Quelle

AS 2000 2027

Verordnung
über das Staatsschutz-Informations-System
(ISIS-Verordnung)

Änderung vom 5. Juli 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die ISIS-Verordnung vom1. Dezember 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz

... . Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die elektronische Archivierung der ISIS-Daten im Bundesarchiv.

Art. 19 Abs. 1

Nicht mehr benötigte oder zur Löschung bestimmte Daten und Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

II

Diese Änderung tritt am1. September 2000 in Kraft.

5. Juli 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz