AS 2000 2949
Verordnung
über den Erkennungsdienst
Änderung vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom1. Dezember 19861 über den Erkennungsdienst wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 10 Absatz 1 und 13a Absatz 2 wird der Ausdruck «Bundesamt für Polizeiwesen» ersetzt durch «Bundesamt für Polizei».
Art. 1 Abs. 1 erster Satz
Der Dienst, der das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) betreut, und der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei sowie die Sektion Identifikation des Bundesamtes für Flüchtlinge bilden den Erkennungsdienst. ...
Art. 2 Abs. 1
Das Bundesamt für Polizei und das Bundesamt für Flüchtlinge tragen die Verantwortung für den Erkennungsdienst.
Art. 11 Abs. 2 und 3
Beamte der Bundeskriminalpolizei, der Abteilung Dienste, der Sektion Ausländerdienst und der Registratur des Bundesamtes für Polizei sowie der Sektionen Auslieferung und internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz können die im ZAN gespeicherten Daten abrufen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Bundesbehörden, die zoll- oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, kann im Rahmen von Artikel 351octies StGB auf Anfrage bekannt gegeben werden, ob eine Person beim INTERPOL-Dienst des Bundesamtes für Polizei registriert ist.
Art. 23 Abs. 5
Ihre Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11242 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz