Quelle

AS 2000 2698

Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
(GebV BLW)

vom 18. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft, einschliesslich seiner Forschungsanstalten, (Bundesamt) für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Gebühren im Rahmen von Einsprache-, Schieds- und Beschwerdeverfahren des Bundesamtes gilt die Verordnung vom10. September 19693 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Die Gebührenansätze für die Löschung von Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Generaleinfuhrbewilligung (GEB) sind im Anhang 7 der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 19984 geregelt.

Diese Verordnung gilt nicht für Dienstleistungen für Dritte, welche deren Ergebnisse gewerblich nutzen wollen. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Markts vereinbart.

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 beansprucht oder veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet; sie werden jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr erhoben.

SR 910.11

Sind für eine Dienstleistung oder Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, schulden sie die Gebühr solidarisch.

Art. 4 Gebührenfreiheit

Behörden und, im Falle des Gegenrechts, Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren und Auslagen bezahlen, wenn die Dienstleistung oder Verfügung sie selbst betrifft.

Für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes, welche Finanzhilfen oder Abgeltungen zum Gegenstand haben, werden keine Gebühren erhoben.

Art. 5 Gebührenbemessung

Dienstleistungen und Verfügungen werden nach Aufwand mit 90–200 Franken je Stunde berechnet, soweit nicht ein Ansatz im Anhang festgelegt ist.

Verursachen Dienstleistungen und Verfügungen, für die im Anhang ein Ansatz festgelegt ist, einen ungewöhnlichen Verwaltungsaufwand, werden die Gebühren nach Aufwand berechnet. 3Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Gebührenpositionen im Anhang ergänzen, streichen oder Gebührenansätze ändern.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.

Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen oder Verfügungen zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Porti, Übermittlungsgebühren (Telefon-, Telefax- oder Mailgebühren usw.);

  2. Reise- und Transportkosten;

  3. Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte, Experten oder sonstige Beauftragte erstellt werden;

  4. Übersetzungskosten.

Art. 8 Gebührenermässigung oder -erlass

Das Bundesamt kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt oder die Dienstleistung beziehungsweise Verfügung für das Bundesamt von Interesse ist.

Art. 9 Vorankündigungen von Gebühren und Auslagen

Das Bundesamt unterrichtet die gebührenpflichtige Person auf Anfrage über voraussichtliche Gebühren und Auslagen.

Es unterrichtet die gebührenpflichtige Person in jedem Fall, wenn die voraussichtliche Gebühr für eine Dienstleistung, die nach Zeitaufwand bemessen wird, 1000 Franken übersteigt.

Art. 10 Vorschuss

Das Bundesamt kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn diese mit Zahlungen im Rückstand ist oder Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz im Ausland hat.

Art. 11 Gebührenverfügung

Das Bundesamt verfügt die Gebühren und Auslagen.

Art. 12 Fälligkeit und Zahlungsfrist

Die Gebühren und Auslagen werden mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Art. 13 Verjährung

Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Forderung geltend gemacht wird.

2. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom17. Juni 19965 über die Gebühren der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten 2. Verordnung vom7. Dezember 19986 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

AS 1996 1808

AS 1998 3088

Art. 15 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11144 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 5) Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen in Anwendung folgender Verordnungen:

Einsicht in das Register (Art. 13) 20

Bio-Verordnung vom 22. September 19978: 2.1 Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung 200 Für jedes Jahr, welches über die normale Umstellungszeit von zwei Jahren hinausgeht (Art. 9) 100 2.2 Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert wurden (Art. 18) 200 2.3 Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 200 2.4 Prüfung von Ausnahmegesuchen für die Aufbereitung von Lebensmitteln nach altem Recht (Art. 36) 200

Zonenverordnung vom7. Dezember 19989: 3.1 Nichteintretensentscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen (Art. 6) 300 3.2 Materieller Entscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen, je nach Umfang 200–1500

Verordnung des BLW vom7. Dezember 199810 über die Kontrolle von Traubenmost, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr: 4.1 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (Art. 2) 180 4.2 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (Art. 2) 250 4.3 Weitere Analysen (Art. 2)

  1. Sorbinsäure, HPLC 50

  2. Asche allein, Gravimetrie 80

Saatgutverordnung vom7. Dezember 199811: 5.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art.4 und 9) 150 5.2 Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100 5.3 Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4) Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen und Wassergehalt) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von

  1. Getreide, Mais und grosssamige Körnerleguminosen 55

  2. Klee- und Gräserarten 90 6 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des EVD vom7. Dezember 199812:

6.1 Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17) jährliche Gebühr für:

  1. Kartoffeln 1. eine Sorte 4000 2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 4500

  2. Alle anderen Arten: 1. eine Sorte 2500 2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 3000 6.2 Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs.4 30 6.3 Nachkontrollanbau pro Probe 40 7 Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199913:

7.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 4) 1400 7.2 Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 14) 700 7.3 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 14) 1400 7.4 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 8):

  1. chemische und physikalisch-chemische Prüfungen 30–500

  2. biologische Prüfungen 1900–11000 7.5 Ausstellung von Exportzertifikaten (Art. 9 Abs. 5) 60

Dünger-Verordnung vom 26. Januar 199414: 8.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 11) 200 8.2 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Düngerliste (Art. 8) 100 8.3 Kontrollanalysen (Art. 23): Kompostanalyse TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn 570 + Klärschlammanalyse TS, OS, N, NH4 , P, Ca, Mg, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, Zn 590

Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199915: 9.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Futtermittelliste oder die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Art. 5 und 7) 100 9.2 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs um die Aufnahme in die GVO-Futtermittelliste (Art. 6) 1400 9.3 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Futtermittels (Art. 8) 1400 9.4 Erteilung einer Zweitbewilligung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 700 9.5 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für eine Zweitbewilligung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstbewilligung (Art. 9) 1400 9.6 Grundgebühr für die Futtermittelkontrolle (Art. 25) sofern das Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Aufwand berechnet 70

Verordnung vom13. April 199916 über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion: 10.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Anerkennung von

a. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Entkeimung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3) 650

  1. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. 3) 650

  2. Mitteln für die Euterhygiene und –pflege sowie Melkfette (Art. 20 Abs. 5 und 7) 750

  3. Mitteln auf Insektizidbasis für die Fliegenbekämpfung (Art. 10 Abs. 3) 500 10.2 Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330 11 Verordnung vom13. April 1999 17über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung:

11.1 Grundgebühr für die Behandlung eines Gesuchs für die Anerkennung von

  1. chemischen Mitteln für die kombinierte Reinigung und Entkeimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 650

  2. chemischen Mitteln für die Reinigung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 500

  3. chemischen Mitteln für die Entkeimung (Art. 29 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 92 Abs. 1) 650 11.2 Erteilung einer Zweitanerkennung mit Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der Erstanerkennung 330