AS 2000 1369
Verordnung
über das Informationssystem
der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes
(JANUS-Verordnung)
vom 17. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des gemeinsamen Informationssystems der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS).
Art. 2 Zweck des Informationssystems
Das JANUS unterstützt:
die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (Zentralstellen);
die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren im sachlichen Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen;
die Zusammenarbeit der Zentralstellen mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind;
die Zusammenarbeit der Zentralstellen mit Behörden ausländischer Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität;
die Verwaltung der Dokumente und Dossiers der Zentralstellen.
SR 360.2
Art. 3 Anwendungsbereiche
Im JANUS werden Daten gespeichert, die zur Erfüllung der Aufgaben von Artikel 2 ZentG notwendig sind und die folgenden Zuständigkeitsbereiche der Zentralstellen betreffen:
die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels nach Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom3. Oktober 19512 sowie nach den Artikeln9 und 10 ZentG;
die Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach den Artikel 7 und 8 ZentG;
die Bekämpfung der Falschmünzerei nach dem Internationalen Abkommen vom20. April 19293 zur Bekämpfung der Falschmünzerei;
die Bekämpfung des Menschenhandels nach dem Internationalen Übereinkommen vom18. Mai 19044 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben, dem Internationalen Übereinkommen vom4. Mai 19105 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, dem Internationalen Übereinkommen vom 30. September 19216 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und dem Internationalen Abkommen vom11. Oktober 19337 über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen;
die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach dem Internationalen Übereinkommen vom4. Mai 19108 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und dem Internationalen Übereinkommen vom 12. September 19239 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
Art. 4 Struktur des JANUS
Das JANUS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:
«Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Daten und Informationen über Personen und die sie betreffenden Vorgänge registriert, die aus Vorermittlungen, gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder allgemein zugänglichen Quellen gewonnen wurden;
«Journal» (JO); darin werden Informationen aus Vorermittlungen, aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder aus allgemein zugänglichen Quellen fallbezogen registriert (insbesondere Überwachungen des Fernmeldeverkehrs, Observationen, Ermittlungsjournale);
«Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT); darin werden Informationen registriert, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind;
«Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden weitere nützliche und zur Aufgabenerfüllung notwendige Informationen registriert wie Angaben aus Telefonverzeichnissen, Zeitungsausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen von Ämtern oder Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen;
«Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden» (TL);
«Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und internationale Lage registriert;
«Analysen» (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseaufträgen registriert;
«Blüte» (BL); darin werden sämtliche Falschgeldtypen und Fälschungstechniken registriert.
Art. 5 Struktur der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal»
Das Subsystem «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst:
Stammdaten über die Identität von Personen;
Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte, die nach kriminologischen Deliktskategorien unterschieden werden;
Subfelder, mit denen unter anderem im Text eines Vorgangs Vergleichselemente, insbesondere in Zusammenhang mit Drittpersonen, markiert und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchgeführt werden können. Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 1 10 aufgeführt.
Das Subsystem «Journal» umfasst:
Kopf: Daten über die Journale, welche jeweils fallbezogen geführt werden;
Details: Daten über jeden einzelnen Vorfall.
Die Stammdaten und die dazugehörigen Vorgänge oder der Datenkopf und die dazugehörigen Details bilden zusammen einen Datenblock.
In den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten, welche im Rahmen einer Vorermittlung, eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Eröffnung durch die Untersuchungsbehörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben worden sind, in drei entsprechend gekenntzeichnet Kategorien unterteilt.
Der Text der Anhänge1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröfffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.
Art. 6 Bearbeitete Daten
Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im JANUS nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Datenüber Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert.
Zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden Daten bearbeitet über:
Organisationen, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter des Strafgesetzbuches11 handelt;
Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird;
Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.
Zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.
Daten von Drittpersonen, über welche keine Stammdaten angelegt worden sind, dürfen im JANUS nur bearbeitet werden, soweit sich dies zur Erreichung der in
Artikel 2 genannten Zwecke als nötig erweist.
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» bearbeitet werden, sofern sie mit einem nach den Absätzen 1–3 bereits eröffneten Stamm beziehungsweise Fall in einem Zusammenhang stehen.
Im JANUS dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 112) aufgeführten Daten bearbeitet werden.
Art. 7 Herkunft der Daten
Die im JANUS registrierten Daten stammen:
von polizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens;
von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden;
von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes;
Der Text der Anhänge1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei
von den Sicherheitsorganen des Bundes nach dem Bundesgesetz vom 21. März 199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
von Meldungen, die nach den Artikeln 2 Buchstaben b–d,4, 8 Absatz 1 und 10 ZentG erstattet wurden;
von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden;
von allgemein zugänglichen Quellen.
Art. 8 Auskunftsrecht von betroffenen Personen
Gesuche um Auskunft betreffend der im JANUS erfassten Daten richten sich nach
Artikel 14 ZentG.
