AS 2000 2883
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 15. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4
... Für das Mitführen von Kindern bis zu zwölf Jahren gelten die Absätze3 und 4.
Kinder unter sieben Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement Nr. 442 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) gesichert werden.
Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer nach ECE- Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden.
Art. 3b Abs. 1 Fussnote zu ECE-Reglement Nr. 22 SR 741.41 Anhang 2
Art. 5 Abs. 1, 2 und 2 bis
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2. Anhängerzüge, 3. Sattelmotorfahrzeuge, 4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
60 km/h für gewerbliche Traktoren; 1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten ge- statten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, 2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten; 1. beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, 2. beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt, 3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen. 2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindiga. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse;
schwere Wohnmotorwagen. 2bis Aufgehoben
Art. 57 Abs. 2 zweiter Satz
... Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.
Art. 58 Abs. 5 erster Satz
Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblikken. ...
Art. 60 Abs. 2 und 3
In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.
Aufgehoben
Art. 65 Artikelverweis
(Art. 9 Abs. 2 SVG)
Art. 65a zweiter Satz
... Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.
Art. 66 Artikelverweis
(Art. 9 Abs. 2 SVG)
Art. 73 Abs. 2 Bst. d
Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
d. Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als2 m beträgt.
Art. 78 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 2 bis
... Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.
Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch in den folgenden Fällen erteilt werden:
zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen innerhalb des Kantonsgebietes;
die Verwendung von Pistenfahrzeugen; Dauerbewilligungen für Pistenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden;
den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebietes;
die Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 83) innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken; das Betriebsgewicht kann bis 44 Tonnen betragen. 2bis Bei Arbeitsmotorwagen, deren vorderer Überhang nicht mehr als 4 m beträgt, und bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Breitreifen (Anh. 3 Ziff. 3 VTS) kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die übrigen Vorschriften hinsichtlich der Gewichte und Abmessungen eingehalten sind.
Art. 87 Abs. 3 Bst. d und f
Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gleichgestellt:
Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer;
unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.
Art. 91 Abs. 4 Bst. e und Abs. 6
Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
e. Gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86 ff.). 6 Aufgehoben
Art. 92 Abs. 3, 4 zweiter Satz und Abs. 7
Unter den Bedingungen von Absatz 1 werden Nachtfahrbewilligungen erteilt:
zur Beförderung von Lebensmitteln (Art.3 des BG vom 9. Okt. 19923 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände LMG), die nicht tiefgekühlt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind (Art. 11 und 13 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19954 LMV) und deren Verbrauchsfrist (Art. 25 und 26 LMV) höchstens 30 Tage beträgt;
zum Transport von Schlachttieren und Sportpferden;
zum Transport von Schnittblumen;
zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;
zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht sowie zu Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen (z.B. Strom-, Wasser-, Telekomleitungen);
zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten. 4 ... Sofern zwei aufeinanderfolgende Tage unter das Sonntagsfahrverbot fallen (Art. 91 Abs. 1), kann für den zweiten Tag eine Bewilligung zur Beförderung von Lebensmitteln (Abs. 3 Bst. a) erteilt werden. 7 Bei jedem bewilligten Transport kann ein Viertel des Ladevolumens mit andern Waren aufgefüllt werden.
Art. 93 Abs. 2 zweiter Halbsatz
... ; es ist das Formular «Sonderbewilligung» (Art. 150 Abs. 2 Bst. f der V vom 27. Okt. 19765 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr VZV) zu verwenden.
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2001 in Kraft.
Die Artikel 3a Absatz 1 zweiter Satz, Absätze3 und 4 sowie 60 Absätze2 und 3 treten am1. Januar 2002 in Kraft.
15. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11165 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz