AS 2000 2754
Verordnung
über Geburtsgebrechen
(GgV)
Änderung vom 10. Juli 2000
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Dezember 19851 über Geburtsgebrechen,
verordnet:
I
Die Liste im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 19851 über Geburtsgebrechen wird wie folgt geändert:
Ziff. 216, 218, 282
216 Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen (Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grosser Speicheldrüsen). 218 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren oder mindestens zwei nebeneinanderliegende Zähne im Bereich der Prämolaren und Molaren (exkl. Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind, fehlende Anlagen (exkl. Weisheitszähne) sind retinierten und ankylosierten Zähnen gleichgestellt. 282 Nekrotisierende Enterocolitis bei Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g oder bei Neugeborenen, sofern sie innerhalb von vier Wochen nach der Geburt manifest wird.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
10. Juli 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss