AS 2000 1097
Verordnung
über Gebühren im Fernmeldebereich
(GFV)
Änderung vom 5. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 und 3
Soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, beginnt die Gebührenpflicht:
Aufgehoben 2 Bei einer Konzession, die auf weniger als einen Monat befristet ist, werden geschuldet:
ein Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens zehn Tage;
zwei Drittel der monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf höchstens 20 Tage;
die monatlichen Gebühren bei einer Befristung auf mehr als 20 Tage.
Die Gebührenpflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Konzession erlischt.
Art. 19 Sachüberschrift Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen
Art. 21
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2000 in Kraft.
5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10862 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz