Quelle

AS 2000 1199

Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)

Änderung vom 2. Februar 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2

Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.

Art. 27bis Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.

Ist anzunehmen, dass Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.

Art. 100 Abs. 1 Bst. a

Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten

a. Werkstätten, die dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig sind. Sie müssen hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und ihnen eine sinnvolle Tätigkeit ermöglichen. Ausnahmsweise können Werkstätten, die nicht dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr Beschäftigungskonzept im besonderen Masse auch auf Invalide ausgerichtet ist;

Art. 108 Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenhilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen.

Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens drei Jahre über die anrechenbaren Leistungen ab. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, erlässt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.

Art. 108bis Anrechenbare Leistungen

Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:

  1. Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen;

  2. Kurse für Invalide oder deren Angehörige;

  3. Kurse zur Fortbildung des Fach- und Sekretariatspersonals von Organisationen der privaten Invalidenhilfe;

  4. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.

Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

Art. 108ter Voraussetzungen

Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Artikel 108bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.

Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.

Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge

Das Departement legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge fest.

Art. 109 Transportkostenbeiträge und Beiträge an das Begleitete Wohnen

Für den Transport von Personen, die wegen schwerer Behinderung nicht in der Lage sind, öffentliche Transportmittel zu benützen, können Beiträge an lokal, regional, kantonal, sprachregional oder gesamtschweizerisch tätige Organisationen ausgerichtet werden. Die Beiträge werden nur zur Förderung des Kontaktes dieser Personen mit der Umwelt ausgerichtet.

Für die Betreuung von Invaliden im Rahmen des Begleiteten Wohnens können Beiträge an die Personalkosten von lokal, regional, kantonal, sprachregional oder gesamtschweizerisch tätigen Organisationen ausgerichtet werden. Anrechenbar sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche.

Das Departement legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge fest. Diese betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten.

Die Beiträge werden ausschliesslich an in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.

Die Artikel 108ter und 110 Absätze1, 2 und 5 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 110 Verfahren

Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem Bundesamt ein Gesuch einzureichen. Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.

Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Die Frist kann auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ohne triftigen Grund entfällt der Anspruch auf einen Beitrag.

Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich in zwei Raten.

Ein höherer Beitrag infolge über den Vertrag hinausgehender, erweiterter Leistungen ist während der Vertragsdauer nur in Ausnahmefällen möglich und setzt eine entsprechende Änderung des Leistungsvertrages voraus.

Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.

Gliederungstitel vor Art. 114 Aufgehoben

Art. 114 Abs. 1, 2 und 6

Ausbildungsstätten für Fachpersonal, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem Bundesamt bei der erstmaligen Geltendmachung von Beiträgen ein Gesuch um Anerkennung ihrer Beitragsberechtigung einzureichen. Im Gesuch sind insbesondere Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.

Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, so werden die Beiträge nach

Artikel 113 auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung ausgerichtet.

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmungen

Der Beitrag nach Artikel 108quater an eine Vertragspartei entspricht für die Jahre 2001 bis 2003 höchstens dem für das Rechnungsjahr 1998 ausbezahlten Beitrag zuzüglich dem jährlich aufgerechneten Preisindex gemäss Schätzung der Bundesverwaltung. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist.

Das Bundesamt kann einen Zuschlag für die Anstellung von Invaliden in den Organisationen gewähren. Das Departement legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags und dessen Höhe fest. Für die Jahre 2001 bis 2003 steht ein jährlicher Zuschlag von höchstens 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an die Leistungen nach Artikel 108bis ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.

Das Bundesamt kann einen weiteren Zuschlag für nach Artikel 108bis anrechenbare neue oder erweiterte Leistungen gewähren. Für das Jahr 2001 stehen hierzu höchstens 3 Prozent, für die Jahre 2002 und 2003 höchstens 1 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an die Leistungen nach Artikel 108bis ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.

Für neue oder erweiterte Leistungen nach Artikel 109 stehen für das Jahr 2001 höchstens 3 Prozent, für die Jahre 2002 und 2003 höchstens 1 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an diese Leistungen ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

2. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10816 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz