AS 2000 2958
Angestelltenordnung
(AngO)
Änderung vom 11. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Angestelltenordnung vom 10. November 19591 wird wie folgt geändert:
Abweichende Regelungen im Gehaltsbereich für das Jahr 2001
Der Ortszuschlag nach Artikel 49 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (381 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.
Die Anfangsgehälter nach Artikel 46 sind in der Regel 10 Prozent unter dem Mindestbetrag der massgebenden Gehaltsklasse festzulegen.
Die Betreffnisse der ordentlichen Gehaltserhöhung nach Artikel 47 Absätze 1–3 und der ausserordentlichen Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 1 werden per 31. Dezember 2000 um 25 Prozent gekürzt.
Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher eingereihten Amt nach Artikel 60 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung:
nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktionsbewertung berücksichtigt wurde; und
ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrgenommen wird.
Die Vergütung nach Artikel 60 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentliche Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 1.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |