AS 2000 257
Beamtenordnung (1)
(BO 1)
Änderung vom 20. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Beamtenordnung (1) vom 10. November 19591 wird wie folgt geändert:
Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 2000
Die Besoldungen nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 19942 über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes werden ab1. Januar 2000 nicht mehr gekürzt.
Der Ortszuschlag nach Artikel 41 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (374 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.
Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 38 sind in der Regel 10 Prozent unter dem Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.
Die Betreffnisse der ordentlichenBesoldungserhöhung nach Artikel 39 Absätze 1–3 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1 werden per 31. Dezember 1999 um 25 Prozent gekürzt.
Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt nach Artikel 53 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung:
nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktionsbewertung berücksichtigt wurde; und
ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrgenommen wird.
Die Vergütung nach Artikel 53 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1.