AS 2000 2953
Beamtenordnung (1)
(BO 1)
Änderung vom 11. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Beamtenordnung (1) vom 10. November 19591 wird wie folgt geändert:
Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 2001
Der Ortszuschlag nach Artikel 41 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (381 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.
Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 38 sind in der Regel 10 Prozent unter dem Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.
Die Betreffnisse der ordentlichenBesoldungserhöhung nach Artikel 39 Absätze 1–3 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1 werden per 31. Dezember 2000 um 25 Prozent gekürzt.
Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt nach Artikel 53 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung:
nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktionsbewertung berücksichtigt wurde; und
ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrgenommen wird.
Die Vergütung nach Artikel 53 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |