AS 2000 2639
Verordnung
über die Tierzucht
Änderung vom 18. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Tierzucht wird wie folgt geändert:
Art. 12a Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse
Der Bundesbeitrag zur Erhaltung der Freibergerrasse beträgt höchstens 580 000 Franken.
Der Bundesbeitrag wird für Stuten mit Fohlen bei Fuss ausgerichtet.
Er beträgt je Stute höchstens 200 Franken.
Beitragsberechtigt sind im Herdebuch eingetragene, identifizierte Stuten mit einem registrierten und identifizierten Fohlen im Beitragsjahr, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt.
Massgebend für die Beitragsberechtigung ist der Zeitpunkt der Identifizierung des Fohlens anlässlich der Pferdeschau.
Der Beitrag wird an den Schweizerischen Freibergerzuchtverband zu Gunsten des beitragsberechtigten Pferdezüchters auf Gesuch hin ausbezahlt.
Art. 24 Generaleinfuhrbewilligung
Die Einfuhr von Tieren sowie von Samen von Stieren der Zolltarifnummern 0101, 0102, 0103, 0104 und 0511 des Zolltarifs2 bedarf einer Generaleinfuhrbewilligung.
Die Einfuhr von Tieren aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut ist bewilligungsfrei.
Art. 25 Abs. 1, 3 und 3 bis
Aufgehoben
Die Zollkontingentsanteile für Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen sowie für Samen von Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt (Windhundverfahren).
Die Teilzollkontingente für Tiere der Rindergattung werden versteigert.
Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 2 Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Schweine, Schafe und Ziegen zur Zucht
Gitzi und Lämmer bei Fuss können bis zum Alter von 14 Tagen ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b
Im Rahmen von Zollkontingentsanteilen dürfen nur eingeführt werden:
b. Stuten, die im Herdebuch einer anerkannten Zuchtorganisation des Herkunftslandes eingetragen sind und dort nachweislich zur Zucht benutzt wurden, also bereits über Nachkommen verfügen bzw. beim Grenzübertritt nachweislich mindestens drei Monate von einem im Herkunftsland zur Zucht anerkannten Hengst trächtig sind.
Art. 27a Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Tiere der Rindergattung
70 Prozent der Teilzollkontingente werden vor Beginn der Kontingentsperiode und
Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.
Der Zollkontingentsanteil darf pro Bieter oder Bieterin höchstens 20 Prozent der jeweiligen Teilzollkontingentsmenge betragen.
Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss können bis zum Alter von sechs Monaten ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11135 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.