Art. 9 Intranet
Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) stellt den Benützern des Systems JANUS unter der Bezeichnung JANUS Intranet ein geschlossenes Kommunikationssystem zur Verfügung. Dieses System wird chiffriert betrieben. Es besteht aus einem Intranet und einer elektronischen Post. Die im Intranet vorhandenen Administrativdaten und die elektronische Post dürfen auch einem weiteren Personenkreis zugänglich gemacht werden, sofern diese durch logistische oder organisatorische Dienstleistungen zur Funktionstüchtigkeit des Systems JANUS sowie zur Verwaltung und Ausbildung seiner Benützer beitragen
2. Abschnitt: Benützer und Zugriffsberechtigungen
Art. 10 Zugriff im Allgemeinen
Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff auf das JANUS:
die Zentralstellen;
die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Zentralstellen zusammenarbeiten (Art. 12 ZentG);
der Kontrolldienst des Bundesamtes (Kontrolldienst);
der Datenschutzberater des Bundesamtes;
der Projektleiter und die Systemadministratoren.
Auf Antrag hin kann für konkrete Verfahren auch Strafuntersuchungsbehörden der Kantone der Zugriff auf das Subsystem «Journal» gewährt werden. Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.
Die Dienststellen der Grenzwacht- und Zollorgane haben Zugriff auf das Subsystem «Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden» (TL).
Die Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen JANUS-Daten sind ausgeschieden nach Benützerkategorien im Anhang 214 geregelt.
Art. 11 Zugriff auf die Subsysteme ©Personen und Vorgänge» und «Journal»
In besonderes gelagerten Fällen können die Organe, welche die Daten in das Subsystem «Personen und Vorgänge» eingegeben haben, den Zugriff auf diese Daten einschränken, indem sie den Kreis der Personen bestimmen, die zur Bearbeitung berechtigt sind.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen kriminalpolizeilichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen, Zugriff auf das Subsystem «Journal». Die im Bearbeitungsreglement bezeichneten Spezialisten der Zentralstellen können ebenfalls auf diese Daten zugreifen. In besonders gelagerten Fällen können ihnen die für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden den Zugriff absprechen.
Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, können die Zentralstellen oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden Behörde jenes Kantons das Zugriffsrecht ebenfalls einräumen. Sie nehmen vorher mit den für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden Kontakt auf.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 12 Dateneingabe
Die Zentralstellen und die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone geben die von ihnen erhobenen Vorgänge selbst ins JANUS ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Vorgänge und qualifizieren die erfassten Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.
Bis zu ihrer Überprüfung durch den Kontrolldienst werden die Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» provisorisch erfasst.
Art. 13 Datenkontrolle
Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass die im JANUS erfassten Daten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind.
Der Text der Anhänge1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröfffentlicht. Separatdrucke sind bei
Er bestätigt die endgültige Aufnahme der provisorisch erfassten Daten im System, nachdem er deren Richtigkeit, deren Zuordnung zur richtigen Deliktskategorie und deren korrekte Qualifizierung bezüglich Zuverlässigkeit und Stand der Ermittlung überprüft hat. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten.
Mangelhafte Einträge werden vom Kontrolldienst korrigiert oder gelöscht. Wesentliche Korrekturen und Löschungen teilt er der erfassenden Stelle vorgängig mit.
Der Kontrolldienst darf Einsicht in die kantonalen Dossiers verlangen, um die Einträge auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung sowie mit den Unterlagen hin zu überprüfen.
Das Bundesamt regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement.
Art. 14 Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal»
Der Kontrolldienst nimmt spätestens fünf Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal» vor. Nach dieser Gesamtüberprüfung erfolgt alle drei Jahre eine weitere Nachprüfung.
Er prüft insbesondere:
ob die erfassten Daten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht. Über Löschungen und Korrekturen, die sich auf den Sachverhalt auswirken, wird die Stelle, welche die Daten erfasst hat, vorgängig informiert;
ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock noch verhältnismässig sind und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachtsgrundlage für weitere Abklärungen zu bilden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der gesamte Datenblock gelöscht, nachdem die Stelle, welche die Daten erfasst hat, informiert worden ist.
Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren registriert sind, ohne dass für sie ein eigener Datenblock eröffnet wurde, werden anlässlich der Gesamtüberprüfung anonymisiert, ausser wenn sie für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden.
Art. 15 Schnittstellen
Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können:
a. die Zentralstellen die im Anhang 115 dieser Verordnung besonders markierten und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Daten in den zentralen Aktennachweis (ZAN) beziehungsweise in das diesen ablösende Informati-
Der Text der Anhänge1 und 2 zu dieser Verordnung wird in der Amtlichen und Systematischen Sammung des Bundesrechts nicht veröfffentlicht. Separatdrucke sind bei sierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) kopieren. Diese Funktion ist nicht automatisiert.
b. die Benützer in den Kantonen die in ihren kantonalen Systemen enthaltenen Daten in das JANUS kopieren.
Das Bundesamt regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im einzelnen.
