AS 2000 2427
Verordnung
über die Förderung von Turnen und Sport
Änderung vom 25. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 21. Oktober 19871 über die Förderung von Turnen und Sport wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
Die Kantone sorgen dafür, dass an den Schulen der Primar- und Sekundarstufe I sowie an allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II im Rahmen der ordentlichen Unterrichtszeit durchschnittlich wöchentlich drei Lektionen Sportunterricht erteilt werden.
Sie sorgen dafür, dass durch qualitativ guten Sportunterricht die koordinativen und konditionellen Fähigkeiten sowie die soziale Kompetenz der Schülerinnen und Schüler entwicklungsspezifisch gefördert werden.
In Ergänzung zum Sportunterricht sorgen die Kantone für zusätzliche Schulsportangebote wie Sporttage, Sportlager oder Projektwochen zum Thema Sport.
Der Sportunterricht basiert auf einem vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) erlassenen Rahmenlehrplan. Die Kantone sind vor Erlass des Rahmenlehrplanes anzuhören. Ihren Stellungnahmen ist Rechnung zu tragen.
Art. 1a Anrechnung zusätzlicher Schulsportangebote
Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach Artikel 1 Absatz 1 höchstens zur Hälfte angerechnet werden.
Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.
Der Durchschnitt nach Artikel 1 Absatz 1 kann sich auf der Sekundarstufe I auf zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre beziehen. In jedem Fall sind mindestens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten.
Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in der Stundentafel auszuweisen.
II
Diese Änderung tritt am1. November 2000 in Kraft.
25. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |