AS 2000 284
Verordnung der Bundesversammlung
betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses
über die Parlamentsdienste
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 8bis und 8 novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 1999 2 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Juni 19993,
beschliesst:
I
Der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 19884 über die Parlamentsdienste wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. b. und c., Abs. 5 und 6
Die Parlamentsdienste bestehen aus der Geschäftsleitung und aus den folgenden Diensten:
Sekretariate der Kommissionen und Delegationen;
Aufgehoben 5 Der Generalsekretär und die Ratssekretäre sind fachlich den Ratspräsidenten unterstellt, die Kommissions- und Delegationssekretäre denjenigen Kommissionen und Delegationen, für die sie tätig sind.
Aufgehoben
Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 5 und 6 Zusammenarbeit der Parlamentsdienste mit der übrigen Verwaltung und mit Dritten
Soweit die Parlamentsdienste die für den Parlamentsbetrieb notwendigen administrativen Dienstleistungen nicht selbst erbringen können, ziehen sie im Auftrag der Bundesversammlung oder ihrer Organe Dienststellen der Bundesverwaltung bei.
Die Parlamentsdienste können Verträge über Dienstleistungen abschliessen.
Art. 3 Wahl der Beamten
Die Koordinationskonferenz wählt den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.
Die Verwaltungsdelegation wählt den Sekretär des Ständerates, die stellvertretenden Generalsekretäre, den Sekretär der Geschäftsprüfungskommissionen und den Sekretär der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation. Die Wahl des letzteren bedarf der Bestätigung durch die Finanzdelegation.
Der Generalsekretär wählt das übrige Personal.
Vor der Wahl eines Ratssekretärs wird das betroffene Ratsbüro, vor der Wahl eines Kommissions- oder Delegationssekretärs werden die Präsidenten der betroffenen ständigen Kommissionen oder Delegationen angehört.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Sekretariate der Kommissionen und Delegationen sowie die Dokumentationszentrale halten sich bei der Beschaffung von Dokumentationen an folgende Grundsätze: ...
Art. 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungsdelegation
Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung. Sie beaufsichtigt die Geschäftsführung und das Finanzgebaren der Parlamentsdienste.
Die Verwaltungsdelegation ist insbesondere zuständig für:
den Entwurf des Voranschlages und der Rechnung der Bundesversammlung;
die Wahl des Personals der Parlamentsdienste gemäss Artikel 3;
die Ausübung des Hausrechts in den Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste, soweit nicht die Ratspräsidenten zuständig sind;
alle weiteren Verwaltungsgeschäfte der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste, die nicht anderen Organen der Bundesversammlung oder dem Generalsekretär vorbehalten sind oder an sie delegiert werden. Für die allgemeine Bundesverwaltung geltende Verwaltungsverordnungen werden angewendet, sofern die Verwaltungsdelegation nichts anderes bestimmt.
Art. 9 Abs. 2 Bst. b, d und e
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie unterstützt die Präsidenten, die Büros beider Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sowie die Verwaltungsdelegation und führt deren Sekretariatsgeschäfte und das Sekretariat der Räte.
Sie erarbeitet den Finanzplan, den Voranschlag und die Rechnung zu Handen der Verwaltungsdelegation.
e. Sie berichtet dem Beauftragten und der Verwaltungsdelegation über die Geschäftstätigkeit.
Art. 11 Sekretariate der Kommissionen und Delegationen
Die Sekretariate der Kommissionen und Delegationen stehen den Kommissionen und Delegationen, insbesondere deren Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
Sie planen die Kommissions- und Delegationstätigkeiten.
Sie sind verantwortlich für die Dokumentation und Protokollführung, für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie für die Archivierung der Akten.
Sie sorgen für die Ausführung der Beschlüsse, insbesondere deren Übermittlung an die Räte und an den Bundesrat.
Sie erstellen Entwürfe für Kommissions- und Delegationsberichte und unterstützen die Kommissionen und Delegationen bei der Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
Sie stehen den Ratsmitgliedern, insbesondere den Präsidenten und Mitgliedern ihrer Kommissionen oder Delegationen für die Beratung in Verfahrensfragen sowie für Sach- und Rechtsauskünfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Kommission oder Delegation zur Verfügung.
Sie verkehren im Auftrag der Kommissionen und Delegationen mit dem Bundesrat, der Bundesverwaltung und den übrigen Behörden und nehmen die nötigen Abklärungen vor.
Sie fördern die Koordination zwischen den Tätigkeiten ihrer Kommissionen oder Delegationen mit den Tätigkeiten anderer Organe der Bundesversammlung.
Bei Bedarf können die Sekretariate im Einvernehmen mit dem Kommissions- oder Delegationspräsidenten und dem betroffenen Departement den in der Sache zuständigen Dienst der Bundesverwaltung beiziehen.
Das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen nimmt Aufsichtseingaben entgegen und bereitet die Entscheide der Kommissionen vor.
Art. 12
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2, zweiter Satz
Die Dokumentationszentrale hat namentlich folgende Aufgaben:
e. Sie hilft den Sekretariaten der Kommissionen und Delegationen bei der Beschaffung von Unterlagen.
... Dieser unterstützt auch die Sekretariate der Kommissionen und Delegationen bei der Protokollführung in Kommissionssitzungen.
4. Abschnitt: Dienstverhältnis des Personals
Art. 14b Verhältnis zum übrigen Bundespersonalrecht
Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Beamtengesetz vom 30. Juni 19275. Dessen Ausführungsbestimmungen werden angewendet, sofern dieser Beschluss nichts anderes bestimmt.
Für erstinstanzliche Verfügungen auf dem Gebiet des Dienstverhältnisses sind zuständig:
die Verwaltungsdelegation, soweit sie oder die Koordinationskonferenz Wahlbehörde ist und das Beamtengesetz die Wahlbehörde als zuständig bezeichnet;
der Generalsekretär in allen übrigen Fällen.
Erstinstanzliche Disziplinarbehörde ist
die Verwaltungsdelegation für die von ihr gewählten Beamten sowie für den Generalsekretär der Bundesversammlung,
der Generalsekretär in allen übrigen Fällen.
Art. 14c Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen
Die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über die Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen werden sinngemäss angewendet. Für die Stellenbewertung können die für die allgemeine Bundesverwaltung zuständigen Organe konsultiert werden. Die Stellenbegutachtungskommissionen für die allgemeine Bundesverwaltung sind auch für die Parlamentsdienste zuständig.
Art. 14d Arbeitszeit
Die für die allgemeine Bundesverwaltung geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit können durch den Generalsekretär den spezifischen Bedürfnissen des Parlamentsbetriebes angepasst werden. Die Jahresarbeitszeit entspricht derjenigen in der allgemeinen Bundesverwaltung.
Art. 14e Ersatz von Auslagen, Vergütungen, Prämien, Belohnungen
Unter Wahrung des Grundsatzes der gleichen Behandlung unter gleichen Voraussetzungen nimmt der Generalsekretär die Zuständigkeiten für Regelungen abschliessend wahr, die in den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 44 des Beamtengeset- zes vom 30. Juni 19276 den Departementen oder nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.
Art. 14f Dienstkleider
Der Generalsekretär regelt die Abgabe und das Tragen von Dienstkleidern.
Gliederungstitel vor Art. 15 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
II
Diese Verordnung der Bundesversammlung untersteht nicht dem Referendum.
Sie tritt zusammen mit der Änderung vom8. Oktober 19997 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19628 in Kraft.
Nationalrat,8. Oktober 1999 Ständerat,8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz