Quelle

AS 2000 2787

Verordnung
über die Anpassung der Schwellenwerte
im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2001

vom 8. November 2000

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:

Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte

Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2001:

  1. 248 950 Franken bei Lieferungen;

  2. 248 950 Franken bei Dienstleistungen;

  3. 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken;

  4. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. Dezember 19992 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2000 wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

8. November 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin SR 172.056.12