Art. 16 Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden
Die Zentralstellen können, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben:
den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone;
den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS16 betrauten Behörden des Bundes;
den Grenzwacht- und Zollorganen;
den Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels-, Zivilstands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden;
Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
Darüber hinaus können die Zentralstellen im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben:
Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;
Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS;
Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.
Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten sowie der Anfragen von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 6 Absätze 2–4 der Verordnung vom19. November 199717 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen.
Art. 17 Weitergabe von Daten an weitere Empfänger
Die Zentralstellen können, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekanntgeben:
den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone;
der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
der Eidgenössischen Bankenkommission;
der Kontrollstelle für Geldwäscherei;
der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS18 betraut sind;
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;
den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht;
den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.
Darüber hinaus können die Zentralstellen im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert oder auf begründete Anfrage hin weitergeben:
a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen im Fiskalbereich;
der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche Verfahren;
der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzgebung, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;
der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199719, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;
der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung;
den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betrauten Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.
Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekanntgegeben.
Art. 18 Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe
Bei der Weitergabe von Daten aus dem JANUS sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Zentralstellen dürfen Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.
Die Zentralstellen verweigern eine Weitergabe von Daten aus dem JANUS, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern in den Zentralstellen als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeichnet werden.
Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone könnenan die andern Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem JANUS weitergeben. Die Zentralstellen müssen über diese Datenweitergabe informiert werden.
Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten aus dem JANUS in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Zentralstellen vorbehalten, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im JANUS zu registrieren.
Art. 19 Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen
Daten aus dem JANUS dürfen in ein spezielles externes Analysesystem überführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrages bearbeitet werden, der inhaltlich und zeitlich:
von der Leitung der Zentralstellen festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialisten der Zentralstellen, nach Genehmigung des Datenschutzberaters des Bundesamtes ausgeführt werden;
von der zuständigen gerichtspolizeilichen Behörde festzulegenden ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten kriminalpolizeilichen Spezialisten der Kantone, nach Information der für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörde ausgeführt werden.
Die in ein externes Analysesystem überführten Daten sind unmittelbar nach Erledigung des Auftrages zu vernichten.
Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.
Art. 20 Aufbewahrungsdauer
Die Aufbewahrungsdauer für jeden im JANUS registrierten personenbezogenen Datenblock endet fünf Jahre nach der Erfassung des ersten zu diesem Datenblock gehörenden Vorganges oder Details. Jede Erfassung eines neuen Vorgangs setzt eine neue Frist von drei Jahren. Läuft diese neue Frist erst nach Ablauf der Gesamtaufbewahrungsdauer ab, wird letztere entsprechend verlängert. Die vorgängige Löschung nach den Artikeln13 und 14 bleibt vorbehalten.
Art. 21 Mitteilung der Löschung von Daten
Werden Daten im JANUS gelöscht, so sind die erfassenden Stellen vom Kontrolldienst vorgängig darüber zu informieren.
Art. 22 Anbietepflicht an das Bundesarchiv
Die Zentralstellen bieten spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an.
Daten und Unterlagen, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören, werden spätestens nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS gelöscht worden ist von den Zentralstellen dem Bundesarchiv angeboten.
4. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
Art. 23 Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 199320 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Verordnung vom 23. Februar 200021 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung sowie die Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund.
Art. 24 Protokollierung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erlässt Weisungen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.
Art. 25 Bearbeitungsreglement
Das Bundesamt erlässt weitere Aufsichtsbestimmungen im Bearbeitungsreglement.
Art. 26 Aufsicht und Verantwortlichkeit
Das Bundesamt trägt die Verantwortung für das JANUS.
Der Kontrolldienst beaufsichtigt, ob sich die Benützer an die vorliegende Verordnung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten.
Das Informatik Service Center des Departements ist verantwortlich für den Betrieb des JANUS.
Art. 27 Finanzierung
Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.
Die Kantone übernehmen:
die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte;
die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.
Art. 28 Technische Anforderungen
Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.
Das Bundesamt regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom26. Juni 199622 über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels;
die Verordnung vom19. November 199723 über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens;
die Verordnung vom 28. September 199824 über das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Falschmünzerei, des Menschenhandels und der Pornografie.
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert
1. Verordnung vom1. Dezember 198625 über den Erkennungsdienst
Art. 13a Abs. 1
Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die in den Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen fallenden und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Daten in das Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS) kopiert werden. Diese Funktion ist nicht automatisiert und der kopierte Text ist im System ZAN zu löschen.
2. Verordnung vom16. März 199826 über die Meldestelle für Geldwäscherei
Art. 3 Abs. 1 Bst. d und e
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle durch ein Abrufverfahren (Online) an folgende Datenbanken angeschlossen werden:
Datenverarbeitungssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS);
Aufgehoben
AS 1996 2287, 1998 72 2337
AS 1998 43 2337
AS 1998 2337
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2000 in Kraft.
17. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10959 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz