Quelle

AS 2000 2951

Verordnung
über das automatisierte Fahndungssystem
(RIPOL-Verordnung)

Änderung vom 4. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über das automatisierte Fahndungssystem wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 1 Absatz 1, 3 Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a sowie im Abkürzungsverzeichnis des Anhanges wird der Ausdruck «Bundesamt für Polizeiwesen» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a–c sowie 3 Bst. c und h

Folgende Behörden können dem Bundesamt Ausschreibungen für Zwecke nach

Artikel 2 für die Eingabe in das RIPOL melden:

b. das Bundesamt für Justiz;

Folgende am RIPOL beteiligte Behörden können Ausschreibungen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben auch direkt in das RIPOL eingeben:

  1. das Bundesamt für Polizei zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, für Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit gefährden, sowie auf Ersuchen einer Behörde des Bundes oder der Kantone für Zwecke nach Artikel 2;

  2. die Bundesanwaltschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Delikten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;

  3. das Bundesamt für Justiz zu Zwecken der internationalen Rechtshilfe und zur Bekämpfung internationaler Kindsentführungen;

Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt (online) abfragen:

c. das Bundesamt für Justiz, der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und die Militärjustizbehörden nach Ausschreibungen von Personen;