AS 2000 2787
Verordnung
über die Anpassung der Schwellenwerte
im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2001
vom 8. November 2000
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2001:
248 950 Franken bei Lieferungen;
248 950 Franken bei Dienstleistungen;
9,575 Millionen Franken bei Bauwerken;
766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Dezember 19992 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2000 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
8. November 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin SR 172.056.12