AS 2000 1935
Bundesbeschluss
über eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens
mit Frankreich
vom 12. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 19971,
beschliesst:
Art. 1
Das am 22. Juli 1997 unterzeichnete Zusatzabkommen zur Änderung des Abkommens vom 9. September 1966 und 3. Dezember 19692 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zum Schlussprotokoll des Abkommens vom 31. Dezember 19533 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 4. Dezember 1997 Nationalrat, 12. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker 9252