben sein wie für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst.

Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem Bundesamt alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 24

Art. 26 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen

Die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Konzessionärin unter Angabe der Gründe schriftlich an. Diese hat sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten sowie zur Kostentragung zu äussern. Sofern keine Einigung betreffend die Verlegung und deren Einzelheiten zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Konzessionärin.

Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Konzessionärin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch haben sich jedoch angemessen daran zu beteiligen, sofern:

  1. die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht;

  2. sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenutzen;

  1. die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird;

  2. die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung.

Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.

Art. 32 Abs. 2

Das Bundesamt kann technische Vorschriften betreffend die Identifikation der Anrufenden und der Angerufenen erlassen.

Art. 35 Sachüberschrift Interkonnektionsschnittstellen

Art. 37

Wer einen Dienst der Grundversorgung nach Artikel 16 FMG anbietet, hat die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherzustellen (Art. 11 Abs. 2 FMG). Die Anbieterin hat dabei direkt oder indirekt Interkonnektion zu gewähren. Es sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

  1. Basisangebot (Art. 32, mit Ausnahme von Bst. b);

  2. Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen;

  3. Schnittstellen (Art. 35).

Art. 40 Notifikation der Verhandlungsaufnahme

Die um Interkonnektion nachsuchende Anbieterin kann dem Bundesamt zu Beweiszwecken die Aufnahme von Interkonnektionsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.

Art. 43 Abs. 1 Bst. c bis

Der Antrag auf Erlass einer Verfügung zur Gewährung von Interkonnektion (Art. 11 Abs. 3 FMG) muss enthalten:

cbis. bei Gesuchen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG das vom Bundesamt bereitgestellte Formular zur Frage der Marktbeherrschung der verpflichteten Anbieterin;

Art. 46 Schlichtungsverfahren

Das Bundesamt führt im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung durch.

Art. 49

Art. 50 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 bis

Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen, ihnen folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet werden:

a. die vollständigen Adressierungselemente der angerufenen Anschlüsse oder die Rufnummern der anrufenden Anschlüsse ohne die letzten vier Ziffern;

Wenn missbräuchliche Anrufe von Anschlüssen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer anderen Fernmeldedienstanbieterin aus erfolgen, muss diese der Fernmeldedienstanbieterin der gesuchstellenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer die in Absatz 3 erwähnten Daten mitteilen.

Art. 51 Abs. 1 und 4

Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.

In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach Artikel 18 Absatz 2 gewährleistet werden muss sovie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf keiner anderen Teilnehmerin und keinem anderen Teilnehmer die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrükkung nach Absatz 1 gewählt haben, gewährt werden.

Art. 55 Abs. 1

Die in einem Verzeichnis aufgeführten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

Gliederungstitel vor Art. 62a 6a. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik

Art. 62a Befugnisse des Bundesamtes

Das Bundesamt erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.

Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.

In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 19937 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

Art. 62b Durch das Bundesamt erhobene Daten

Das Bundesamt erhebt bei den Fernmeldedienstanbieterinnen die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.

Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und die Dienste der Fernmeldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über:

  1. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);

  2. die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin);

  3. die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl Abonnenten, Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dritten anhand von nicht geografischen Dienstenummern angebotene Dienste, Art und Umfang der an Dritte vermieteten Infrastruktur).

Eserhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Finanzdaten bezüglich der Fernmeldedienstanbieterinnen Daten, insbesondere über:

  1. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);

  2. den Betriebsertrag pro Dienstart;

  3. den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschreibungen;

  4. die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis, Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis;

  5. die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen, wie Investitionen in betriebliche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart und Investitionen in immaterielle Anlagen sowie in Finanzanlagen;

  6. den Personalbestand.

Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig verteilter Fragebögen.

Art. 62c Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen

Die Fernmeldedienstanbieterinnen stellen dem Bundesamt die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.

Sie müssen insbesondere die Fragebögen des Bundesamtes vollständig, wahrheitsgetreu und termingemäss ausfüllen.

Art. 62d Verwendung der Daten

Die zu Statistikzwecken erhobenen oder mitgeteilten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, es sei denn, ein Bundesgesetz sehe dies ausdrücklich vor, die betroffene Person habe ihre schriftliche Einwilligung gegeben oder es gehe um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung.

Die erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:

  1. sie anonymisiert werden, falls der Bearbeitungszweck dies zulässt;

  2. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das Bundesamt zurückzugeben oder zu vernichten;

  3. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;

  4. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und

  5. der Zurverfügungstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 62e Massnahmen innerhalb des Bundesamtes

Das Bundesamt trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, welche keine Verwaltungs- oder Kontrollfunktion ausübt.

Art. 62f Amtsgeheimnis

Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.

Art. 62g Verbreitung der statistischen Ergebnisse

Das Bundesamt publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Interesse sind, oder macht sie anhand eines Abrufverfahrens zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht anhand eines Abrufverfahrens zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Die Ergebnisse nach Absatz 1 müssen eine Form aufweisen, welche keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.

Die Verwendung oder die Reproduktion von statistischen Ergebnissen nach Absatz

ist unter Quellenangabe gestattet. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 62h Datenschutzgesetzgebung

Die Bearbeitung der erhobenen Daten und sämtliche statistischen Arbeiten unterliegen zudem der Datenschutzgesetzgebung des Bundes.

Art. 64 Sektormitgliedschaft ITU

Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als «Recognized Operating Agencies» im Sinne der Internationalen Fernmeldeunion (Art. 19 ITU-Konven-

Andere Fernmeldedienstanbieterinnen sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom Bundesamt als «Members of the Sectors» (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.

Art. 70a Standortidentifikation der Notrufe

Bis zum 30. Juni 2000 teilen die Fernmeldedienstanbieterinnen dem Bundesamt mit, für welche Nummern ausserhalb der in Artikel 18 Absatz 2 aufgeführten Kurznummern sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung die Standortidentifikation garantieren.

Das Bundesamt bestätigt den betreffenden Notdiensten die Gewährleistung der Standortidentifikation oder widerruft diese.

Art. 70b Schnittstellen von Fernmeldenetzen

Fernmeldedienstanbieterinnen, deren Dienste zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von

Artikel 3b bereits öffentlich verfügbar sind, haben der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht nach Artikel 3b Absätze1 und 2 bis zum 31. Juli 2000 nachzukommen.

II

Diese Änderung tritt am1. Mai 2000 in Kraft.

5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10858 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz