AS 2000 2835
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 2. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 64 Veröffentlichung
Das BSV veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elektronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form.
Art. 65 Abs. 3 bis und 7
Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleiches mit anderen Arzneimitteln und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt.
Arzneimittel werden nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch das BSV daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Nummern der Patente und der Schutzzertifikate sind dem BSV anzugeben. Verfahrenspatente werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.
Art. 66 Abs. 1
Als Originalpräparate gelten von einer Herstellerin oder einem Hersteller aufgrund eigener Forschung entwickelte Arzneimittel, deren Wirkstoff oder deren Darreichungsform als erster bzw. erste von der zuständigen schweizerischen Prüfstelle zugelassen wurde.
Art. 67 Abs. 1-1 quater und 4
Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstpreise.
Der Höchstpreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil.
Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen, Abgaben inbegriffen, der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab.
Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen Betriebs- und Investitionskosten.
Aufgehoben
Art. 72 Bst. b
Im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit werden veröffentlicht:
b. andere Änderungen der Spezialitätenliste;
II
Übergangsbestimmung Das BSV kann für bestimmte Arzneimittelgruppen während höchstens fünf Jahren auf die Anpassung der Preise an die in Artikel 67 vorgesehene Preisstruktur verzichten oder eine gestaffelte Anpassung vorsehen.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
2. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |