AS 2000 2960
Verordnung
über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2001
für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung
vom 11. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19271,
verordnet:
Art. 1 Zulage
Beamtinnen und Beamte sowie die übrigen Arbeitskräfte der Departemente, der Bundeskanzlei, des ETH-Bereiches, der Parlamentsdienste und der Eidgenössischen Gerichte, deren Dienstverhältnis bereits vor dem1. Januar 2001 bestand und die im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage in ungekündigtem Dienstverhältnis stehen, erhalten im Jahr 2001 eine einmalige Zulage.
Art. 2 Übrige Arbeitskräfte
Als übrige Arbeitskräfte gelten Bedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach Artikel 62 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 oder nachgeordneten Erlassen richtet.
Art. 3 Umfang der Zulage
Die Zulage beträgt 0,5 Prozent des Lohnes nach Artikel 36 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927.
Lehrlinge haben Anspruch auf eine Zulage von 100 Franken, ungeachtet dessen, wie lange das Dienstverhältnis gedauert hat.
Die Höhe der Zulage für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage.
Art. 4 Ausschlussverhältnisse
Keine Zulage erhalten:
Beamtinnen und Beamte und übrige Arbeitskräfte, deren Leistung nicht mindestens als genügend beurteilt wird;
Beamtinnen und Beamte und übrige Arbeitskräfte, gegen die ein eingeleitetes disziplinarisches Verfahren hängig ist;
SR 172.221.109 der allgemeinen Bundesverwaltung
übrige Arbeitskräfte im kurzfristigen oder unregelmässigen Einsatz;
wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.
Art. 5 Auszahlung
Die Zulage wird von der Amtsstelle, bei der die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage beschäftigt ist, ausbezahlt.
Befindet sich die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Auszahlung in Langzeiturlaub oder in unbezahltem Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.
Art. 6 Auswirkungen
Die Zulage hat auf den 13. Monatslohn, das Dienstaltersgeschenk, den Lohnnachgenuss oder die Ferienvergütung keine Auswirkungen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11279 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz