Quelle

AS 2000 2719

Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege
(Bundesrechtspflegegesetz; OG)
(Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes
zur Entlastung des Bundesgerichts)

Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates vom 4. September 1999 und des Nationalrates vom8. September 1999 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Oktober 19992,
beschliesst:

I

Das Bundesrechtspflegegesetz3 wird wie folgt geändert:

gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung4, ...

Art. 41

Direkte Prozesse 1 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Kanton oder zwischen Kantonen unter sich.

5Ist das Bundesgericht nicht zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen gegen den Bund nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 20006

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633: Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Die hier beschlossene Fassung ist gemäss Beschluss der Redaktionskommission der BVers (Art 33 Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes) ersetzt worden durch die Fassung gemäss Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes im Rahmen des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000; AS 2000 2365.

Art. 42

Aufgehoben

Art. 110 Abs. 2 zweiter Satz

... Es kann von der Bundesverwaltungsbehörde, die nach Artikel 103 Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre, eine Stellungnahme verlangen.

Art. 117 Bst. a

Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn:

a. die zivil- oder staatsrechtliche Klage nach Artikel 41 oder 83 offen steht;

Art. 123 Abs. 1

Das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht aus je neun bis elf Mitgliedern und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen.

II

Änderung bisherigen Rechts 1. Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 19587 gestützt auf Artikel 117 der Bundesverfassung8, ...

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz

... Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes9 und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Art. 19 Abs. 3 zweiter Satz

... Diese unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

2. Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 194710 gestützt auf die Artikel 106–114 der Bundesverfassung11, ...

Art. 1 Abs. 1

Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 41 des Bundesrechtspflegegesetzes12 angeführt sind.

Art. 31 Abs. 1 erster Satz

Widerklage ist zulässig für Ansprüche gemäss Artikel 41 des Bundesrechtspflegegesetzes13. ...

3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 193414 gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung 15, ...

Art. 270

Die Nichtigkeitsbeschwerde steht zu:

  1. dem Angeklagten; Artikel 215 findet Anwendung;

  2. dem Ehegatten, den Geschwistern sowie den Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie des verstorbenen Angeklagten;

  3. dem öffentlichen Ankläger des Kantons;

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1 und 188–191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633: Art. 188–191c) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz; AS ...; BBl 1999 8633:

Art. 123, 188 und 189) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

  1. dem Bundesanwalt, wenn: 1. er den Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat, 2. er vor den kantonalen Gerichten die Anklage geführt hat, oder 3. die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz 1 oder nach einem anderen Bundesgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist;

  2. dem Opfer: 1. das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 Bst. c des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199116, oder 2. soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt;

  3. dem Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht;

  4. dem Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat;

  5. den Personen, die durch eine Einziehung oder Urteilspublikation berührt sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben.

Art. 272 Abs. 1–3 und 5

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Artikel 273 vorgeschriebenen Weise einzureichen.

Aufgehoben

Stirbt der Angeklagte vor Ablauf dieser Frist, so wird sie von seinem Tode an berechnet.

Für den Bundesanwalt beginnt die Frist am Tage, an dem der angefochtene Entscheid der zuständigen Bundesbehörde in vollständiger Ausfertigung zugekommen ist.

Art. 274

Der Kassationshof stellt der Vorinstanz die Beschwerde zu und setzt ihr eine Frist zur Einreichung der Akten sowie allfälliger Gegenbemerkungen.

Entscheide, die der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu begründen.

Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen seit der Eröffnung eine vollständige Ausfertigung verlangen.

Art. 278 Abs. 3

Der obsiegenden Partei kann aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zugesprochen werden. Obsiegt der öffentliche Ankläger des Kantons oder der Bundesanwalt, so steht ihm keine Entschädigung zu. Die unterliegende Partei kann verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten. Der öffentliche Ankläger des Kantons und der Bundesanwalt sind in keinem Fall zu Ersatz verpflichtet.

4. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195717 gestützt auf die Artikel 23, 24ter, 26, 34 Absatz 2, 36 und 64 der Bundesverfas- ...

Art. 40 Abs. 2 dritter Satz Aufgehoben

III

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Juni 2000

Nationalrat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo

Der Präsident: Seiler

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 87, 92, 98 Absatz 3 und 122 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am12. Oktober 2000 unbenützt abgelaufen.19

Es wird auf den1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz