Quelle

AS 2000 2913

Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

Änderung vom 22. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

1a. Kapitel: Rechnungstellung

Art. 69a

Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:

  1. Kalendarium der Behandlungen;

  2. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;

  3. Diagnose.

Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.

Art. 122

Aufgehoben

Art. 125 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

In den Fällen nach Artikel 102a Absatz 7 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

Für Publikationen nach Artikel 102a Absatz 5 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.