AS 2000 1151
Verordnung des EDI
über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie
und Klimatologie
(MetGebV)
vom 23. Februar 2000
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 23. Februar 20001 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1
Diese Verordnung regelt im Bereich Meteorologie und Klimatologie die Gebührenansätze für Dienstleistungen des Grundangebotes.
2. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen
Art. 2 Gebühren für meteorologische Daten
Die Gebühren für meteorologische Daten (P) werden wie folgt berechnet:
Schweizerische Messdaten, 10-Minuten-Werte 1 Wert 0.0003 Schweizerische Messdaten, Stunden-Werte 1 Wert 0.0009 Schweizerische Messdaten, Tages-Werte 1 Wert 0.012 Schweizerische Messdaten, Monats-Werte 1 Wert 0.18 SYNOP 1 Meldung 0.05 KLIMA 1 Meldung 0.05 METAR 1 Meldung 0.03 SR 172.044.29
Art. 3 Gebühren für aufbereitete meteorologische Informationen
Die Gebühren für aufbereitete meteorologische Informationen (P) werden wie folgt berechnet:
Radar-Informationen Einzelstation 1 Bild (Radareinheit) 0.20 Radar-Informationen Composit von drei 1 Bild (Radareinheit) 0.35 Stationen Resultate des hochauflösenden Schweizer 1 Produkteeinheit 0.85 Modells Vorhersage eines Wetterelementes 1 Prognoseelement 0.45 (in Zahlenform aus Prognosematrix) Monatstabelle einer Station 1 Tabelle 40.—
Art. 4 Gebühren für meteorologische Erzeugnisse
Die Gebühren für meteorologische Erzeugnisse werden wie folgt berechnet:
Allgemeiner Wetterbericht 1 Ausgabe 60.– Warnungen vor gefährlichen Wettererschei- 1 Monat kostenlos nungen 1 Region Flugwetterprognosen* 1 Ausgabe 60.– GAFOR* (General Aviation Forecast) Alle Ausgaben 30.– TAF* (Terminal Airport Forecast) für Alle Ausgaben 30.– Schweizer Flughäfen 1 Flughafen Annalen 1 Ausgabe 70.– Alle übrigen Erzeugnisse nach Zeitaufwand (Art. 5) * für den Privatbezug
Art. 5 Gebührenansatz für Personaleinsatz nach Aufwand
Die Gebühren für den Personaleinsatz nach Aufwand errechnen sich nach folgenden Ansätzen:
Besoldungsklasse (Stand 1999) Stundenansatz in Franken
und höher 170.– 18–23 135.– 13–17 115.– 8–12 100.– 5– 7 85.– 1– 4 75.–
Art. 6 Gewährung von Mengenrabatten
Für alle in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Daten und aufbereiteten Informationen werden Mengenrabatte gewährt.
Der Rabatt für Daten errechnet sich nach folgendem Schema:
Anzahl bezogene Einheiten pro Jahr und Typ Gebühr nach Gewährung des Rabattes
– 10 000 NxP
001– 100 000 (10 000+0.75[N-10 000]) x P 100 001–1 000 000 (77 500+0.5[N-100 000]) x P
000 001 und mehr (527 500+0.35[N-1 000 000]) x P
Der Rabatt für aufbereitete Informationen errechnet sich nach folgendem Schema:
Anzahl bezogene Einheiten pro Jahr und Typ Gebühr nach Gewährung des Rabattes
– 2 000 NxP
001– 20 000 (2 000+0.6[N-2 000]) x P
001–200 000 (12 800+0.4[N-20 000]) x P 200 001 und mehr (84 800+0.2[N-200 000]) x P N = Anzahl bezogene Einheiten pro Jahr P = Gebühr vor Gewährung des Rabattes
Art. 7 Zuschläge für dringliche Erledigung
Für dringliche Erledigung errechnen sich die Zuschläge wie folgt:
Beschreibung Zuschlag Zuschlag auf Gebühren für Dienstleistungen gemäss Artikel 2–4 bis 50% (nach Abzug allfälliger Mengenrabatte gemäss Art. 6) Mindestzuschlag (pauschal) 30.–
3. Abschnitt: Gebühren bei gewerblicher Nutzung
Art. 8 Zuschläge
Anbieter von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen (Serviceprovider) bezahlen auf den nach den Artikeln 2–7 festgesetzten Gebühren einen Zuschlag von 200 Prozent.
Für die Nutzung der Dienstleistungen nach den Artikeln 2–4 zur frei zugänglichen Weiterverbreitung an unbekannte Kunden (Broadcaster/Publisher) können in Uebereinstimmung mit internationalen Richtlinien ermässigte Zuschläge erhoben werden.
Für die Verbreitung im Internet beträgt der Zuschlag pro 10 000 Abrufe 4 Prozent.
Art. 9 Gewährung von speziellen Rabatten an kleine Dienstleistungsanbieter gemäss Artikel 8 Absatz 1
Der Rabatt für die umsatzabhängige Festsetzung der Gebühren für alle nach den Artikeln 2 und 3 bezogenen Daten und aufbereiteten Informationen errechnet sich nach folgendem Schema:
X = Gesamtgebühr für Daten und aufbereitete Gebühr nach Gewährung des Informationen pro Jahr gemäss Artikel 2–8 Rabattes U = Gesamtumsatz des kleinen Dienstleistungsanbieters aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen
4. Abschnitt: Auslagen
Art. 10
Für einzelne Auslagen gelten folgende Ansätze:
Fax-Übermittlung Inland 1 Seite A4 Text 0.20 Fax-Übermittlung Inland 1 Seite A4 Grafik 0.80 FTP/E-Mail Einzelvermittlung 1 Meldung 0.20 FTP/E-Mail Dauervermittlung (mehrmals täglich)1 Meldung 0.02 Fotokopie 1 Kopie A4 0.50 Fotokopie 1 Kopie A31.00 Computer Ausdruck 1 Ausdruck A4 0.50 Computer Ausdruck 1 Ausdruck A31.00 Computer Ausdruck 1 Ausdruck 10.00 (anderes Format) Computerdiskette 1 Stück 2.50 CD-Rom 1 Stück 10.00
5. Abschnitt: Gebührenermässigungen und -erlass
Art. 11 Verwendung für Lehre und Forschung
Für die ausschliessliche Verwendung der in den Artikeln 2–4 definierten Dienstleistungen für Lehre und Forschung werden die Gebühren erlassen.
In Rechnung gestellt werden der Bearbeitungsaufwand gemäss Artikel 5 und Auslagen gemäss Artikel 10, sofern der Gesamtbetrag 100 Franken überschreitet.
Art. 12 Verwendung durch Einsatzorganisationen zum Schutze der Bevölkerung
Die Beratung in Krisensituationen für kantonale und kommunale Einsatzorganisationen zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse ist kostenlos.
Privatrechtlich organisierte Einsatzorganisationen, die zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse tätig sind, können gleich behandelt werden.
In beiden Fällen werden der Bearbeitungsaufwand gemäss Artikel 5 und Auslagen gemäss Artikel 10 in Rechnung gestellt.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2000 in Kraft.
23. Februar 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: 10914 Ruth Dreifuss Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.