AS 2000 1203
Münzverordnung
(MünzV)
vom 12. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 1 über die Währung und die Zahlungsmittel, sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:
Art. 1 Amtliche Bezeichnungen und Abkürzungen
Die amtlichen Bezeichnungen für die schweizerische Währungseinheit und deren Abkürzungen lauten:
deutsch: Franken (Fr.) und Rappen (Rp.);
französisch: franc (fr.) und centime (c.);
italienisch: franco (fr.) und centesimo (ct.);
rätoromanisch: franc (fr.) und rap (rp.);
international gültige Abkürzung für Schweizer Franken nach ISO-Norm Nr. 4217: CHF.
SR 941.101
Art. 2 Nennwerte und Eigenschaften der Umlaufmünzen
Die Umlaufmünzen haben die folgenden Nennwerte und Eigenschaften:
Nennwert Durchmesser Gewicht Rand Legierung Millimeter Gramm Merkmal
Fr. 31 13,2 Schrift Kupfernickel
Fr. 27 8,8 gerippt Kupfernickel
Fr. 23 4,4 gerippt Kupfernickel ½ Fr. 18 2,2 gerippt Kupfernickel
Rp. 21 4 glatt Kupfernickel
Rp. 19 3 glatt Kupfernickel
Rp. 21 4 glatt Reinnickel
Rp. 19 3 glatt Reinnickel
Rp. 17 1,8 glatt Aluminiumbronze
Rp. 16 1,5 glatt Bronze
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt die genaue Zusammensetzung der Legierungen der Münzen sowie die Fehlergrenzen der Legierungen und Münzabmessungen. Das Eidgenössische Zentralamt für Edelmetallkontrolle prüft die neu geprägten Münzen auf ihre vorgeschriebene Beschaffenheit.
Art. 3 Ausserkurssetzung
Die vom Bund ausgegebenen Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen gelten bis zu ihrer Ausserkurssetzung als gesetzliche Zahlungsmittel.
Über die Ausserkurssetzung von Münzen werden besondere Bestimmungen erlassen. Das EFD legt den Tarif für die Rücknahme von ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der Umtauschfrist fest.
Art. 4 Prägeprogramme
Die Prägeprogramme für die Umlaufmünzen werden vom EFD im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank festgesetzt.
Art. 5 Münzversorgung
Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für die Münzversorgung. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen unterstützen die Schweizerische Nationalbank bei der Inverkehrsetzung von Umlaufmünzen sowie der Rücknahme von Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen.
Abgabe und Rücknahme von Münzen durch die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen erfolgen grundsätzlich zum Nennwert. Für Umlaufmünzen, die vom Bezüger nicht im Zahlungsverkehr verwendet werden und deren Herstellungskosten den Nennwert übersteigen, legt das EFD einen kostendeckenden Preis fest.
Die Kassen der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen wechseln Münzen im Rahmen des jeweiligen Kassenbestandes.
Für Grossbezüger und Grosseinlieferer von Münzen können besondere Regelungen getroffen werden.
Art. 6 Rückzug aus dem Verkehr
Die Schweizerische Nationalbank entzieht dem Verkehr die unansehnlichen, beschädigten und ausser Kurs gesetzten Münzen.
Für unansehnliche Münzen ist der Nennwert zu vergüten; für beschädigte Münzen kann ein Abzug gemacht werden.
Art. 7 Gefälschte Münzen
Die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Polizeistellen haben gefälschte, verfälschte und verdächtige Münzen, die bei ihnen eingehen oder vorgewiesen werden, unverändert dem Bundesamt für Polizei einzusenden, unter Angabe des Namens und der Adresse des Einreichers und allfälliger Wahrnehmungen (Verdachtsmomente).
Das Bundesamt für Polizei prüft, ob der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Münzen vorliegt. Im Übrigen verfährt das Bundesamt für Polizei nach den Vorschriften der Bundesstrafrechtspflege.
Die eidgenössische Münzstätte überprüft die verdächtigen Münzen auf ihre Echtheit und erstellt technische Beschreibungen. Falsche und verfälschte Münzen werden von ihr unbrauchbar gemacht. Die eidgenössische Münzstätte vollzieht Entscheide der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden über die Vernichtung von Falsifikaten.
Erweisen sich verdächtige Münzen als echt, so vergütet die Schweizerische Nationalbank ihren Nennwert.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Münzverordnung vom 19. November 19973;
der Bundesratsbeschluss vom1. April 19714 über die Ausserkurssetzung der Silbermünzen;
die Verordnung vom2. Juli 19805 über die Auswechslung der Fünfrappenstücke.
AS 1997 2757, 1999 704
AS 1971 366 1293
AS 1980 895, 1981 498
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2000 in Kraft.
12. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10938 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz